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Zusammenfassung

Autor Andi
 - 17. November 2015, 11:13:15
Zitat von: Hermic am 16. November 2015, 15:30:17
ich stehe vor dem Problem der Anerkennung der Gemeinschaftsunterkunft als "eigene Wohnung"

Da eine Gemeinschaftsunterkunft niemals eine Wohnung sein kann, kann sie auch nicht als Wohnung anerkannt werden. Einzige Wohnungen innerhalb eines Kasernenbereiches können gemäß ZDv A1-1800/0-6570 Anhang A Familienwohnungen für verheiratete Offiziere oder Kompaniefeldwebel sein - mir ist allerdings kein Standort bekannt der diese Möglichkeit überhaupt noch bietet.

Der Gemeinschaftsunterkunft fehlt es schlicht an der Wohnungseigenschaft, z.B. insbesondere durch die nicht vorhandene alleinige Verfügungsgewalt, dem eingeschränkten Besucherzugang, Einschränkungen durch Kasernenbefehl, Innendienstordnung und Co.
Selbst wenn man davon absehen würde - was nicht passiert - würde es an einer Kochstelle fehlen. Und nein, der Aufbau einer Mikrowelle und einer Kochplatte auf Stube (sofern überhaupt erlaubt) ergibt keine "Kochstelle".

Ansonsten ist die Frage der Wohnungsdefinition in Abgrenzung zur dienstlichen Gemeinschaftsunterkunft bereits im Zuge von Urteilen über die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen mehrfach gerichtlich bewertet worden - mit dem immer gleichen Ergebnis.

Gruß Andi
Autor F_K
 - 17. November 2015, 09:25:23
@ Hermic:

Zitat, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen (vgl. Bezug 2. Teilziffer 10.3).

Für mich ist das der Kern der Forderung: "Mietvertrag".

Anders ist diese Forderung nur durch Nachweis von Eigentum oder Wohnrechten zu erbringen.

Der Hintergrund ist, dass so eine Wohnung auch nach Versetzung weiter bewohnt werden kann.

Dies gilt für Dich nicht - Du hast keinerlei "Rechte" an der Gemeinschaftsunterkunft, und nach Versetzung gibt es ggf. woanders eine Neue.

Deine Möglichkeiten sind Dir ja genannt worden - poste bitte das Ergebnis.
Autor ulli76
 - 16. November 2015, 22:47:35
Leg doch einfach mit der Begründung Widerspruch ein. Dann bekommst du wieder einen Bescheid- da wird dann deinem Widerspruch statt gegeben und die Gemeinschaftsunterkunft als Wohnung anerkannt oder es gibt eine Begründung, warum er nicht anerkannt wird.

Autor Hermic
 - 16. November 2015, 22:18:56
Danke Ralf, das sind genau die Argumente, die ich meine. Nun würde es mich halt interessieren, ob diese Bedingungen halt auch auf eine Gemeinschaftsunterkunft gelten können, wenn die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Autor Ralf
 - 16. November 2015, 20:10:39
Das Fehlen einer RB heißt ja nicht, dass man keine Rechtsmittel einlegen kann. Es  heißt aber, dass da nicht die 4 Wochen Frist nach Zugang zählt. Es ist also eigentlich sogar von Vorteil, wenn kein RB dabei ist. Ohne wirksame Rechtsmittelbelehrung gilt eine verlängerte Rechtsmittelfrist von einem Jahr ab Zustellung.
Aus der GAIP:
ZitatNeben dem Familienstand ist für die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Entscheidungen maßgebend, ob der Berechtigte eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG besitzt (vgl. Bezug 3. Nr. 201).
Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Absatz 3 BUKG) (vgl. Bezug 3. Nr. 202).
Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft (vgl. Bezug 3. Nr. 203).
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen (vgl. Bezug 2. Teilziffer 10.3).
Autor KlausP
 - 16. November 2015, 20:03:02
Ja, das wäre nett. Man lernt ja nie aus.
Autor Hermic
 - 16. November 2015, 19:58:08
Zitat von: KlausP am 16. November 2015, 19:56:02
Zitat von: Hermic am 16. November 2015, 19:21:03
Es gibt keinen "offiziellen" ablehnenden Bescheid. Lt. Vorschriftenlage wird der Antrag formlos beschieden und daher auch ohne Rechtsbehelf.

