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Zusammenfassung

Autor Interesse 1977
 - 19. Januar 2016, 21:00:57
Alles gut gegangen  8)
90/5er in der dritten Woche erfolgreich abgeschlossen: T2 !!
Autor Interesse 1977
 - 14. Dezember 2015, 09:05:45
Zitat von: Tommie am 14. Dezember 2015, 09:02:52
Das kann allerdings auch gewaltig ins Auge gehen ;) ! Denn wenn zum Beginn der RDL die G-Akte nicht vorliegt, werden Sie nicht eingestellt werden können und die RDL ist schneller vorbei, als sie angefangen hat!

Ja, das ist mir klar.
Nur habe ich keine Möglichkeit, das Ganze weiter zu beeinflussen.
Ich halte Euch diesbezüglich weiter auf dem Laufenden...
Autor Tommie
 - 14. Dezember 2015, 09:02:52
Zitat von: Interesse 1977 am 14. Dezember 2015, 07:56:35Weiterhin wurde mir mitgeteilt, dass die Untersuchung auf Tauglichkeit unmittelbar in der ersten Woche der RDL am Standort erfolgen soll.
Das mit der G-Akte ist wohl tatsächlich nicht so leicht...  :D :D

Das kann allerdings auch gewaltig ins Auge gehen ;) ! Denn wenn zum Beginn der RDL die G-Akte nicht vorliegt, werden Sie nicht eingestellt werden können und die RDL ist schneller vorbei, als sie angefangen hat!
Autor Interesse 1977
 - 14. Dezember 2015, 07:56:35
Zitat von: F_K am 04. Dezember 2015, 12:15:22
Die WÜ / RDL "unterbricht" ja nur die Arbeitslosigkeit / die Fortbildung und beendet diese nicht.

Das stimmt nur theoretisch.
In der Praxis sieht es so aus, dass ich durch die RDL den Status "arbeitslos" verliere und somit die Grundlage für die Umschulung entfällt.
Und zwar genau deswegen:

Zitat von: Tommie am 04. Dezember 2015, 11:28:43
In dem Moment, wo Sie der Arbeitsagentur einen Heranziehungsbescheid zu einer Reservedienstleistung zukommen lassen, endet von Gesetzes wegen Ihr Bezug von Arbeitslosengeld!

Ich muss dann zwei neue Bildungsgutscheine beantragen, für die Prüfungsvorbereitung und die Prüfung selber.
Das wurde mir von der Arbeitsagentur auch so zugesagt.

Zitat von: KlausP am 04. Dezember 2015, 11:30:29
Der Arbeitsagent ist also einer von der kompetenten Sorte, wie mir scheint.  :D

Er hat jetzt begriffen, was er soll...  ;D ;D

Weiterhin wurde mir mitgeteilt, dass die Untersuchung auf Tauglichkeit unmittelbar in der ersten Woche der RDL am Standort erfolgen soll.
Das mit der G-Akte ist wohl tatsächlich nicht so leicht...  :D :D

Autor F_K
 - 04. Dezember 2015, 12:15:22
Was ist also zu tun?

- G Akte beschaffen / hinterhertelefonieren,
- Untersuchung im KC erfolgreich absolvieren
- WÜ / RDL antreten.
- Meldung an Arbeitsagentur

Die WÜ / RDL "unterbricht" ja nur die Arbeitslosigkeit / die Fortbildung und beendet diese nicht.
Autor KlausP
 - 04. Dezember 2015, 11:30:29
Der Arbeitsagent ist also einer von der kompetenten Sorte, wie mir scheint.  :D
Autor Tommie
 - 04. Dezember 2015, 11:28:43
@ Interesse1977:

Ihr "Berater" scheint wohl selbst keine Ahnung zu haben ;) ! In dem Moment, wo Sie der Arbeitsagentur einen Heranziehungsbescheid zu einer Reservedienstleistung zukommen lassen, endet von Gesetzes wegen Ihr Bezug von Arbeitslosengeld! Das ist erst einmal Fakt! Und mit dem Ende des Bezuges von Leistungen von der Arbeitsagentur wird auch automatisch eine Abmeldung bei GKV/PflVers und Rentenversicherung vollzogen. das hat der "Berater" keinen Einfluss darauf, das erfolgt digital!

