Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen


Antworten

Der Beitrag verursachte die folgenden Fehler, die behoben werden müssen:
Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.
Einschränkungen: 10 pro Beitrag (10 verbleibend), maximale Gesamtgröße 8 MB, maximale Individualgröße 8 MB
Deaktiviere die Dateianhänge die gelöscht werden sollen
Klicke hier oder ziehe Dateien hierher, um sie anzuhängen.
Erweiterte Optionen...
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau

Zusammenfassung

Autor SCPO
 - 26. August 2015, 22:27:38
Hier von der IHK Lüneburg

https://www.ihk-lueneburg.de/recht_und_fair_play/arbeit_und_personal/Urlaubsrecht/862540

Zitatanfang

Urlausanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitnehmer, die die sechsmonatige Wartezeit erfüllt haben und in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 BUrlG). Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf einen vollen Tag aufzurunden. Bei einem Ausscheiden am 1.7. oder später besteht dagegen der volle Urlaubsanspruch, das heißt, der Mitarbeiter kann diesen Urlaub entweder in Anspruch nehmen oder - wenn eine Inanspruchnahme nicht möglich war - die Abgeltung verlangen. Als dritte Variante kann er seinen noch bestehenden Urlaubsanspruch mit zu einem eventuellen neuen Arbeitgeber nehmen.

Urlaub bei Arbeitsplatzwechsel

Der Jahresurlaub steht dem Arbeitnehmer jährlich nur einmal zu. Der von einem vorherigen Arbeitgeber im laufenden Jahr gewährter Urlaub ist daher auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber wirksam. Der Arbeitnehmer kann dann vom neuen Arbeitgeber nur den noch nicht genommenen Urlaub verlangen (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Daher hat der alte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben der Beschäftigungsdauer auch den bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub zu bescheinigen (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Ein übertragener Vorjahresurlaub bleibt dabei außer Betracht, da er für die Berechnung des Resturlaubs für das laufende Kalenderjahr keine Rolle spielt. Es obliegt dem Arbeitnehmer, durch Vorlage der Urlaubsbescheinigung des Vorarbeitgebers seinen Urlaubs- bzw. Urlaubsrestanspruch beim neuen Arbeitgeber nachzuweisen.

Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung, also eine ,,Auszahlung" des nicht gewährten Urlaubs, ist nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Urlaub nicht durch Geldzahlungen ersetzt werden. Arbeitgeber würden damit sogar das Risiko eingehen, den (vermeintlich durch Auszahlung abgegoltenen) Urlaub im Streitfall noch einmal vergüten zu müssen. Dahinter steht die Absicht des Gesetzgebers, die mit dem Urlaub bezweckte Erholung der Mitarbeiter sicherzustellen.

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer jedoch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertraglich wirksam auf die Abgeltung des Urlaubs verzichten. Dies gilt auch, wenn eine abstrakte Erledigungsklausel verwendet wird wie z. B. ,,Mit dieser Vereinbarung sind alle bekannten und unbekannten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt." Eventuelle Abgeltungsansprüche sollten in einem solchen Fall daher besonders berücksichtigt und ggf. ausdrücklich in eine entsprechende Vereinbarung mit aufgenommen werden.

Zitatende
Autor MiraC
 - 26. August 2015, 17:06:34
Warum die Bundeswehr den Urlaub abfragt?
Weil sie das als Arbeitgeber muss. Das müsste auch jeder zivile Arbeitgeber...

Zitat Bundesurlaubsgesetz:

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Theoretisch kann Dir auch dein neuer Urlaub den Urlaub gewähren, den Du vom alten Arbeitgeber nicht bekommen hast (habe ich aber noch nie gehört)
Theoretisch kann er dann den "alten" Arbeitgeber für die Tage in Regress nehmen - Sprich eine Ausgleichszahlung verlangen. (Habe ich auch noch nie gehört)

Den Mindesturlaub muss der Arbeitgeber gewähren, den kann er auch nicht abgelten. Wieviel das ist steht im Bundesurlaubsgesetz.
Das was darüber hinausgeht kann er wenn "dringende betriebliche Gründe bestehen" abgelten.
Autor TaskForceHN
 - 26. August 2015, 16:36:22
Die rechtlichen Tage müssen dann ausbezahlt werden.

