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Zusammenfassung

Autor Andi
 - 12. Dezember 2016, 19:28:46
Na ja, die "operative Entscheidung" trifft man entsprechend der Umstände vor Ort. Bei einem Durchsuchungsbeschluss auf Grund von einem Verdacht eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wird bei der Durchsuchung eines Raumes oder eines Fahrzeuges im Normalfall erst der Hund eingesetzt, bevor dann manuell durchsucht wird und der Hund dann noch bei Bedarf zum Einsatz kommt. Schlicht und einfach deswegen, weil man auch händisch nicht alles findet und vor allem auch, weil Anhaftungen von Betäubungsmitteln - zum Beispiel an Bekleidung oder Ausrüstung - dabei regelmäßig durch menschliche Sinne nicht erkannt werden können. Man kann in einem Raum ja jetzt auch nicht sinnvoll an der gesamten Oberfläche Drogenwischtests durchführen, da lohnt es sich schon, die Fläche zu begrenzen. ;)

Gruß Andi
Autor Jens79
 - 12. Dezember 2016, 19:06:36
Das meinte ich auch mehr oder weniger. Sinnhaft ist das nicht. Wie auch immer...
Autor justice005
 - 12. Dezember 2016, 19:01:25
@jens

Klar dürfen die Hunde auch bei konkreten Verdacht eingesetzt werden, aber es muss halt ein Durchsuchungsbeschluss vorliegen. Es macht allerdings wenig Sinn, denn eine händische Überprüfung ist doch gründlicher.
Autor Andi
 - 12. Dezember 2016, 18:47:57
Zitat von: justice005 am 12. Dezember 2016, 17:56:23
Hierfür kann er sich auch Hilfsmitteln bedienen. Wenn er nicht gut sehen kann, kann er eine Brille benutzen. Wenn er nicht gut hören kann, kann er ein Hörgerät benutzen. Und wenn seine Nase nicht ausreichend ist, um Drogen zu erschnüffeln, dann kann er sich eines Hundes als Hilfsmittel bedienen.

Ich erlaube mir mal, mir diese Formulierung zu klauen und zu eigen zu machen. Das ist ja mal ausnehmend soldatensicher formuliert. :D

Gruß Andi
Autor Jens79
 - 12. Dezember 2016, 18:05:13
Nur die Hunde, die dürfen bei einem konkreten Verdacht nicht eingesetzt werden.
Autor justice005
 - 12. Dezember 2016, 17:56:23
@ Fragesteller:

Eine Beschwerde kann - jedenfalls nach der vorliegenden Sachverhaltsschilderung - nicht schaden. Es wäre übrigens in der Tat nett, wenn Sie uns das Ergebnis der Beschwerde bei Gelegenheit mitteilen würden. Ein feedback ist immer gerne gesehen.

@LwPersFw:

Die Rechtsgrundlage für verdachtsunabhängige Kontrollen ist § 10 Absatz 2 Soldatengesetz (Pflicht zur Dienstaufsicht). Der Vorgesetzte hat die Pflicht, zu überprüfen, ob Befehle befolgt werden. Und das gilt auch für den Befehl, keine Drogen zu konsumieren oder diese in eine militärische Liegenschaft einzuführen. Solche allgemeinen Kontrollen erfolgen IMMER ohne einen konkreten Verdacht, denn gäbe es einen konkreten Verdacht, müsste man ja nach der WDO ermitteln und dürfte gar keine Dienstaufsicht mehr betreiben.

Der Chef kann also mit seinen Augen schauen, ob niemand dreckiges Geschirr im Spind hat, er kann mit seinen Ohren überprüfen, ob irgendjemand extremistische Musik hört und er kann mit seiner Nase überprüfen, ob irgendwo im Gebäude Drogen sind. Hierfür kann er sich auch Hilfsmitteln bedienen. Wenn er nicht gut sehen kann, kann er eine Brille benutzen. Wenn er nicht gut hören kann, kann er ein Hörgerät benutzen. Und wenn seine Nase nicht ausreichend ist, um Drogen zu erschnüffeln, dann kann er sich eines Hundes als Hilfsmittel bedienen.

Das alles ist allgemeine Dienstaufsicht, welche eine soldatische Pflicht ist und die IMMER verdachtsunabhängig erfolgt. 

Wenn hingegen ein konkreter Verdacht vorliegt, dann - und erst DANN - kommt die WDO ins Spiel. Dann brauche ich einen Durchsuchungsbeschluss und dann kann ich einen Spind komplett durchsuchen, durchwühlen und auf links drehen.

