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Gemeinschaftsunterkunft als eigene Wohnung gem. § 10 (3) BUKG anerkennen lassen?

Begonnen von Hermic, 16. November 2015, 15:30:17

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Hermic

Liebe Community,

ich stehe vor dem Problem der Anerkennung der Gemeinschaftsunterkunft als "eigene Wohnung" im Sinne des § 10 (3) BUKG und hoffe hier auf entsprechende Hilfe/Ratschläge.

Ich wurde 2012 mit Zusage der UKV versetzt. Die neue Wohnung war anerkannt, da ich zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet war. Aus persönlichen Gründen bin ich in diesem Jahr in die Gemeinschaftsunterkunft der Kaserne gezogen. Hier wurde mir eine abgeschlossene Einheit aus 2 Zimmern, Flur und Badezimmer (Dusche, Waschbecken, WC) zugewiesen. In diese Unterkunft habe ich meinen ganzen persönlichen Hausstand (Möbel, persönliche Gegenstände, Bekleidung, Bettwäsche etc., Kochgeschirr, Geschirr, Gläser, Küchengeräte usw.) mitgenommen.

Nun wollte ich mir diese Unterkunft nach § 10 (3) BUKG anerkennen lassen, um im Falle einer weiteren Versetzung keine finanziellen Nachteile zu haben. Der Antrag wurde abgelehnt, da ich kein Mietvertrag besitze (zahle lediglich die Unterkunftspauschale) und ich nicht das alleinige Verfügungsrecht über die Wohnung besitze.

Nun habe ich gelesen, dass es auf dieses Verfügungsrecht nicht ankommt, sondern vielmehr darauf, dass es sich bei einer Wohnung um eine abgeschlossene Einheit mit Badezimmer, WC, Wasseranschluss und Ausguss sowie Kochgelegenheit handeln muss. Dieses ist aus meiner Sicht voll umfänglich gegeben. Ferner nutze ich nicht die von der Bw zur Verfügung gestellten Möbel, sondern habe mir die Unterkunft wie eine "normale Wohnung" mit meinen eigenen Gegenständen eingerichtet.

Kann mir jemand einen Rat geben, wie jetzt weiter vorzugehen wäre? Oder gibt es andere Gründe, die euch bekannt sind, warum die Unterkunft nicht anerkannt wird? Habt ihr vielleicht selbst so einen Fall erlebt oder ist euch einer bekannt? Gibt es evtl. Gerichtsurteile hierzu?

Bin für jeden Hinweis dankbar.


F_K

Eine Gemeinschaftsunterkunft (selbst wenn diese in sich "abgeschlossen" ist), ist keine eigene Wohnung, weil es eben keinen Mietvertrag und kein eigenes Verfügungsrecht gibt.

Daher muss man die sonstigen Anforderungen an eine Wohnung nicht weiter prüfen.

Eine Rose ist eine Rose, eine Gemeinschaftsunterkunft keine eigene Wohnung. Nomen est omen.

KlausP

Der ablehnende Bescheid hat doch eine Rechtsbehelfbelehrung. Haben Sie Rechtsmittel eingelegt? Was steht im entsprechenden Beschwerdebescheid?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Hermic

Es gibt keinen "offiziellen" ablehnenden Bescheid. Lt. Vorschriftenlage wird der Antrag formlos beschieden und daher auch ohne Rechtsbehelf.

Hermic

Zitat von: F_K am 16. November 2015, 15:43:37
Eine Gemeinschaftsunterkunft (selbst wenn diese in sich "abgeschlossen" ist), ist keine eigene Wohnung, weil es eben keinen Mietvertrag und kein eigenes Verfügungsrecht gibt.

Daher muss man die sonstigen Anforderungen an eine Wohnung nicht weiter prüfen.

Eine Rose ist eine Rose, eine Gemeinschaftsunterkunft keine eigene Wohnung. Nomen est omen.