Und das steht in genau welcher Vorschrift? Wenn ich irgendwo bei einer Behörde/Dienststelle ... einen Antrag stelle habe ich Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid einschließlich Rechtsbehelfbelehrung.

Habe ich selbst gelesen. Müsste nachschauen, wie diese Vorschrift jetzt heißt.
Autor Hermic
 - 16. November 2015, 19:56:13
Bzgl. Gemeinschaftsunterkunft habe ich kein Gerichtsurteil gefunden.

Es gibt jedoch Urteile zu folgenden Fällen:

1) Person wohnt mit in der Eigentumswohnung der Freundin. Sie hat das Alleinverfügungsrecht.
2) Person wohnt bei den Eltern
3) Person wohnt in einer WG

Ich vergleiche mich nicht mit einem 20jährigen, der zur Bw kommt und verpflichtet ist, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Diesem wird eine Stube (möbliert) bereit gestellt. Im Falle einer Versetzung ist sein Aufwand entsprechend gering.

In meinem Fall hatte ich eine "anerkannte" Wohnung und habe diese freiwillig aufgegeben. Meinen kompletten Haushalt habe ich mitgenommen und nutze diesen auch in der Unterkunft.
Ich habe insgesamt drei Räume + Badezimmer.

Also eigentlich alle Voraussetzungen wie eine eigene Wohnung, nur dass es eben "Gemeinschaftsunterkunft" heißt.
Autor KlausP
 - 16. November 2015, 19:56:02
Zitat von: Hermic am 16. November 2015, 19:21:03
Es gibt keinen "offiziellen" ablehnenden Bescheid. Lt. Vorschriftenlage wird der Antrag formlos beschieden und daher auch ohne Rechtsbehelf.

Und das steht in genau welcher Vorschrift? Wenn ich irgendwo bei einer Behörde/Dienststelle ... einen Antrag stelle habe ich Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid einschließlich Rechtsbehelfbelehrung.
Autor F_K
 - 16. November 2015, 19:50:29
Du hast also nicht mal ein geteiltes Verfügungsrecht, sondern nur eine Gemeinschaftsunterkunft.
Eine Gemeinschaftunterkunft ist keine Wohnung.

Hast Du zu dem Thema ein Gerichtsurteil?
Autor Hermic
 - 16. November 2015, 19:44:14
Nein, für eine Gemeinschaftsunterkunft gibt es lediglich eine Bewilligung, die habe ich.
Autor F_K
 - 16. November 2015, 19:42:08
Hattu Mietvertrag?
Autor Hermic
 - 16. November 2015, 19:22:35
Zitat von: F_K am 16. November 2015, 15:43:37
Eine Gemeinschaftsunterkunft (selbst wenn diese in sich "abgeschlossen" ist), ist keine eigene Wohnung, weil es eben keinen Mietvertrag und kein eigenes Verfügungsrecht gibt.

Daher muss man die sonstigen Anforderungen an eine Wohnung nicht weiter prüfen.

Eine Rose ist eine Rose, eine Gemeinschaftsunterkunft keine eigene Wohnung. Nomen est omen.

Das ist doch genau der Punkt: Gemäß den Verwaltungsvorschriften ist es unerheblich, ob man das alleinige Verfügungsrecht hat. Dies bestätigen auch diverse Gerichtsurteile.
Autor Hermic
 - 16. November 2015, 19:21:03
Es gibt keinen "offiziellen" ablehnenden Bescheid. Lt. Vorschriftenlage wird der Antrag formlos beschieden und daher auch ohne Rechtsbehelf.
Autor KlausP
 - 16. November 2015, 16:19:34
Der ablehnende Bescheid hat doch eine Rechtsbehelfbelehrung. Haben Sie Rechtsmittel eingelegt? Was steht im entsprechenden Beschwerdebescheid?