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Zusammenfassung

Autor KlausP
 - 12. September 2016, 11:38:44
- Man muss den Wohnsitz nicht aufgeben.
- Wo gibt es denn noch Dienstwohnungen? Wenn Sie an den Standort ziehen, erhalten Sie natürlich kein TG mehr. Dabei ist es egal, was das für eine Wohnung ist.
Autor bavaria94
 - 12. September 2016, 11:32:28
Bekommt man hierzu nach der Abgabe der Erklärung noch einen Bescheid oder eine Erklärung?
Muss man als lediger den alten Wohnsitz aufgeben?
Und wie ist es, wenn man eine dienstwohnung bezieht?

Dienstsitz wird ab März ca. 200 km entfernt liegen.
Autor Flying_U6
 - 09. September 2016, 15:42:48
Jetzt weis ich schonmal Bescheid.
Ich hoffe mal das es noch den Unterricht in der GA geben wird.

Vielen Dank.
Autor LwPersFw
 - 09. September 2016, 09:56:05
Zitat von: KlausP am 09. September 2016, 07:59:20
Das gilt erst einmal nur für die Zeit der GA. Zum Abschluss der GA erhalten Sie eine  Versetzungsverfügung zu Ihrer eigentlichen Einheit. Diese enthält einen erneuten Hinweis zur Zusage/Nichtzusage der UKV. Der Tenor müsste dann ähnlich aussehen wie jetzt, damit Sie TG-berechtigt sind.

@ Flying

Achten Sie darauf das auf der Versetzungsverfügung die Nicht-Zusage vermerkt ist.

Wenn nicht ... mit Bezug auf das Schreiben vom KarrC noch über die GA-Einheit vom BAPersBw abändern lassen.
Autor KlausP
 - 09. September 2016, 09:16:53
In der Grundausbildungseinheit sollte der Rechnungsführer eine Unterricht halten (so kenne ich das jedenfalls, kann sich aber inzwischen auch geändert haben, was ich bedauern würde). Ansonsten kann man sich selbstverständlich auch an den Kompaniefeldwebel (den Spieß der Einheit) wenden.
Autor Flying_U6
 - 09. September 2016, 08:16:01
Zitat von: KlausP am 09. September 2016, 07:59:20
Das gilt erst einmal nur für die Zeit der GA. Zum Abschluss der GA erhalten Sie eine  Versetzungsverfügung zu Ihrer eigentlichen Einheit. Diese enthält einen erneuten Hinweis zur Zusage/Nichtzusage der UKV. Der Tenor müsste dann ähnlich aussehen wie jetzt, damit Sie TG-berechtigt sind.

Dankeschön

Ich nehme an man wird dann in den ersten Tagen in der GA sowie in der Stammeinheit nochmal auf das Thema angesprochen, damit man auch wirklich TG bezieht?
Kann man das pauschal sagen wie hoch der Satz ist?

Autor KlausP
 - 09. September 2016, 07:59:20
Das gilt erst einmal nur für die Zeit der GA. Zum Abschluss der GA erhalten Sie eine  Versetzungsverfügung zu Ihrer eigentlichen Einheit. Diese enthält einen erneuten Hinweis zur Zusage/Nichtzusage der UKV. Der Tenor müsste dann ähnlich aussehen wie jetzt, damit Sie TG-berechtigt sind.
Autor Flying_U6
 - 09. September 2016, 07:43:13
Zitat von: LwPersFw am 09. September 2016, 06:50:53
Zitat von: Flying_U6 am 08. September 2016, 20:15:22
Aber das haben die mir ja mit dem Schreiben schon bestätigt oder?

Meine Grundausbildung ist 220km entfernt und meine Stammeinheit 70km.
Passt das?
Zitat von: Flying_U6 am 08. September 2016, 18:34:22
Hallo (:
Ich beginne am 4.10.16 meinen Dienst.
Bin ich dank diesem Schreiben jetzt trennungsgeldberechtigt?
Oder was kann ich daraus entnehmen?

LG

Gem. der Bestätigung des KarrC sind Sie ab Einstellung TG-berechtigt.

Wichtig ist
+ das Sie beim KarrC erklärt haben, dass Sie die Nicht-Zusage der UKV wünschen

+ das auf Ihrer Aufforderung zum Dienstantritt sinngemäß steht...das Ihnen als Ledigen mit berücksichtigungsfähigen Hausstand gem Parag 10 Abs 3 BUKG die UKV nicht zugesagt wird.

Zum 1. Punkt: Das habe ich dem KC nicht gesagt, mir wurde das auch gar nicht erklärt das ich das muss.

