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Autor Tommie
 - 18. November 2015, 08:30:25
Zitat von: Ralf am 18. November 2015, 08:18:46Ich sehe das hier nicht als Wettbewerb "wer weiß mehr".

Ok, also nicht das, was der Amerikaner als "Pissing Contest" (aka ...vergleich ;D !) bezeichnet ;) ? OK, dann halt nicht :D !
Autor Ralf
 - 18. November 2015, 08:18:46
ZitatAber jetzt wissen wir es alle und können auch die Quelle benennen!
Und nur so war das auch gemeint. Ich sehe das hier nicht als Wettbewerb "wer weiß mehr".
Autor Tommie
 - 18. November 2015, 07:36:14
Na ja, bevor ich dahin versetzt wurde, wo ich jetzt sitze, war ich an einem KarrCBw gewesen! Und daher hatte ich einen recht guten Überblick über die geltenden Regelungen. Natürlich überprüfe ich nicht täglich "Regelungen Online", ob da was neues drinnen steht ;) ! An dieser Stelle sitzt "Ralf", was Regelungen zu Personal betrifft, wesentlich näher dran, weswegen es mich nicht wundert, dass er einen Tag nach der Veröffentlichung der neuen ZDv schon ganz steil aus der Sonne kommt mit deren neuen Vorschriften ;) ! Aber jetzt wissen wir es alle und können auch die Quelle benennen!
Autor Ryuuma
 - 18. November 2015, 07:31:59
Was für 'ne Diskussion - Ich könnte mich wegschmeißen  :D
Aber ich denke das Thema ist geklärt, wenn der TE nun keine weiteren Fragen hat.
Autor Tommie
 - 18. November 2015, 07:27:05
Ja, richtig, es ist die Zentrale Dienstvorschrift A-1333/16 und diese wurde am 16.11.2015 veröffentlicht, also gerade mal ein paar Tage zurück ;) !

Weiterhin steht da: Ersetzt/hebt auf: Erlass PSZ II 7 (4) - Az 61-03-2 vom 12. Mai 2010, in dem die Gültigkeit der Ergebnisse drei Jahre betrug!

Ich zitiere mal die Ziffer 455 aus der neuen ZDv A-1333/16:

Zitat"Das Ergebnis des Assessments ist ab Datum seiner Feststellung zwei Jahre gültig und schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist Grundlage für die Einstellungsentscheidung."

Tja, bis letzte Woche waren die von mir erwähnten drei Jahre noch richtig ;D !
Autor Ralf
 - 18. November 2015, 05:40:51
Ja, neuer Erlass.
Autor Ryuuma
 - 17. November 2015, 20:10:51
Möchte jetzt echt nichts falsches angeben, kann auch sein, dass es sich vom KarrC Bw zum ACFüKrBw unterscheidet.
Ich denke, dass wenn Ralf es sagt normalerweise schon Hand und Fuß hat, s. Beitrag vor mir mit "Zentralerlass B-1333/16" - einfach nachschauen! :)

Allerdings wurde mir beim ACFüKrBw gesagt, dass diese 3 Jahre gültig sind.
Im Internet finde ich ebenfalls 3 Jahre und in diesem Thread hat Ralf die 3 Jahre ebenfalls bestätigt.
Also 2 versch. Aussagen - 2 und 3 Jahre.

Somit kann es auch sein, dass es eine Änderung gab. Im Gesetzbuch, Regelwerk, Intranet oder was auch immer am Besten mal direkt nachschauen.
Autor Ralf
 - 17. November 2015, 19:24:49
ZitatPrinzipiell sind Testergebnisse aus dem KarrCBw drei Jahre als solche gültig!
Zwei Jahre Tommie. Zentralerlass B-1333/16 (müsste es sein).
Ungeachtet dessen ist die Aussage richtig, dass das KarrC Bw festlegt, wie man erneut testet.
Autor wolverine
 - 17. November 2015, 15:55:15
Mehr als bewerben können Sie sich nicht. Wenn  dann jemand mit Ihnen reden möchte, können Sie sich erklären.
Autor MC2305
 - 17. November 2015, 15:45:37
Vollkommen Richtig...

Leider musste ich abwägen welche Entscheidung für meine Zukunft die minderschwersten folgen hat: Hier war es die Entscheidung frühzeitig die Eignungsübung zu beenden und eventuell irgendwann nocheinmal eine bewerbung abzuschicken... Selbstverständlich war mir das Risiko bewusst eventuell meinen Berufswunsch nicht mehr erfüllen zu können...

Leider müssen manchmal Entscheidungen getroffen werden bei denen im Vorfeld klar ist dass sie negative Folgen mit sich bringen...

Nun ja, mittlerweile stehe ich wieder voll im Berufsleben in einem unbefristeten Arbeitsverhältniss und möchte trotzdem nochmal den Schritt gehen in die BW einzutreten... Auch wenn im ersten Augenblick das Bild des "abbrechers" überwiegt wird vielleicht im zweiten Blick deutlich wie ernst mir das Thema Bundeswehr ist.

Genau hier knüpft ja meine Fragestellung an, mir ist bewusst das diese Bild (zurecht) bei jedem entsteht der die Bewerbung ließt. Wieso sollen wir jemanden einstellen der bereits für den selbigen Dienstposten ausgebildet wurde (bzw. sich in Ausbildung befand) und abgebrochen hat.... Genau diesem Bild möchte ich im Vorfeld entgegenwirken, entweder in einem persönlichen Gespräch oder eben schriftlich.
Autor F_K
 - 17. November 2015, 15:29:02
ZitatEs liest sich natürlich immer blöd im Bewebungsbogen eine bereits erteile Chance nicht wahrgenommen zu haben.

Es liest sich nicht nur "Blöd", sondern wird von vielen faktisch so gesehen - deshalb raten wir ja immer an, aufgrund kurzfristiger Probleme keine "kurzschluss" Kündigungen auszusprechen sondern die Probleme im Dienstverhältnis zu lösen.

ZitatHier besteht natürlich die Gefahr relativ schnell einen "Stempel" als abbrecher aufgedrückt zu bekommen...

Es ist kein "Stempel", Du hast abgebrochen.
Autor KlausP
 - 17. November 2015, 15:22:45
Ich glaube nicht, dass der Psychologe sich im Vorfeld die Chance nehmen lässt, Ihnen dazu im Gespräch auf den Zahn zu fühlen.
Autor MC2305
 - 17. November 2015, 14:59:14
Vielen Dank erstmal für die Antworten.

Besteht denn die Möglichkeit diese Einzefallentscheidung in irgendeiner Hinsicht zu beeinflussen...Genauer gesagt, wird mir die Möglichkeit eingeräumt, mich (schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch) zu den Gründen die im Januar zur beendigung der Eignungsübung geführt haben zu Äußern?

Es liest sich natürlich immer blöd im Bewebungsbogen eine bereits erteile Chance nicht wahrgenommen zu haben. Hier besteht natürlich die Gefahr relativ schnell einen "Stempel" als abbrecher aufgedrückt zu bekommen...
Autor Tommie
 - 17. November 2015, 14:49:31
Prinzipiell sind Testergebnisse aus dem KarrCBw drei Jahre als solche gültig! Aber ... und jetzt kommen wir zu "KlausP" und seiner Aussage ... die Einzelfallentscheidung der Leiters KarrCBw betrifft den Anteil, den Sie eventuell wiederholen müssen oder auch nicht!
Autor KlausP
 - 17. November 2015, 13:26:55
Das ist eine Einzelfallentscheidung des Leiters des Karrierecenters. Mehr wird man hier nicht dazu sagen können.