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ZitatDas Gericht stellt fest, dass die Ausbildung auf den Dienstposten eine Berufsausbildung ist, die zu Kindergeld berechtigt, denn in dieser Zeit steht der Ausbildungscharakter in Fordergrund.
1. Streitig ist, ob die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine anschließende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad eine Berufsausbildung sein kann.
2. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) für ihren Sohn Kindergeld.
Zitat von: ulli76 am 31. Oktober 2014, 22:41:20Dann sehe ich schwarz und er muss das mit dem FA direkt klären.
Genau DAS hat er aber nicht. Weder ein CE noch eine vorwiegende Verwendung als Kraftfahrer. Und den B hatte er schon vorher.
Und ob eine Kurzeinweisung auf gängige Computerprogramme als "Ausbildung" für einen FWDL-Stabsdienstsoldaten anrechnet wage ich auch zu bezeifeln. Sagen kann das aber nur das Finanzamt, das es anerkennen soll und ggf. das Gericht bei dem er klagt.
Zitat von: ulli76 am 31. Oktober 2014, 22:14:09
Hast du vorher schon einen B-Führerschein gehabt? Wird jedem der einen Führerschein besitzt mit der Begründung "damit kann ich ja als Chauffeur/Kurierfahrer/Pizzafahrer arbeiten" eine Berufsausbildung attestiert?
Ändern die drei Tage Lehrgang für den MKF I irgendwas an deiner Qualifikation?
Aber versuch es halt- die Diskussion dreht sich hier eh im Kreis.
ZitatCE ist was anderes- damit kann man auch im Zivilen als Kraftfahrer arbeiten und Geld verdienen. Und er ist auch Bestandteil der Ausbildung zum Berufskraftfahrer im engeren Sinne.
Zitat von: ulli76 am 31. Oktober 2014, 21:47:10Genau das habe ich auch vor. Verstehe nur nicht wieso man hier gleich so gereizt reagiert wenn ich den User MMG noch um eine persönliche Einschätzung bitten will.
Ist das denn so schwer zu verstehen? Lass dir eine Tätigkeitsbeschreibung geben, geh damit zum Finanzamt und frag, ob die das anerkennen.
Wenn die ablehnen, du weiterhin der Meinung bist, dass es sich dabei um eine Berufsausbildung handelt, dann muss du halt klagen.
Und du verstehst den Unterschied zwischen B und C/E bei den Führerscheinen nicht.
B ist der stink normale Führerschein, wie man ihn auch im zivilen macht. Das ist keinerlei Berufsqualifikation.
CE ist was anderes- damit kann man auch im Zivilen als Kraftfahrer arbeiten und Geld verdienen. Und er ist auch Bestandteil der Ausbildung zum Berufskraftfahrer im engeren Sinne.
ZitatAlso wie denken Sie stehen die Chancen, dass das als Berufsausbildung zählt?
Zitat von: MMG am 31. Oktober 2014, 21:34:35ZitatBerufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sein."Hab ich doch bereits schon geschrieben.
Zitat von: KlausP am 31. Oktober 2014, 21:26:29ZitatHm, habe von diesem Dienstzeugnis bisher weder was gehört noch gesehen.
Das bekommen Sie ja auch erst zu Ihrer Entlassung. Und noch einmak: Der Freiwillige Wehrdienst (selbst, wenn er 23 Monate dauert) ist keine Berufsausbildung sondern eine reine Anlern- oder Hilfsarbeitertätigkeit. selbst der Dienst als SaZ in der Mannschaftslaufbahn ist im Grunde nichts Anderes. Der SaZ-Mannschafter bekommt auch keine Berufsausbildung während seiner Dienstzeit. Aber wieso schreibe ich hier eigentlich für die Wand? Fragen Sie Ihren Spieß (bei dem Gespräch wäre ich als ehemaliger Spieß gerne dabei).