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Zitat von: Tommie am 25. Februar 2017, 13:06:16Zitat von: CR am 17. Januar 2017, 11:20:24Der im KC ansässige Rechtsberater behält die Einladung bei.
Im Karrierecenter ist üblicherweise der Abteilungsleiter der Abteilung 7 ein Volljurist im Range eines Regierungsdirektors. Ihm obliegt die Tätigkeit als "Rechtsberater light" in Form einer Vorprüfung auf generelle Ausschlüsse, die z. B. im Soldatengesetz als Einstellungshindernisse definiert sind. Letztendlich wird aber im BMVg von einem "richtigen" Rechtsberater entschieden.
Fakt ist, dass eine Einladung zum Einstellungstest, lediglich heißt, dass Sie daran teilnehmen dürfen! Eine Aussage zu einer Einstellung wird damit nicht getroffen, weil der AbtLtr Abt. 7 das gar nicht darf! Somit kann es durchaus noch passieren, dass der "richtige" Rechtsberater im BMVg Sie nach Einsicht in Ihre Akten sperrt oder gar ausschließt, auch wenn Sie erfolgreich getestet wurden! Und ... ganz ehrlich? ... ich rechne fest damit, da Sie wegen eines Verbrechens vorbestraft sind! Hier geht es nicht um Eierdiebstahl im Vollrausch, hier geht es um mehr!
Zitat von: CR am 17. Januar 2017, 11:20:24Der im KC ansässige Rechtsberater behält die Einladung bei.
Zitat von: Getulio am 24. Februar 2017, 10:52:43Zitat von: CR am 17. Januar 2017, 11:20:24
Update
Der im KC ansässige Rechtsberater behält die Einladung bei.
Da dieser Thread ja einen gewissen Anspruch auf Richtigkeit zu erheben scheint: Es gibt keine in KC ansässigen Rechtsberater!
Die Entscheidung trifft BMVg P II 1.
Zitat von: CR am 17. Januar 2017, 11:20:24
Update
Der im KC ansässige Rechtsberater behält die Einladung bei.
Zitat von: CR am 16. Januar 2017, 16:48:21
Kann man hier sagen dass es bei der Laufbahn der Mannschaften einen größeren Spielraum gibt?
Zitat von: F_K am 16. Januar 2017, 15:40:46Kann man hier sagen dass es bei der Laufbahn der Mannschaften einen größeren Spielraum gibt?
Dann die Quellen:ZitatGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)Zitat38 Hindernisse der Berufung
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer 1.
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.Zitat§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1.
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
3. auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Praktisch muss man verstehen, das diese Grenzen ein ABSOLUTES Einstellungshindernis sind, d. h. ein eingestellter Soldat wird per Gesetz entlassen.
Ein Bewerber wird in aller Regel als ungeeignet eingestuft, wenn er "in die Nähe" dieser Grenzen kommt - mit mehrmonatigen Strafen, auch wenn weniger als 12 Monate, ist eine Einstellung sehr unwahrscheinlich.
ZitatGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Zitat38 Hindernisse der Berufung
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer 1.
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.
Zitat§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1.
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
3. auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.