Und wenn die RDL weniger als sechs Wochen dauert, "lebt der Bezug von ALG I danach im vereinfachten Verfahren wieder auf", bei einer RDL von mehr als sechs Wochen müssen Sie einen erneuten (kompletten!) Antrag auf ALG stellen! Eine Anrechnung von Leitungen aus der RDL als "Zuverdienst" ist nicht möglich und wird auch nicht stattfinden! dafür sorgt schon  die Abteilung Leistungsbezug in Ihrer lokalen Arbeitsagentur!

Und dass es da niemanden gibt, der so etwas schon gemacht hat, halte ich auch für ein Gerücht ;) ! Die Arbeitsagentur hat dafür sogar EDV-Programme, in die man nur die Daten einpflegen muss!
Autor Interesse 1977
 - 04. Dezember 2015, 11:27:10
Zitat von: F_K am 04. Dezember 2015, 11:07:19
Natürlich DARF dem Dienstleister auch kein Geld gezahlt werden in der  Zeit der WÜ / RDL, weil er da ja auch nichts leistet - Du stehst während dieser Zeit in einem Dienstverhältnis.

Leuchtet ein..

Zitat von: F_K am 04. Dezember 2015, 10:51:44
Dazu kämen dann die ganzen rechtlichen Probleme mit Krankenkasse / Rente usw.

Stimmt.. Kommt noch dazu..
Es gibt auch bis jetzt niemanden, der sowas schon mal gemacht hat.
Scheint sich um ein Unikum zu handeln.
Autor F_K
 - 04. Dezember 2015, 11:07:19
@ Interesse:

Dann lies doch Deinen eigenen Text:

ZitatDes Weiteren wäre dem Dienstleister in dieser Zeit auch kein Geld gezahlt worden vom Träger

Natürlich DARF dem Dienstleister auch kein Geld gezahlt werden in der  Zeit der WÜ / RDL, weil er da ja auch nichts leistet - Du stehst während dieser Zeit in einem Dienstverhältnis.

Und in Deinem Text sind noch einige solcher Tatbestände "drin" ...
Autor Interesse 1977
 - 04. Dezember 2015, 11:01:49
Zitat von: F_K am 04. Dezember 2015, 10:51:44
Du und Dein Berater, Ihr scheint da echt "krumme Dinger" machen zu wollen.

Um Gottes Willen... Nein.
Ich geb nur wieder, was (hoffentlich) fachkundige Stellen mir sagen.

Autor F_K
 - 04. Dezember 2015, 10:51:44
@ MarcB:

Schöne Geschichte, nur am Thema vorbei ...

Der TE ist bereits so lange "Abstinent", dass die "Musterung" beim KC stattzufinden hat.

Kein "vernünftiger" Arzt wird im Falle einer so lange zurückliegenden Musterung ohne G Akte entscheiden.

@ Interesse 1977:

Du und Dein Berater, Ihr scheint da echt "krumme Dinger" machen zu wollen.

Eine Wehrübung / RDL ist ohne jeden Zweifel eine "Vollzeitbeschäftigung" - wer Vollzeit arbeitet / dient, steht aber dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.

Die Gesetze sind da eindeutig und da gibt es keinen Spielraum - da stehen ggf. Straftaten im Raum ...

Dazu kämen dann die ganzen rechtlichen Probleme mit Krankenkasse / Rente usw.

Aber mach mal, Du machst das schon ....
Autor MarcB
 - 04. Dezember 2015, 10:25:41
Zur G-Akte, dieses Problem hatte ich auch schon zweimal. Jedesmal wurde die G-Akte nach der vorhergehenden WÜ/RDL nach Andernach statt an das zuständige KC geschickt. Beim ersten Mal kurzer Anruf S1 beim StOSanZ, Lage geschildert, Untersuchung durch TrArzt trotz fehlender G-Akte kein Problem. Bei dieser RDL gleiches Problem, Antrag S1 per Fax an das zuständige SanZ, da dieser Standort kein SanZ vor Ort hat. Im ersten Anlauf weigerte sich die zivile Vertragsärztin die Eingangsuntersuchung ohne G-Akte durchzuführen, zweiter Versuch zwei Tage später, die TrÄrztin führte die Eingangsuntersuchung auch ohne G-Akte durch - natürlich unter dem Hinweis "große Ausnahme".

ich würde sagen, einen Versuch bzw. Anfrage beim TrArzt am Standort ist es wert.
Autor Interesse 1977
 - 04. Dezember 2015, 10:06:46
Zitat von: Tommie am 11. November 2015, 11:17:40
... die RDL ist der Arbeitsagentur mitzuteilen und während dieser Zeit erfolgt kein Bezug von Leistungen, daher wird die GKV in dieser Zeit abgemeldet von der Arbeitsagentur! ...