Autor Andi
 - 12. Dezember 2016, 17:33:51
Zitat von: LwPersFw am 12. Dezember 2016, 15:50:08
Es wäre mir neu, dass der Einsatz von Diensthunden außerhalb des § 20 WDO und dessen Voraussetzungen zur "vorbeugenden" BTM-Suche zulässig wäre...

Darüber musst du ja in deinem Arbeitsbereich auch nicht bescheid wissen. Es ist schon schwierig genug, dieses Wissen an die Disziplinarvorgesetzten zu verteilen. ;)
Autor Jens79
 - 12. Dezember 2016, 17:04:58
Die Rechtsgrundlage wurde bereits genannt. Gemäß deiner Meinung würden schon seit Jahren illegale präventive Maßnahmen stattfinden.  ::)
Autor LwPersFw
 - 12. Dezember 2016, 15:50:08
ja ... lassen wir uns überraschen...  ;)  ... vielleicht gab es ja doch eine richterliche Anordnung (ggf. eben auch nachträglich)


Bis dahin hier nochmals zusammengefasst die Rechtslage gem. WDO und Vorschriften:

Durchsuchung ist die amtliche Suche - notfalls gegen den Willen des zu Durchsuchenden - nach
beweglichen Sachen, die als Beweismittel wegen des Verdachts eines Dienstvergehens von
Bedeutung sein können.

Von der Durchsuchung ist die Spindkontrolle nach ZDv A2-2630/0-0-2 Abschnitt 4.1.3 Nr. 416 zu
unterscheiden. Die Spindkontrolle hat (lediglich) den Zweck, die Sauberkeit, Ordnung und
Einsatzbereitschaft der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung zu überprüfen.

Die ZDv A2 2630/0-0-2 Abschnitt 4.1.3 Nr. 417 stellt insoweit ausdrücklich klar, dass zur Aufklärung
eines Dienstvergehens ausschließlich ein Vorgehen nach § 20 WDO zulässig ist!

Die Spindkontrolle darf nicht dazu missbraucht werden; dies würde ein Dienstvergehen des die
Durchsuchung anordnenden Vorgesetzten darstellen.

Eine Durchsuchung darf nur bei dem Soldaten durchgeführt werden, bei dem der Verdacht
eines Dienstvergehens besteht. Verdächtig ist der Soldat, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen, dass er ein Dienstvergehen i.S.d § 23 I SG begangen hat.

Unabdingbare Voraussetzung einer Durchsuchung ist wegen Art. 104 I 1 GG die
Zustimmung des Richters des zuständigen (notfalls des nächst erreichbaren)
Truppendienstgerichts. Diese ist grundsätzlich vor Durchführung der Durchsuchung einzuholen
(§ 20 I 1 WDO).

Nur ausnahmsweise reicht eine nachträgliche Zustimmung aus, wenn sog. Gefahr im Verzug
vorliegt (§ 20 II 1, 2 WDO). Diese ist gegeben, wenn (allein) durch Einholung der richterlichen
Anordnung die Gefahr eines Beweismittelverlustes eintreten würde, welche durch zumutbare
Sicherungsmaßnahmen (z.B. Versiegelung des Spindes, Betretungsverbot der Stube für eine
gewisse Zeit) nicht abgewendet werden kann.


Und...zum Einsatz Feldjägerkräfte:

Aus der Regelung zur WDO/WBO

Feldjäger unterstützen auf Ersuchen die Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten mit einem Drogenvortestgerät.
Ein solcher Test am Körper ist nur mit Einverständnis der Soldatinnen oder Soldaten zulässig.
Sie sind darüber aktenkundig zu belehren.

Durchsuchungen nach Betäubungsmitteln auf Grund einer richterlichen Anordnung nach § 20 WDO
können auf Ersuchen von den Feldjägern, u. a. mit ihren Diensthunden (Rauschgiftspürhunden), unterstützt werden.


EDIT 12.12.16 20:17

Es wäre mir neu, dass der Einsatz von Diensthunden außerhalb des § 20 WDO und dessen Voraussetzungen zur "vorbeugenden" BTM-Suche zulässig wäre...


Danke Andi und Justice für die Weiterbildung...man lernt ja gern dazu...  ;) ;D

Ich habe das Passende inzwischen auch gefunden:


Quelle : Verfasser RDir Johannes Heinen,  u.a. ehem. Rechtslehrer an der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr


"Dienstaufsicht

Maßnahmen der Dienstaufsicht nach § 10 Abs. 2 SG sind gegenüber Ermittlungen nach der WDO abzugrenzen.

