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Zusammenfassung

Autor ToMA
 - 01. September 2016, 09:51:21
Der TE kann uns ja dann aufklären, was bei der Sache rausgekommen ist.
Autor LwPersFw
 - 01. September 2016, 00:10:42
Das BVA hat kein Problem... denn es wird i.d.R. immer den Brutto-Betrag zurückfordern.

Denn die Frage der Lohnsteuer ... ist einzig Problem des Soldaten.

Höchstrichterlich bestätigt durch

Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 11.10.77, 2 BvR 407/76 (NJW 1978, 533 = ZBR 1978, 94)

IV. Die Frage, ob es mit einer Vorschrift des Grundgesetzes unvereinbar ist, von dem Beamten die Rückzahlung der überzahlten Bruttoversorgungsbezüge zu fordern, haben vier Richter verneint und vier Richter bejaht; ein Verstoß gegen das Grundgesetz kann danach insoweit nicht festgestellt werden (§ 15 II 4 BVerfGG).


So habe ich es in meiner Dienstzeit dutzende Male erlebt...
egal ob Rückforderung im selben Haushaltsjahr, oder erst
Jahre später...


...und so erklären sich m.E. auch die über 3000 € im aktuellen Fall hier...
Autor Wbunaarf
 - 31. August 2016, 21:57:12
@ToMA: Stimmt. Deshalb hab ich ja geschrieben: "Brutto zurückgefordert werden muss nur, wenn..." ;)
@LwPersFw: In dem Fall (VG Ansbach, Urteil v. 08.06.2016 – AN 11 K 15.01249) hatte der Dienstherr genau das Problem: Überzahlung in Oktober 2012, Dienstverhältnis aufgrund KDV beendet ebenfalls Oktober 2012, Rückforderungsbescheid Februar 2013. => Rückforderung zwingend brutto, weil ein Aufrollen der Lohnsteueranmeldung wegen DZE und Jahreswechsel nicht mehr ging.
Autor ToMA
 - 31. August 2016, 20:45:27
Na zum Glück liegen der Juli und August im selben Kalenderjahr!  ::)
Autor LwPersFw
 - 31. August 2016, 20:20:01
Für SaZ/BS finden die Regelungen für Beamte Anwendung, da sie ebenfalls gem. dem BBesG besoldet werden.

Aus der Rechtssprechung


Die Rückforderung von Bruttobezügen entspricht vielmehr höchstrichterlicher Rechtsprechung
(BVerwG v. 8.10.1998 - 2 C 21/97 - Rn. 17 m. w. N. = NVwZ-RR 1999, 387).

Dies ist auch nach Erachten des erkennenden Gerichts rechtskonform, da der Empfänger der Bezüge nach der steuerrechtlichen Regelung des § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG der Schuldner der Lohnsteuer und der Dienstherr als sein Arbeitgeber lediglich Zahlungsverpflichteter nach § 38 Abs. 3 und § 41a Abs. 1 EStG ist.

Somit erlangt der Beamte durch die Abführung der Lohnsteuer seitens des Dienstherrn eine Bereicherung in Höhe der Befreiung von der Zahlungspflicht der Lohnsteuer nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Der Anspruch auf Erstattung der Leistungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BGB geht jedoch immer auf dasjenige, was ungerechtfertigt erlangt wurde und ist damit inhaltsgleich mit der Bereicherung. Dass der Kläger eventuell durch den ,,Staat als solches" damit zunächst im steuerrechtlichen Sinne ungerechtfertigt in Anspruch genommen wurde, führt nicht zu einer Minderung oder einem Entfallen des Rückerstattungsanspruchs in Höhe der abgeführten Steuer.

Dem Kläger steht es jedoch nach finanzgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BFH v. 7.11.2006 - VI R 2/05 - Rn. 8 ff. m. w. N. = BStBl. II 2007, 315) offen, seine zunächst zugeflossenen und versteuerten Bezüge im Jahr der Rückzahlung im Rahmen einer Einkommensteuererklärung als negative Einkünfte bei seinen jetzigen Einkünften abzusetzen und somit einen Ausgleich für die in der Vergangenheit zu Unrecht gezahlte Steuer zu erhalten.