Zum 2. Punkt: Auf meiner Aufforderung zum Dienstantritt steht: "Ihnen wird als Unverheiratetem mit Wohnung im Sinne Paragraph 10 Abs. 3 BUKG die UKV mit Blick auf die kurze Verwendungszeit am Einstellungsort nicht zugesagt.

Bin ich damit nur bei der "weit entfernten" Grundausbildung TG Empfänger oder die komplette Verpflichtungszeit?
Mich irritiert das mit der "kurzen Verwendungszeit".

LG
Autor MAT
 - 09. September 2016, 07:27:14
Das stimmt, kann keine Dokumente lesen. Sry,

ja leider hat da mein damaliger  Perser geschlafen.
Bin aber nun TG Empfänger in meinem neuen Standort.

Wenn man nicht alles selber macht, sag ich da immer.
Autor Getulio
 - 09. September 2016, 07:20:19
Zitat von: KlausP am 09. September 2016, 06:48:21
Das vom TE angehängte Dokument haben Sie aber gelesen?

Kann er als nicht registrierter Gast glaub ich nicht.
Autor LwPersFw
 - 09. September 2016, 06:55:30
Zitat von: MAT am 09. September 2016, 06:37:33
Nur wenn Sie ihren Hausstand vorher anerkennen lassen sind die Trennungsgeldberechtigt.
ich hatte das gleiche Problem, hatte eine UKV bekommen und 2 Monate vor meiner Einberufung, wollte ich dieses beim karierecenter ändern lassen, mit einer Änderungsmeldung.
Dies haben sie nicht eingepflegt und schwubs war ichnicht TG Empfänger und dieses im nachhinein Ändern ist schier Unmöglich.
Also prüfen ob UKV zugesagt oder nicht.


In so einem Fall muss nicht nur die Anerkennung beim KarrC erfolgen,
man muss auch auf die Abänderung der Aufforderung zum Dienstantritt bestehen.

Sollte dies "schief gehen"... muss man sofort nach Dienstantritt zum PersFw. Dieser muss dann für die Notwendigen Maßnahmen sorgen. Beschrieben in der GAIP des BAPersBw.

Dies geht i.d.R. aber nur im 1. Dienstmonat.
Autor LwPersFw
 - 09. September 2016, 06:50:53
Zitat von: Flying_U6 am 08. September 2016, 20:15:22
Aber das haben die mir ja mit dem Schreiben schon bestätigt oder?

Meine Grundausbildung ist 220km entfernt und meine Stammeinheit 70km.
Passt das?
Zitat von: Flying_U6 am 08. September 2016, 18:34:22
Hallo (:
Ich beginne am 4.10.16 meinen Dienst.
Bin ich dank diesem Schreiben jetzt trennungsgeldberechtigt?
Oder was kann ich daraus entnehmen?

LG

Gem. der Bestätigung des KarrC sind Sie ab Einstellung TG-berechtigt.

Wichtig ist
+ das Sie beim KarrC erklärt haben, dass Sie die Nicht-Zusage der UKV wünschen

+ das auf Ihrer Aufforderung zum Dienstantritt sinngemäß steht...das Ihnen als Ledigen mit berücksichtigungsfähigen Hausstand gem Parag 10 Abs 3 BUKG die UKV nicht zugesagt wird.
Autor KlausP
 - 09. September 2016, 06:48:21
Zitat von: MAT am 09. September 2016, 06:37:33
Nur wenn Sie ihren Hausstand vorher anerkennen lassen sind die Trennungsgeldberechtigt.
ich hatte das gleiche Problem, hatte eine UKV bekommen und 2 Monate vor meiner Einberufung, wollte ich dieses beim karierecenter ändern lassen, mit einer Änderungsmeldung.
Dies haben sie nicht eingepflegt und schwubs war ichnicht TG Empfänger und dieses im nachhinein Ändern ist schier Unmöglich.
Also prüfen ob UKV zugesagt oder nicht.

Das vom TE angehängte Dokument haben Sie aber gelesen?
Autor MAT
 - 09. September 2016, 06:37:33
Nur wenn Sie ihren Hausstand vorher anerkennen lassen sind die Trennungsgeldberechtigt.
ich hatte das gleiche Problem, hatte eine UKV bekommen und 2 Monate vor meiner Einberufung, wollte ich dieses beim karierecenter ändern lassen, mit einer Änderungsmeldung.
Dies haben sie nicht eingepflegt und schwubs war ichnicht TG Empfänger und dieses im nachhinein Ändern ist schier Unmöglich.
Also prüfen ob UKV zugesagt oder nicht.
Autor Flying_U6
 - 08. September 2016, 20:15:22
Aber das haben die mir ja mit dem Schreiben schon bestätigt oder?

Meine Grundausbildung ist 220km entfernt und meine Stammeinheit 70km.
Passt das?