Nach Auskunft meines Beraters bei der Agentur vor ein paar Tagen sieht die Sache so aus, dass ich den Status "arbeitslos" behalten soll/werde und die Einkünfte aus der RDL als Zuverdienst angerechnet werden. Soll heißen, dass ich € 400,- dazu "verdienen" darf und alles, was darüber liegt, wiederum vom Regelsatz ALG I abgezogen wird. Das hängt damit zusammen, dass ich die RDL als Praktikum für meine Umschulung als Fachinformatiker nutzen will und es schien, dass das Ganze sich zu einem bürokratischen Monster entwickelt. Ich hätte quasi die Maßnahme zweimal "abbrechen" müssen (2 Praktika) und dementsprechend auch zweimal den Bildungsgutschein neu beantragen müssen sowie auch das ALG I. Des Weiteren wäre dem Dienstleister in dieser Zeit auch kein Geld gezahlt worden vom Träger und so weiter und so fort...

Zitat von: Tommie am 11. November 2015, 15:27:44
Die Beschaffung der G-Akte könnte sich als zentrales Problem herausstellen!

So sieht´s mittlerweile leider aus. Bis jetzt noch keine positiven Nachrichten aus dem KC.
Sie warten auf Andernach..  :-[

Über die Möglichkeit einer Untersuchung am Standort wurde kurz diskutiert, nur hab ich keine Ahnung, ob dies möglich ist...
Autor Interesse 1977
 - 18. November 2015, 08:38:06
Zitat von: Tommie am 18. November 2015, 07:46:23
Die für den Fragesteller interessanten Punkte habe ich in Fettdruck dargestellt!

Danke! Verständlich..  8)
Autor Tommie
 - 18. November 2015, 07:46:23
Zitat von: Interesse 1977 am 16. November 2015, 16:43:36... zu 3. BZR-Auszug habe ich von Anfang 2014 (ist der noch gültig?)

Ich habe jetzt auch noch die Vorschriften-Quelle für eine fundierte Aussage gefunden! Zentralrichtline A2-1300/0-0-2, Kapitel 3.2.3.6 Führungszeugnis, Ziffer 3022 ff.:

Zitat"3022. In folgenden Fällen ist für die Bearbeitung das Vorliegen eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei den Behörden nach dem Bundeszentralregistergesetz erforderlich:
• vor einer Beorderung,
• vor der Verleihung eines höheren Dienstgrades (auch vorläufige oder zeitweilige Dienstgrade),
vor einer Dienstleistung (außer DVag) oder
• vor einer Beförderung (einschließlich der endgültigen Verleihung eines bisher vorläufig verliehenen höheren Dienstgrades) zu einem Dienstgrad der Reserve.

3023. Liegt kein oder ein mehr als ein Jahr altes Führungszeugnis vor, ist durch das zuständige KarrC Bw ein Führungszeugnis gemäß der B-1335/21 ,,Erteilung von Führungszeugnissen" anzufordern (Aufzählung 1 und 3 der Nr. 3022 in diesem Abschnitt). Beabsichtigt das BAPersBw eine Beförderung einzuleiten (Aufzählung 2 und 4 der Nr. 3022 in diesem Abschnitt), ist vorab zu prüfen, ob ein gültiges Führungszeugnis vorliegt. Ansonsten fordert BAPersBw das zuständige KarrC Bw auf, ein Führungszeugnis anzufordern. Nach Auswertung des Führungszeugnisses teilt das KarrC Bw dem BAPersBw das Ergebnis dazu unaufgefordert mit. Für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundeswehr sind keine Führungszeugnisse anzufordern."

Die für den Fragesteller interessanten Punkte habe ich in Fettdruck dargestellt!