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Autor justice005
 - 19. März 2016, 20:30:01
Er meint das JGG.

Ich frage mich trotzdem, wieso einfaches Lesen so schwer ist. Ich selbst habe geschrieben, dass eine Einstellung nach Jugendstrafrecht eine Erziehungsmaßnahme ist. Allerdings ist es keine im Sinne des Bewerbungsformulars, weil auf das Erziehungsregister - wo diese Maßnahme eingetragen wird - ganz explizit eingegangen wird.

Ich zitiere mal wörtlich aus dem Bewerbungsformular:

ZitatHinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25
Zu Fragen 22-25 sind alle Eintragungen aus dem Bundeszentralregister (BZR) anzugeben, d.h. Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle. Nur Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen nicht offenbart werden. Ferner brauchen Verurteilungen etc., die im BZR getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.

Daher müssen Erziehungsmaßnahmen nach dem JGG ganz eindeutig nicht angegeben werden.

Autor tank93
 - 19. März 2016, 20:29:40
Ist doch Jugendrecht, also JGG
Autor Getulio
 - 19. März 2016, 19:58:02
§ 47 von welchem Gesetz?
Autor tank93
 - 19. März 2016, 19:13:56
Zitat von: wiechilein am 15. März 2016, 19:01:41
Eingestellt unter der Auflage einer freiwilligen Geldbuße für einen caritativen Verein,  100 Euro.
Er war 17

Das ist eine Maßnahme nach § 47 Abs. 1 Punkt 2 oder 3. Einstellung unter Auflage ist eine Maßnahme.
Autor justice005
 - 19. März 2016, 19:05:43
Dann hat die Anwältin keine Ahnung.

Ein schönes Beispiel, warum man keine Anwälte befragen sollte, wenn es um das Bewerbungsformular beim Bund geht.

Spannend wäre hier die Frage, ob das ein Haftungsfall ist, wenn man wegen der Falschberatung nicht eingestellt wird. Das ist mal eine richtig spannende Frage.
Autor tank93
 - 19. März 2016, 18:48:30
Mein Karriereberater und meine Anwältin haben mir da aber etwas ganz anderes gesagt. Eine Einstellung ist eine Maßnahme. Das wurde mir schriftlich durch meine Anwältin bestätigt.
Autor justice005
 - 19. März 2016, 17:12:06
Zitatim Bewerbungsformular steht ob man Vorstrafen hat oder Maßnahmen erteilt wurden. Einstellungen sind rechtlich gesehen Maßnahmen.

Das ist gleich in mehrfacher Hinsicht falsch. Erstens wird nicht nach "Vorstrafen" gefragt, sondern nach rechtskräftigen Verurteilungen, was ein himmelweiter Unterschied ist. Zweitens ist eine Verfahrenseinstellung keine "Maßnahme", jedenfalls nicht in diesem Zusammenhang. Definitiv nicht!

Wenn überhaupt, dann gibt es Erziehungsmaßnahmen im Jugendrecht, wozu auch eine Auflage gehören kann (§ 45 ff JGG). Da dies aber Maßnahmen sind, die im Erziehungsregister eingetragen werden, und im Bewerbungsformular dick und fett drin steht, dass Eintragungen aus dem Erziehungsregister nicht offenbart werden brauchen, braucht logischerweise eine Verfahrenseinstellung nach Jugendstrafrecht nicht angegeben werden.

Zusammenfassung:

Verfahrenseinstellung nach Erwachsenenrecht muss nicht angegeben werden, weil es weder eine Verurteilung noch eine Maßnahme ist.
Verfahrenseinstellung nach Jugendstrafrecht muss nicht angegeben werden, weil laut Bewerbungsbogen Maßnahmen aus dem Erziehungsregister nicht offenbart werden müssen.


Kürzlich war ja jemand so freundlich, das Bewerbungsformular hier hochzuladen. Seitdem sind eigentlich wirklich keine Fragen mehr offen diesbezüglich.   
Autor tank93
 - 19. März 2016, 16:46:50
Zitat von: justice005 am 19. März 2016, 08:52:42
ZitatDas steht auch übrigens fettgedruckt und unterstrichen im Bewerbungsformular.

