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Autor F_K
 - 12. Dezember 2014, 14:42:58
Alle Leistungen fürs Leistungsabzeichen müssen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten abgelegt sein.

Sprich:

Datum: X.Y.2014 erste Leistung, dann X-1.Y.2015 letzte Leistung.

Das Leistungsabzeichen kann erst beantragt werden, wenn alle Leistungen erfüllt sind. Ein Antrag ist allerdings nur einmal im Jahr zulässig - d. h. ein weitere Antrag im gleichen Jahr wäre abzulehnen (also nur eine Wiederholung pro Jahr, egal ob im Januar oder Dezember beantragt).

Anders beim Sportabzeichen:

Leistungserbringung im Kalenderjahr (also 1. 1. bis 31. 12. X), Antrag auf Ausstellung der Urkunde bis zu 3 Jahre im Nachgang möglich - auch hier nur eine Wiederholung im Jahr.
Autor Niederbayer
 - 12. Dezember 2014, 14:38:04
Ja, meine anderen Leistungen sind alle aus dem Mai.
Ich muss nur noch meinen Chef überzeugen, er hatte die Fragestellung bisher noch nicht.
Autor Ralf
 - 12. Dezember 2014, 14:35:05
Doch, fuer das 2015er (wenns innerhalb der 12 Monate ist).
Autor Niederbayer
 - 12. Dezember 2014, 14:20:32
Also, wenn ich jetzt im Januar '15 BFT in Gold mach, kann ich meine Leistungen aus 2014 nicht mehr zum Leistungsabzeichenerwerb heranziehen?
Autor Holgi33
 - 12. Dezember 2014, 06:33:12
Die Abnahme innerhalb von 12 Monaten.

Das einreichen Leistungsabzeichen im Kalenderjahr, Ausnahme Res bei denen insgesamt die 12 Monatsfrist gilt.
Autor Ralf
 - 11. Dezember 2014, 04:24:26
Zitat von: Niederbayer am 10. Dezember 2014, 20:56:44
Am 01.01.
Zumindest ist mein Sport-Offz der Meinung.
Dann stuende in der Tat Kalenderjahr dabei.
Autor Jens79
 - 10. Dezember 2014, 21:02:55
Falsch. Die 12 Monate sind nicht an das Kalenderjahr gebunden. Da liegt dein SportOffz aber deutlich daneben.
Autor Niederbayer
 - 10. Dezember 2014, 20:56:44
Am 01.01.
Zumindest ist mein Sport-Offz der Meinung.
Autor F_K
 - 10. Dezember 2014, 20:18:19
@ Niederbayern:

Natürlich, wie sonst?
Autor Niederbayer
 - 10. Dezember 2014, 19:47:24
Ich hab jetzt auch nochmal eine (alte) 37/10 durchgeschaut, wo in der Anlage 8 steht:

"Zur Abnahme der Leistungen ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder ein von ihm beauftragter, entsprechend geeigneter Soldat berechtigt. Die Abnahme muß innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erfolgen."

Nun ist nur die Frage, ob dieser Zeitraum eben ab der ersten Leistung beginnt.
Autor Ralf
 - 10. Dezember 2014, 19:39:09
Habs trotzdem gefunden. Ist in der Weisung IGF in der Anlage 5, dort steht-> Nachweis: Innerhalb eines Zeitraums von
zwölf Monaten
Autor Niederbayer
 - 10. Dezember 2014, 19:32:44
Ich weiß, war auch eher an die Allgemeinheit gerichtet  :P
Autor Ralf
 - 10. Dezember 2014, 19:18:40
Ich auch nicht  ;)
Autor Niederbayer
 - 10. Dezember 2014, 19:16:42
Wo genau steht das?
Habe momentan keinen Zugriff auf Vorschriften.
Autor Ralf
 - 10. Dezember 2014, 03:50:46
Ja.