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Zusammenfassung

Autor Newman
 - 01. Oktober 2015, 10:57:29
Sie sind, wie schon gesagt, zu einer Haftstrafe zu 1,5 Jahren nach Jugendstrafrecht verurteilt worden.
Die zu 3 Jahren auf Bewährung ausgesetzt wurde, weil sie zuvor eventuell noch nicht straffällig in Erscheinung getreten sind.
Das ändert aber nichts daran das sie zu einer Haftstrafe verurteilt wurden. 

Zitat von: KlausP am 30. September 2015, 23:29:46
1,5 Jahre im Jugendstrafrecht sind ja auch nicht gerade von Pappe.

Da schließe ich mich an  :o
Autor Cally
 - 01. Oktober 2015, 10:35:30
Also 1 1/2 Jahre nach Jugendstrafrecht sind aber schon ne Hausnummer. Ich finde es immer wieder schade wenn ich lese, dass die Verurteilten sich ihre Strafe selbst schönreden und so tun, als könnte sowas ja mal passieren.
Autor KlausP
 - 30. September 2015, 23:29:46
1,5 Jahre im Jugendstrafrecht sind ja auch nicht gerade von Pappe.
Autor wolverine
 - 30. September 2015, 23:20:20
So in etwa könnte man das ausdrücken. Und bei dem Strafmaß wird das nicht die einzige Chance sein, die man sich für immer verbaut hat.
Autor KlausP
 - 30. September 2015, 23:19:07
Ja, der Drops dürfte gelutscht sein.
Autor GianniSG93
 - 30. September 2015, 23:17:46
Zitat von: wolverine am 30. September 2015, 23:14:42
Zitat von: wolverine am 30. September 2015, 23:13:01
Eine Freiheitstrafe über einem Jahr ist ein zwingendes Einstellungshindernis, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt ist. Wenn Ihre Angaben stimmen, war es das. Lied aus.

also komplett aus die Maus für das Ganze leben ? Obwohl es eine Jugendstrafe ist ?
Autor wolverine
 - 30. September 2015, 23:14:42
Zitat von: wolverine am 30. September 2015, 23:13:01
Eine Freiheitstrafe über einem Jahr ist ein zwingendes Einstellungshindernis, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt ist. Wenn Ihre Angaben stimmen, war es das. Lied aus.
Autor GianniSG93
 - 30. September 2015, 23:13:51
Um das ganze hier noch einmal zu erklären habe ich das Urteil raus gesucht.
Hier steht folgendes:

Der Angeklagte wirde wegen Gewerbsmäßigen Betruges zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monate verurteil.
Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Bewährungszeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.

Gründe: Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
Autor wolverine
 - 30. September 2015, 23:13:01
Eine Freiheitstrafe über einem Jahr ist ein zwingendes Einstellungshindernis, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt ist. Wenn Ihre Angaben stimmen, war es das. Lied aus.
Autor KlausP
 - 30. September 2015, 23:11:53
Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr stellt ein absolutes Einstellungshindernis dar. Ihnen scheint bei ihrem Urteil einiges nicht klar zu sein. "Ausgesetzt zur Bewährung" heisst, dass Sie die anderthalb Jahre nicht einfahren müssen, wenn Sie sich drei Jahre lang nichts zu Schulden kommen lassen. Werden Sie in der zeit erneut verurteil, wird die Freiheitssrafe vollzogen. Aber darüber muss die Bundeswehr sich keine Gedanken machen ...
Autor GianniSG93
 - 30. September 2015, 23:06:59
Zitat von: wolverine am 30. September 2015, 22:54:47
Freiheitsstrafen über zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Und der Zug wäre dann auch abgefahren. Also, zu was wurden Sie verurteilt?

Also vor Gericht wurde iwas gesagt von einer Freiheitsstrafe von 1,5 Jahren die zu einer Bewährungsstrafe von 3 Jahren kommen.
Das ganze gilt als Jugendstraftat. Also ich wurde als Jugendlicher zu einer Bewährungsstrafe von 1,5 Jahren auf 3 jahre verurteilt.
Wenn das Ihre Frage beantwortet. Das ganz wie gesagt zur Bewährung und nicht zur Haftstrafe das ganze vor einem Jugendgericht und als Jugendstrafe
Autor KlausP
 - 30. September 2015, 23:05:37
Was genau beträgt denn nun drei Jahre? Die Bewährungszeit oder die angedrohte Freiheitsstrafe?
Autor GianniSG93
 - 30. September 2015, 23:03:37
Zitat von: ulli76 am 30. September 2015, 22:28:04
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=32676.15
Hier hatten wir das Thema schon einmal. Und ich weiss nicht, in welchen anderen Foren du geschaut hast- die einchlägigen sagen alle das gleiche.

Der unterschied zwischen ihm und mir ist:
Er hat schon 2 Bewährungsstrafen und Vorstrafen ( Ich noch keine das ist meine Erste und Einzige )
Er wurde zu einem Jahr und 3 Monaten Haft verurteilt ( Meine Beträgt zwar 3 Jahre aber ist auf Bewährung somit keine Haft )
Ebenso schreibt dort aber jemand das eine Bewährungsstrafe zu einer Einstellungssperre kommen kann , muss aber nicht.
Als FWDL ist die Strafe nicht so entscheidend, da kann man es mal versuchen (wenn der Knast es denn nicht verhindert). steht ebenso da.

Es geht ja hier auch um eine Wiedereinstellung als FWDL und nicht als SAZ



Autor KlausP
 - 30. September 2015, 22:56:55
Ich nehme bisher an, 3 Jahre ist die Bewährungszeit.
Autor wolverine
 - 30. September 2015, 22:54:47
Freiheitsstrafen über zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Und der Zug wäre dann auch abgefahren. Also, zu was wurden Sie verurteilt?