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Zusammenfassung

Autor LoggiSU
 - 30. November 2015, 19:08:46
Aus meiner Sicht auch.
Mit meinen max. 2 Wochen RDL im Jahr krieg ich nämlich genau nüscht mehr an Leistungszuschlag.
Ich mache aber trotzdem weiter.
Autor F_K
 - 30. November 2015, 09:54:48
Aus meiner Sicht ist nicht nur die Gesetzeslage, sondern insbesondere die Zentralverfügung, extrem restriktiv und damit "RDL feindlich" ausgestaltet.

Einziger "Vorteil" ist die Vergütung von "freien" Tagen.

Für mich (mit 4 Wochen WÜ im Jahr) ergibt sich nunmehr ein Zuschlag von 19 x 25 Euro = 475 Euro, im Vergleich zur Einsatzreserve mit ca. 1200 Euro, also weniger als die Hälfte.

(Nein, ich leiste Dienst nicht wegen des Geldes, und werde auch weiter Dienst leisten - aber es ist aus meiner Sicht eine negative Veränderung).
Autor MarcB
 - 30. November 2015, 09:30:17
Und diese Verfügung enthält u.a. auch den von F_K angesprochenen Fall 33 Tage Verpflichtung aber nur 32 Tage geleistet - kein Zahlungsanspruch.
Autor MS
 - 27. November 2015, 21:29:14
Zwischenzeitlich gibt es mit der B2-1320/0-0-1 eine Zentralverfügung, welche sich mit den Verpflichtungsmöglichkeiten für Reservistinnen und Reservisten befasst.

Interessant ist hier insbesondere die Nr. 701 welche die Einsatzreservisten betrifft.
Autor MMG-2.0
 - 20. August 2015, 19:13:09
@KlausP:

Meine Bemerkung zu der 72 Tage Regelung war als Beispiel zu der jetzigen Regelung gemünzt, um es verständlicher zu machen.
Autor F_K
 - 20. August 2015, 17:01:10
@ KlausP:

Ja, allerdings lautet das Gesetz dazu:

Zitat(2) Soldaten nach Absatz 1, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten, erhalten bei Wehrübungen von länger als drei Tagen innerhalb des Verpflichtungszeitraumes folgende Zuschläge: 1.
in der Laufbahngruppe der Mannschaften vom 13. bis 24. Wehrübungstag den Zuschlag nach Absatz 1,
2.
in allen Laufbahngruppen vom 25. bis zum 48. Wehrübungstag täglich 51,13 Euro, ab dem 49. Wehrübungstag täglich 76,69 Euro, höchstens jedoch 1 278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens 1 278,23 Euro gewährt.

(3) Für dienstfreie Wehrübungstage und für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes werden Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht gewährt. Zuschläge nach Absatz 1 werden neben einem Zuschlag nach Absatz 2 nicht gewährt. Neben dem Zuschlag für Reserveunteroffizieranwärter nach § 8b und dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter werden Zuschläge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nr. 1 nicht gewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f wird ein Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 nur insoweit gewährt, als er den Betrag des Auslandsverwendungszuschlages übersteigt. Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr nicht anzuwenden.

Hier sind einige Punkte (Zeitpunkt der Zahlung pro Wehrübung, dienstfreie Tage) deutlich anders formuliert.

Daher bin ich auf die Ausführungsbestimmungen gespannt.
Autor KlausP
 - 20. August 2015, 16:58:16
Es gab noch nie eine Regelung, nach der der Zuschlag für Einsatzreservisten erst nach vollständiger Ableistung der 72 WÜbTage zu zahlen war. Die Verpflichtung lautete ja "mindestens 72 Wehrübungstag in 3 Jahren" zu leisten,wobei hier auch keine Kalenderjahre gemeint waren.
Autor Dyon
 - 20. August 2015, 16:57:10
@F_K:

Genau das meinte ich.
Autor F_K
 - 20. August 2015, 15:59:19
Ergänzung:

Der Gesetzestext:

Zitat(3) Reservistendienst Leistende, die sich vor dem ersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr auf
Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet haben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens 19 Tage
oder mindestens 33 Tage Reservistendienst zu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung einen Zuschlag.
Dieser beträgt bei Erfüllung einer Verpflichtung
1. zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro pro Tag,
2. zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro pro Tag,
höchstens jedoch 1 470 Euro im Kalenderjahr.

spricht tatsächlich von "nach Erfüllung" und "Angebot" - bin mal gespannt, wie das tatsächlich umgesetzt wird.

(Ich würde es für nicht zielführend halten, wenn z. B. wegen beruflicher Schwierigkeiten "nur" 32 Tage im Jahr geleistet werden können, und es dann nach entsprechender Verpflichtung - genau "nichts" gibt - oder "fällt" man dann auf die 19 Tage zurück? Fragen über Fragen ...)
Autor MMG-2.0
 - 20. August 2015, 15:39:35
@F_K:

Du warst nicht gemeint.
Autor F_K
 - 20. August 2015, 15:19:28
@ MMG:

Wie es "gemeint" war, habe ich verstanden.

In der Vergangenheit (und derzeit) ist es aber deutlich anders gehandhabt worden - und üblicherweise erfindet ja niemand "das Rad neu", sondern schreibt Regelungen entsprechend fort.

(.. und von der Systematik her werden Tageszuschläge halt "täglich" gezahlt - nicht in einem Betrag "viel später").
Autor MMG-2.0
 - 20. August 2015, 15:08:51
Es war wohl so gemeint, dass erst nach Ablauf der gesamten 19 bzw. 33 Tagen das Geld ausgezahlt wird.
Wer z. Bsp. nur 12 Tage bekommt erst mal nichts.

Im alten Fall wäre erst nach Ablauf der gesamten 72 Tagen das Geld überweisen bekommen.
Autor F_K
 - 20. August 2015, 15:05:55
@ Dyon:

Quelle?
Autor Tommie
 - 20. August 2015, 14:54:53
Was soll daran neu sein? Auch die bisherigen sogenannten Einsatzreservisten haben erst nach jeder RDL Ihren Leistungszuschlag erhalten und zwar genau so viele Tagessätze, wie sie an Werktagen Dienstgeleistet hatten, für Dienste am Wochenende gab es höhere Sätze. Am Ende der RDL hat der Spieß der Einheit das Meldeblatt ausgefüllt und dann kam irgendwann das Geld., zumindest so lange, bis der Maximalbetrag von € 1.278,23 erreicht war!
Autor Dyon
 - 19. August 2015, 21:21:18
Außerdem - und das ist neu - erhält man den Zuschlag erst NACH den geleisteten 19 bzw. 33 Tagen. Bei Nichterfüllung der Verpflichtung entfällt daher automatisch der Zuschlag.