Dienstaufsicht bezweckt die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte. Sie besteht im Beobachten und in der Kontrolle der Untergebenen sowie des Anhaltens zur Erfüllung der Dienstpflichten bzw. der Verhinderung von Pflichtverletzungen. Schließlich soll sie Untergebene vor Nachteilen, insbesondere Schädigungen, bewahren.
Die Pflicht zur Dienstaufsicht ist in § 10 Abs. 2 SG unmittelbar zusammen mit der Verantwortung für die Disziplin der Untergebenen aufgeführt. Die Verhinderung von Disziplinlosigkeiten ist Teil der Dienstaufsicht.

Mittel der Dienstaufsicht sind das

Beobachten des Dienstbetriebes: der Vorgesetzte macht sich selbst ein Bild bzw. beauftragt einen Untergebenen oder lässt sich Meldungen erstatten (§ 13 SG)

Berichtigen von rechtswidrigem oder unzweckmäßigem Verhalten durch Kommentare, Erteilen von Hinweisen, Ratschlägen und Befehlen (und deren Durchsetzung, § 10 Abs. 5 SG), erzieherische Maßnahmen.

Verhindern drohender Dienstvergehen durch vorläufige Festnahmen (§ 21 WDO)

Dienstaufsicht ist eine ständige Aufgabe des Vorgesetzten.

Sie ist aber auch anlassbezogen durchzuführen.

Hierzu reichen bereits allgemeine Gespräche, Gerüchte über Missstände, anonyme Anzeigen, Nachlässigkeiten und Pflichtverletzungen aus.

Entsprechendes gilt auch für dienstliche Erfahrungswerte hinsichtlich häufig auftretenden Fehlverhaltens.

So bieten Kontingentwechsel bei Auslandseinsätzen die Gelegenheit, Betäubungsmittel in das oder aus dem Einsatzgebiet zu bringen.

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen ein Begehen der Unterkunftsbereiche mit Drogenspürhunden in diesem Zeitraum oder der schwimmenden Marineeinheiten vor Auslaufen bzw. nach Hafenaufenthalten.


Diese aufklärenden Maßnahmen sind jedoch dann, wenn der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vorliegt, in einem förmlichen Ermittlungsverfahren nach der WDO durchzuführen."
Autor Gerd
 - 12. Dezember 2016, 15:04:25
Zitat von: 1000sasa am 12. Dezember 2016, 12:53:02
So um alle Ungereimtheiten aus dem weg zu schaffen der Hund hat bei mir nicht angeschlagen :D
dennoch bin ich ziemlich empört das meine stube auf links gedreht wurde und im Unterkunftsgebäude nur stichprobenartig durch die stuben gegangen wurde.

Und es handelt sich in der Tat um den Standort/ campus in Kassel.
Desweiteren tut es mir sehr leid das ich mich erst heute melde da mein Privatleben Vorrang hat.

Wie es letztendlich weiter geht oder ob was bei rum kommt werde ich sehen.
Die Beschwerde werde ich jedenfalls morgen abgeben!
Und danke hier trotzdem jeden für seine objektive Meinung und Tipps.

Ich würd emich freuen, wenn Sie in ein paar Wochen den aktuellen Sachstand mitteilen würden.
Autor schlammtreiber
 - 12. Dezember 2016, 14:47:15
Zitat von: Jens79 am 12. Dezember 2016, 14:24:32
Ach ja. Es heißt nicht anschlagen sondern anzeigen  ::)

Und Luthers Thesenanschlag führte zu einer Anzeige wegen Reichsfriedensbruch, es hängt also alles mit allem zusammen und der Kosmos ist Harmonie  :)
Autor Jens79
 - 12. Dezember 2016, 14:24:32
Wo ist denn Ihre Stube, wenn nicht im Unterkunftsgebäude?

Ach ja. Es heißt nicht anschlagen sondern anzeigen  ::)
Autor 1000sasa
 - 12. Dezember 2016, 12:53:02
So um alle Ungereimtheiten aus dem weg zu schaffen der Hund hat bei mir nicht angeschlagen :D
dennoch bin ich ziemlich empört das meine stube auf links gedreht wurde und im Unterkunftsgebäude nur stichprobenartig durch die stuben gegangen wurde.

Und es handelt sich in der Tat um den Standort/ campus in Kassel.
Desweiteren tut es mir sehr leid das ich mich erst heute melde da mein Privatleben Vorrang hat.

Wie es letztendlich weiter geht oder ob was bei rum kommt werde ich sehen.
Die Beschwerde werde ich jedenfalls morgen abgeben!
Und danke hier trotzdem jeden für seine objektive Meinung und Tipps.
Autor Papierberg
 - 11. Dezember 2016, 08:43:32
Wir werden es niemals erfahren.
Autor Smitty
 - 11. Dezember 2016, 08:13:05
Der Spind, weil er Drogen im Besitz hatte und der Hund, weil er sie konsumiert hatte.  ;D