Das ist nicht ganz richtig, im Bewerbungsformular steht ob man Vorstrafen hat oder Maßnahmen erteilt wurden. Einstellungen sind rechtlich gesehen Maßnahmen.

edit: Zitat kenntlich gemacht
Autor justice005
 - 19. März 2016, 08:52:42
ZitatEingestellt unter der Auflage einer freiwilligen Geldbuße für einen caritativen Verein,  100 Euro.

Jetzt mal ganz langsam und in Ruhe. Es ist wirklich wichtig, jetzt endlich ganz genau zu wissen, was tatsächlich für eine Entscheidung getroffen wurde. Nur wenn man das ganz genau weiß, kann man auch sagen, wie es bzgl. einer Einstellung aussieht.

Und bitte werfen Sie nicht wahllos Begriffe wie "Verurteilung", "Freispruch" und "Einstellung" durcheinander, sonst kann man unmöglich eine Einschätzung abgeben.

Wenn es eine Verfahrenseinstellung nach Erwachsenenstrafrecht war, dann steht nichts im BZR und dann muss auch nichts angegeben werden.
Wenn es eine Verfahrenseinstellung nach Jugendstrafrecht war, dann steht die Tat im Erziehungsregister. Aber auch dies muss nicht angegeben werden bei der Bewerbung. Das steht auch übrigens fettgedruckt und unterstrichen im Bewerbungsformular.

Wieso sollen also jetzt "Gerichtsakten" vorgelegt werden? Das macht doch alles keinen Sinn...
Autor tank93
 - 18. März 2016, 21:48:26
Steht das Vergehen in dem Bundeszentralregister/Erziehungsregister ? Wenn Ihr Sohn unter 24 Jahre gewesen ist als die Einstellung erfolgte landet so ein Eintrag, wenn überhaupt, im Erziehungsregister. Wenn Ihr Sohn das 24. Lebensjahr vollendet hat wird der Eintrag automatisch gelöscht. Nach §51 Abs. 1 BZRG kann eine gelöschte oder getilgte Tat die aus dem Erziehungsregister entfernt wurde im Rechtsverkehr nicht mehr negativ ausgelegt werden. Im § 52 Abs. 1 Punkt 4 BZRG sind Ausnahmen geregelt. Sollte sich die Person für den öffentlichen Dienst bewerben kann die Einstellung in die jeweilige Behörde durch den bereits gelöschten Eintrag nur dann negativ ausgelegt werden, wenn eine "erhebliche Gefährdung für die Allgemeinheit" besteht.

Also: Wie alt war Ihr Sohn bei Verfahrenseinstellung ? Wie alt ist er jetzt ?

Schönen Abend !

PS: Sie können NACH § 42 BZRG die Einsicht in das Bundeszentralregister/Erziehungsregister beim Bundesamt für Justiz beantragen.
Autor Getulio
 - 15. März 2016, 19:13:00
Zitat von: wiechilein am 15. März 2016, 18:40:57
Es kam ja gar nicht zu einer Jugendstrafe,  das Verfahren wurde eingestellt.

Das war auch nicht auf Ihren Fall gemünzt, hatte ich in meinem vorigen Posting auch geschrieben.
Autor wiechilein
 - 15. März 2016, 19:01:41
Eingestellt unter der Auflage einer freiwilligen Geldbuße für einen caritativen Verein,  100 Euro.
Er war 17
Autor wolverine
 - 15. März 2016, 18:45:23
Was denn nun? Eingestellt oder freigesprochen? Das ist ein Unterschied!
Autor wiechilein
 - 15. März 2016, 18:40:57
Es kam ja gar nicht zu einer Jugendstrafe,  das Verfahren wurde eingestellt.
Er hat sich lediglich geweigert einem Polizist das Handy zu geben. Das war alles
Autor Getulio
 - 15. März 2016, 18:24:58
Als Bewährungsfristen natürlich nicht.

Ich würde nur sehr sehr vorsichtig mit dem Begriff Jugendsünde sein. Und das für längere Zeiträume, als es gesetzliche Bewährungsfristen gibt. Ist nur meine persönliche Meinung.

Aber ich stehe nicht auf Verharmlosung von Straftaten, zumal eine Jugendstrafe nicht für Kleinigkeiten verhängt wird.