Das ist doch genau der Punkt: Gemäß den Verwaltungsvorschriften ist es unerheblich, ob man das alleinige Verfügungsrecht hat. Dies bestätigen auch diverse Gerichtsurteile.


Hermic


F_K

Du hast also nicht mal ein geteiltes Verfügungsrecht, sondern nur eine Gemeinschaftsunterkunft.
Eine Gemeinschaftunterkunft ist keine Wohnung.

Hast Du zu dem Thema ein Gerichtsurteil?

KlausP

Zitat von: Hermic am 16. November 2015, 19:21:03
Es gibt keinen "offiziellen" ablehnenden Bescheid. Lt. Vorschriftenlage wird der Antrag formlos beschieden und daher auch ohne Rechtsbehelf.

Und das steht in genau welcher Vorschrift? Wenn ich irgendwo bei einer Behörde/Dienststelle ... einen Antrag stelle habe ich Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid einschließlich Rechtsbehelfbelehrung.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Hermic

Bzgl. Gemeinschaftsunterkunft habe ich kein Gerichtsurteil gefunden.

Es gibt jedoch Urteile zu folgenden Fällen:

1) Person wohnt mit in der Eigentumswohnung der Freundin. Sie hat das Alleinverfügungsrecht.
2) Person wohnt bei den Eltern
3) Person wohnt in einer WG

Ich vergleiche mich nicht mit einem 20jährigen, der zur Bw kommt und verpflichtet ist, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Diesem wird eine Stube (möbliert) bereit gestellt. Im Falle einer Versetzung ist sein Aufwand entsprechend gering.

In meinem Fall hatte ich eine "anerkannte" Wohnung und habe diese freiwillig aufgegeben. Meinen kompletten Haushalt habe ich mitgenommen und nutze diesen auch in der Unterkunft.
Ich habe insgesamt drei Räume + Badezimmer.

Also eigentlich alle Voraussetzungen wie eine eigene Wohnung, nur dass es eben "Gemeinschaftsunterkunft" heißt.

Hermic

Zitat von: KlausP am 16. November 2015, 19:56:02
Zitat von: Hermic am 16. November 2015, 19:21:03
Es gibt keinen "offiziellen" ablehnenden Bescheid. Lt. Vorschriftenlage wird der Antrag formlos beschieden und daher auch ohne Rechtsbehelf.

Und das steht in genau welcher Vorschrift? Wenn ich irgendwo bei einer Behörde/Dienststelle ... einen Antrag stelle habe ich Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid einschließlich Rechtsbehelfbelehrung.

Habe ich selbst gelesen. Müsste nachschauen, wie diese Vorschrift jetzt heißt.

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

Das Fehlen einer RB heißt ja nicht, dass man keine Rechtsmittel einlegen kann. Es  heißt aber, dass da nicht die 4 Wochen Frist nach Zugang zählt. Es ist also eigentlich sogar von Vorteil, wenn kein RB dabei ist. Ohne wirksame Rechtsmittelbelehrung gilt eine verlängerte Rechtsmittelfrist von einem Jahr ab Zustellung.
Aus der GAIP:
ZitatNeben dem Familienstand ist für die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Entscheidungen maßgebend, ob der Berechtigte eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG besitzt (vgl. Bezug 3. Nr. 201).
Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Absatz 3 BUKG) (vgl. Bezug 3. Nr. 202).
Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft (vgl. Bezug 3. Nr. 203).
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen (vgl. Bezug 2. Teilziffer 10.3).
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Hermic

Danke Ralf, das sind genau die Argumente, die ich meine. Nun würde es mich halt interessieren, ob diese Bedingungen halt auch auf eine Gemeinschaftsunterkunft gelten können, wenn die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.


ulli76

Leg doch einfach mit der Begründung Widerspruch ein. Dann bekommst du wieder einen Bescheid- da wird dann deinem Widerspruch statt gegeben und die Gemeinschaftsunterkunft als Wohnung anerkannt oder es gibt eine Begründung, warum er nicht anerkannt wird.

•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

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