Oder du beantragt eine Einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht ein. Da hat bislang jeder Arbeitgeber verloren weilse  keinen Urlqub gewähren wollten
Autor vmaxboost1200
 - 26. August 2015, 16:25:19
Betriebsrat vorhanden? Bzw. Gewerkschaftsmitgliedschaft? Minusstunden werden vom letzten Gehalt abgezogen. Stell nen Urlaubsantrag, schriftlich.
Autor KlausP
 - 26. August 2015, 16:03:22
Zitat von: allesbanane am 26. August 2015, 15:40:39
mensch uli

ich dachte nur eventuell könnte es ja möglich sein das die Bundeswehr mir meine zustehenden Urlaubstage vom anderen Arbeitgeber --->ANERKENNT!

aber minus Stunden anerkennen die oder was lol

Wenn sie keine Ahnung haben sollten Sie einfach mal ............................ den Dieter Nuhr machen.  ::)
Autor Elvis22
 - 26. August 2015, 15:53:01
Was ist das denn wieder für ein Unsinn??
Wenn ich bei VW arbeite und zu BMW Wechsel bekomme ich doch auch nicht den Urlaub für den ich bei VW gearbeitet habe... Warum sollte die Bundeswehr da irgendwas anerkennen? Und was soll der Unsinn mit Minusstunden?

Junge, Junge, junge....
Autor allesbanane
 - 26. August 2015, 15:40:39
mensch uli

ich dachte nur eventuell könnte es ja möglich sein das die Bundeswehr mir meine zustehenden Urlaubstage vom anderen Arbeitgeber --->ANERKENNT!

aber minus Stunden anerkennen die oder was lol
Autor KlausP
 - 26. August 2015, 15:37:44
Zitat von: dunstig am 26. August 2015, 15:29:38
Dann frage ich mich aber, warum die Bundeswehr bei meiner Einstellung damals wissen wollte, wie viel Urlaub ich bisher bei meinem letzten Arbeitgeber genommen habe? Oder ging es bei dieser Anfrage eher darum, ob ich bei meinem alten Arbeitgeber mehr als den anteilig zustehenden Urlaub genommen habe, welcher mir dann von dem "Bundeswehr-Urlaub" abgezogen worden wäre?

genau deshalb.
Autor dunstig
 - 26. August 2015, 15:29:38
Dann frage ich mich aber, warum die Bundeswehr bei meiner Einstellung damals wissen wollte, wie viel Urlaub ich bisher bei meinem letzten Arbeitgeber genommen habe? Oder ging es bei dieser Anfrage eher darum, ob ich bei meinem alten Arbeitgeber mehr als den anteilig zustehenden Urlaub genommen habe, welcher mir dann von dem "Bundeswehr-Urlaub" abgezogen worden wäre?
Autor ulli76
 - 26. August 2015, 15:25:52
Wieso soll es das Problem des neuen Arbeitgebers sein, wenn der alte den zustehenden Urlaub nicht gewährt?
Autor benny86
 - 26. August 2015, 14:47:00
wenn er dir keine Möglichkeit gibt den (kompletten)Urlaub zu nehmen, muss der Rest ausbezahlt werden. Falls du Azubi bist, mein Beileid.
Auf jeden Fall hat die Bundeswehr damit gar nichts zu tun.
Autor KlausP
 - 26. August 2015, 14:43:47
Zitat von: allesbanane am 26. August 2015, 14:40:01
Mir stehen die 16 JETZT zu verfügung ! Nur gibt mir mein Arbeitgeber kein urlaub nur ne woche wenn ich dann beim Bund antrete hab ich noch 11 also was ist mit den verschwinden die oder wird das ausgezahlt ??

Lesen sie auch, was geschrieben wird?

ZitatIhnen steht bei ihrem jetzigen Arbeitgeber nur Urlaub für 9 Monate zu. Wie sie mit dem diesbezüglich klarkommen, ist Ihre kanne Bier.

fragen sie einfach Ihren Arbeitgeber, wie der sich das vorstellt. Die Bundeswehr hat damit genau NICHTS zu tun!
Autor Immgrisch86
 - 26. August 2015, 14:40:58
Das müssen Sie mit Ihrem Chef klären meines wissens nach übernimmt die Bundeswehr diese nicht.
Autor allesbanane
 - 26. August 2015, 14:40:01
Mir stehen die 16 JETZT zu verfügung ! Nur gibt mir mein Arbeitgeber kein urlaub nur ne woche wenn ich dann beim Bund antrete hab ich noch 11 also was ist mit den verschwinden die oder wird das ausgezahlt ??
Autor KlausP
 - 26. August 2015, 14:36:39
Ihnen steht bei ihrem jetzigen Arbeitgeber nur Urlaub für 9 Monate zu. Wie sie mit dem diesbezüglich klarkommen, ist Ihre kanne Bier. Für die restlichen 3 Monate des Jahres erwerben sie bei der Bundeswehr anteilmäßigen Urlaub.