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Zitat von: Hermic am 16. November 2015, 15:30:17
ich stehe vor dem Problem der Anerkennung der Gemeinschaftsunterkunft als "eigene Wohnung"
Zitat, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen (vgl. Bezug 2. Teilziffer 10.3).
ZitatNeben dem Familienstand ist für die umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Entscheidungen maßgebend, ob der Berechtigte eine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG besitzt (vgl. Bezug 3. Nr. 201).
Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette (§ 10 Absatz 3 BUKG) (vgl. Bezug 3. Nr. 202).
Ein einzelner Raum (z. B. das Zimmer im Haus der Eltern) ist danach keine Wohnung, auch wenn er mit einer Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist. Ist nur ein Raum gemietet und wird daneben das Bad, die Küche und die Toilette mitbenutzt, so ist der Wohnungsbegriff des § 10 Absatz 3 BUKG ebenfalls nicht erfüllt. Den Wohnungsbegriff erfüllt jedoch ein Einzimmerappartement mit Kochgelegenheit und Toilette als Nebenraum. Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn bei Altbauwohnungen die sanitären Anlagen außerhalb der Wohnung liegen. Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft (vgl. Bezug 3. Nr. 203).
Die Wohnungsvoraussetzungen sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen (vgl. Bezug 2. Teilziffer 10.3).
Zitat von: KlausP am 16. November 2015, 19:56:02Zitat von: Hermic am 16. November 2015, 19:21:03
Es gibt keinen "offiziellen" ablehnenden Bescheid. Lt. Vorschriftenlage wird der Antrag formlos beschieden und daher auch ohne Rechtsbehelf.
Und das steht in genau welcher Vorschrift? Wenn ich irgendwo bei einer Behörde/Dienststelle ... einen Antrag stelle habe ich Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid einschließlich Rechtsbehelfbelehrung.
Zitat von: Hermic am 16. November 2015, 19:21:03
Es gibt keinen "offiziellen" ablehnenden Bescheid. Lt. Vorschriftenlage wird der Antrag formlos beschieden und daher auch ohne Rechtsbehelf.
Zitat von: F_K am 16. November 2015, 15:43:37
Eine Gemeinschaftsunterkunft (selbst wenn diese in sich "abgeschlossen" ist), ist keine eigene Wohnung, weil es eben keinen Mietvertrag und kein eigenes Verfügungsrecht gibt.
Daher muss man die sonstigen Anforderungen an eine Wohnung nicht weiter prüfen.
Eine Rose ist eine Rose, eine Gemeinschaftsunterkunft keine eigene Wohnung. Nomen est omen.