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Zitat von: wolverine
Die Genehmigung des Urlaubs setze ich voraus, da dieser während des AV zu gewähren ist.
MfG
Unterschrift
Zitat von: wolverine
... Nur entgegen zu nehmen und ggfs. zu quittieren.
Zitat von: SemperFidelis am 17. Oktober 2009, 16:31:55Zitat von: wolverine am 17. Oktober 2009, 13:23:18Das ist mir schon klar.
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Erklärung.
Zitat von: wolverine am 17. Oktober 2009, 13:23:18
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Erklärung.
Zitat von: wolverine am 17. Oktober 2009, 13:23:18
Im ersten Fall endet das AV sofort und im zweiten Fall könnte der Urlaub abgebaut werden. Wird er nicht genehmigt, verletzt man den AV mit der Sanktion: außerordentlicher Kündigung. Noch Fragen oder Probleme?