Das erkennende Gericht teilt auch nicht die Rechtsansicht der Klägerseite, dass der Dienstherr immer verpflichtet ist, den Beamten von jeglichem aus den Feinheiten des Steuerrechts resultierenden Schaden freizustellen.

Eine solche Schadensminderungspflicht gilt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht. Ein Schaden des Klägers ist hier sowieso nur denkbar, wenn seine Einkünfte im Zeitpunkt des Zuflusses der zurückzuzahlenden Bezüge - mithin im Jahre 2012 - höher waren, als sie im Zeitpunkt der Rückzahlung sind.

Sind andererseits die Einkünfte des Klägers im Zeitpunkt der Rückzahlung höher, als sie beim Erhalt der Bezüge im Jahre 2012 waren, so profitiert der Kläger im steuerlichen Sinne aufgrund des Progressionseffekts nunmehr von der Rückzahlung.

Im Fall eines für den Kläger günstigen Progressionseffekts ist jedoch absehbar, dass der Kläger sich diesen selbst zuschreiben und einbehalten wird. Für das Gericht ist auch keinerlei Pflicht des Beamten erkennbar, diesen aus dem Steuerrecht und dem Progressionseffekt wurzelnden Vorteil an seinen Dienstherr abzuführen, denn im Hinblick hierauf dürfte es sich wohl kaum um eine vom Bereicherungsanspruch gemäß § 818 Abs. 1 BGB umfasste Nutzung halten. Faktisch wäre jedenfalls der Erstattung eines solchen Vorteils schon aufgrund des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) jegliche praktische Durchsetzungsmöglichkeit ohne Mithilfe des Beamten entzogen.

Für das Gericht ist es jedoch nicht einzusehen, warum der Beamte von einem eventuell positiven Progressionseffekt profitieren soll, der Dienstherr allerdings andererseits ihn vor negativen Progressionseffekten schützen soll.
Autor Wbunaarf
 - 31. August 2016, 19:15:33
Brutto zurückgefordert werden muss die Überzahlung nur, wenn die Rückforderung in einem anderen Kalenderjahr als die Zahlung erfolgt und das Dienstverhältnis nicht mehr besteht. Dann kann sich der Dienstherr die zu viel gezahlte Lohnsteuer nämlich weder im Zuge der laufenden Lohnsteueranmeldung noch im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs zurückholen.
Autor ToMA
 - 31. August 2016, 09:15:30
Zitat von: MiraC am 30. August 2016, 23:06:21
Es wird wahrscheinlich der Bruttolohn zurückgefordert werden. Auch wenn nur "Netto" ausbezahlt wird, so ist meiner Meinung nach auch die Steuer durch den TE zu zahlen.

Nochmal: das ist Quatsch. Die Frage wurde bereits beantwortet.

Es wird eine Rückrechnung für Juli (04.07.-12.07.2016) durchgeführt. Die Überzahlung für Juli wird zurück gefordert (22/31). Ebenso die komplette Zahlung für August.
Autor MiraC
 - 30. August 2016, 23:06:21
Es wird wahrscheinlich der Bruttolohn zurückgefordert werden. Auch wenn nur "Netto" ausbezahlt wird, so ist meiner Meinung nach auch die Steuer durch den TE zu zahlen. Wobei das etwas widersinnig ist, da der Staat die Steuer ja "an sich selbst" gezahlt hat.
Ich denke, dass da auch die Diskrepanz in den Zahlen herkommt.
Autor Papierberg
 - 30. August 2016, 18:13:04
ZitatZurückzahlen soll ich jetzt 3062,27€, was ich irgendwie überhaupt nicht verstehe ich hab dem Bundesverwaltungsamt auch schon geschrieben,[...]

Streng genommen hätte das Bundesverwaltungsamt Ihren Schriftsatz bereits als Widerspruch werten müssen, sofern aus diesem ansatzweise erkennbar war, dass Sie mit einer Rückforderung in der genannten Höhe nicht einverstanden sind oder den Betrag für fehlerhaft festgesetzt halten (vgl. § 133 BGB).
Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie einfach eine E-Mail an das Amt geschrieben haben, da das Gesetz für Widersprüche die Schriftform vorsieht, eine einfache E-Mail dieser rechtlichen Anforderung aber nicht genügt (§ 126 BGB).

Praxistipp: Legen Sie schnellstmöglich schriftlich Widerspruch beim BVA ein und begründen Sie diesen. Führen Sie hierzu alle unbar oder bar erhaltenen Besoldungszahlungen mit Datum des Zahlungseinganges auf. Fügen Sie ggf. Kontoauszüge in Kopie bei, in denen Sie alle nicht relevanten Positionen schwärzen können. Ihr Widerspruch hat - sofern er fristgerecht bei der Behörde eingeht - aufschiebende Wirkung; d.h., das BVA darf die Rückforderung grundsätzlich nicht weiterbetreiben bis über Ihren Widerspruch entschieden ist.

Autor LwPersFw
 - 30. August 2016, 15:04:02
Die Frage ist... wie viele Zahlungen und in welcher Höhe sind nachweislich auf Ihrem Gehaltskonto eingegangen ?

Diese werden dann gegenüber der tatsächlich geleisteten Dienstzeit verrechnet.

Was darüber hinaus gezahlt wurde... wird zurückgefordert.


Der Anspruch auf Besoldung bestand erst ab dem 04.07.16
Vom 01.07. - 03.07. hat er kein Geld bekommen.


Autor KlausP
 - 30. August 2016, 15:01:58
Zitat von: Dorian am 30. August 2016, 14:40:43
Zitat von: KlausP am 30. August 2016, 14:38:02
Haben schon fristgerecht schriftlich gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt?

Ich hab den Bescheid erst heute erhalten und wunder mich ein wenig. Wollte erstmal Fragen ob das so richtig ist bevor ich schriftlich Widerspruch einlege.

Verstehe ich ncht. Wenn Sie der Merinung sind, dass der Bescheid falsch ist, legen Sie Widerspruch ein und begründen den. Dann muss soch die die Bezüüge zahlende Stelle damit befassen und gegebenenfalls den Bescheid ändern oder aufheben und neu erstellen. Wenn Sie der Meinung sind, der Bescheid bist richtig, zahlen Sie und die Sache isat erledigt.
Autor ToMA
 - 30. August 2016, 14:54:29
Zitat von: Ondre am 30. August 2016, 14:36:18
Sie müssen den Brutto-Betrag zurückzahlen erhalten haben Sie nur den Nettobetrag.
Das ist Quatsch!

Es kann höchstens noch sein, dass der 01.07.2016 noch abgezogen wurde, wenn der Dienstantritt erst am 04.07.2016 war. Bei Abbruch innerhalb des ersten Monats konnte noch kein Urlaubsanspruch erarbeitet werden, der mit diesem freien Tag hätte verrechnet werden können. Und schwups wurden aus 2 Wochen auf einmal 9 Kalendertage (04.07.-12.07.).
Autor Dorian
 - 30. August 2016, 14:40:43
Zitat von: KlausP am 30. August 2016, 14:38:02
Haben schon fristgerecht schriftlich gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt?

Ich hab den Bescheid erst heute erhalten und wunder mich ein wenig. Wollte erstmal Fragen ob das so richtig ist bevor ich schriftlich Widerspruch einlege.
Autor KlausP
 - 30. August 2016, 14:38:02
Haben schon fristgerecht schriftlich gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt?
Autor Ondre
 - 30. August 2016, 14:36:18
Sie müssen den Brutto-Betrag zurückzahlen erhalten haben Sie nur den Nettobetrag.