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Erfahrungsbericht / Ablauf bei Bewerbung mit Vorstrafe(n)

Begonnen von CR, 16. Januar 2017, 15:14:22

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CR

Da immer wieder Fragen zum Thema "Bewerbung mit Vorstrafe" auftauchen möchte ich hier zusammenfassend einen Erfahrungsbericht / Ablaufbericht zu diesem Thema erstellen.

Unser Admin schlammtreiber war damit einverstanden, also fange ich das ganze nun erstmal an. Der Thread wird stetig aktualisiert sobald sich was ändert - vielleicht ist er auch übermorgen durch eine Ablehnung des Rechtsberaters vorbei - wir werden sehen!

Wer darf grundsätzlich nicht zum BS / SAZ ernannt werden?
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

  • zu Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr verurteilt wurde - Die Aussetzung zur Bewährung ist irrelevant! - Anmerkung 1
  • vorbestraft ist wg. Friedensverrat
  • vorbestraft ist wg. Hochverrat
  • vorbestraft ist wg. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
  • vorbestraft ist wg. Landesverrat
  • vorbestraft ist wg. Gefährdung der äußeren Sicherheit
  • infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
  • einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist. Anmerkung 2

Anmerkung 1
Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.

Anmerkung 2

  • § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
  • § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Quelle: §38 Soldatengesetz

Welche Strafen muss ich in der Bewerbung angeben?
Die Eintragungen aus dem Erziehungsregister sowie Inhalte, die einer
Behörde nur im Rahmen der Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses mitgeteilt werden, müssen nicht
offenbart werden. Ferner brauchen Verurteilungen etc., die im Bundeszentralregister getilgt oder tilgungsreif
sind, nicht angegeben werden.

Im Umkehrschluss: Alle Verurteilungen die im Bundeszentralregister gespeichert und noch nicht getilgt oder mindestens tilgungsreif sind müssen aufgeführt werden. Egal ob Freiheitsstrafen, Tagessätze oder Strafbefehle.



Nun zu meinem bisherigen Ablauf:


  • Anfang Oktober | Erster Termin beim Karriereberater und zusammenstellen der benötigten Unterlagen.
  • Ende Oktober | Zweiter Termin beim Karriereberater zum versenden der Bewerbung.
  • Mitte November | Eingangsbestätigung vom KC
  • Anfang Januar | Einladung zur Eignungsfeststellung Mitte Februar
  • Mitte Januar | Anruf vom KC, Rücksprache mit Rechtsberater wegen Vorstrafe, es wird abgeklärt ob der Termin Sinn macht oder nicht

Normalerweise wird der Rechtsberater befragt, bevor die Einladung ins KC kommt. Bei mir lief da wohl etwas falsch.

Stand aktuell: Die Bearbeiterin versucht der Rechtsberater zu erreichen, um mir zwecks des Termins eine Rückmeldung zu geben.

schlammtreiber

Zitat von: CR am 16. Januar 2017, 15:14:22
Der Thread wird stetig aktualisiert sobald sich was ändert

Danke für die Mühe, da die Frage ja wirklich öfter aufkam in letzter Zeit dürfte sich das lohnen  :)


Ach ja...

ZitatUnser gottgleicher, gnädiger, gutaussehender Admin schlammtreiber war damit einverstanden

Fixed  8)
Semper Communis
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Helft mit, daß es so bleiben kann

F_K

Dann die Quellen:

ZitatGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)

Zitat38 Hindernisse der Berufung
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer 1.
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.

Zitat§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1.
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
3. auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

Praktisch muss man verstehen, das diese Grenzen ein ABSOLUTES Einstellungshindernis sind, d. h. ein eingestellter Soldat wird per Gesetz entlassen.

Ein Bewerber wird in aller Regel als ungeeignet eingestuft, wenn er "in die Nähe" dieser Grenzen kommt - mit mehrmonatigen Strafen, auch wenn weniger als 12 Monate, ist eine Einstellung sehr unwahrscheinlich.

CR

Zitat von: F_K am 16. Januar 2017, 15:40:46
Dann die Quellen:

ZitatGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)

Zitat38 Hindernisse der Berufung
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer 1.
durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,
2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.

Zitat§ 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1.
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
3. auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

Praktisch muss man verstehen, das diese Grenzen ein ABSOLUTES Einstellungshindernis sind, d. h. ein eingestellter Soldat wird per Gesetz entlassen.

Ein Bewerber wird in aller Regel als ungeeignet eingestuft, wenn er "in die Nähe" dieser Grenzen kommt - mit mehrmonatigen Strafen, auch wenn weniger als 12 Monate, ist eine Einstellung sehr unwahrscheinlich.
Kann man hier sagen dass es bei der Laufbahn der Mannschaften einen größeren Spielraum gibt?


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CR

Update

Eben kam der Anruf aus dem KC. Der im KC ansässige Rechtsberater behält die Einladung bei.
Tenor: Da es sich bei meiner Strafe um eine Jugendstrafe handelt, die Bewährung bereits abgelaufen ist und zusätzlich ein weiteres Jahr vergangen ist, sieht er keine konkreten Einstellungshindernisse. Trotzdem nur auf Vorbehalt, da er die Akte noch nicht gesehen hat.

CR

Update
Habe den ersten Termin aufgrund der Aussagen hier, dass es sehr wahrscheinlich zu einer Sperre kommen wird, abgesagt. Ich wollte zunächst die Prüfung durch den Rechtsberater abwarten. Die Prüfung hat ca. 4 Wochen gedauert. Ergebnis: Kein Einstellungshindernis. Neuer Termin im KC Ende März.

Ich werde das Thema bzgl. der SÜ bei Einstellung ansprechen.

Getulio

Zitat von: CR am 16. Januar 2017, 16:48:21
Kann man hier sagen dass es bei der Laufbahn der Mannschaften einen größeren Spielraum gibt?

Man kann sagen, dass es bei FWDL mehr Spielraum gibt (und gleichzeitig weniger genaue Kontrolle, weil da keine unbeschränkte Auskunft eingeholt wird).

Getulio

Zitat von: CR am 17. Januar 2017, 11:20:24
Update

Der im KC ansässige Rechtsberater behält die Einladung bei.

Da dieser Thread ja einen gewissen Anspruch auf Richtigkeit zu erheben scheint: Es gibt keine in KC ansässigen Rechtsberater!

Die Entscheidung trifft BMVg P II 1.

CR

Zitat von: Getulio am 24. Februar 2017, 10:52:43
Zitat von: CR am 17. Januar 2017, 11:20:24
Update

Der im KC ansässige Rechtsberater behält die Einladung bei.

Da dieser Thread ja einen gewissen Anspruch auf Richtigkeit zu erheben scheint: Es gibt keine in KC ansässigen Rechtsberater!

Die Entscheidung trifft BMVg P II 1.

Danke für die Korrektur!

Tommie

Zitat von: CR am 17. Januar 2017, 11:20:24Der im KC ansässige Rechtsberater behält die Einladung bei.

Im Karrierecenter ist üblicherweise der Abteilungsleiter der Abteilung 7 ein Volljurist im Range eines Regierungsdirektors. Ihm obliegt die Tätigkeit als "Rechtsberater light" in Form einer Vorprüfung auf generelle Ausschlüsse, die z. B. im Soldatengesetz als Einstellungshindernisse definiert sind. Letztendlich wird aber im BMVg von einem "richtigen" Rechtsberater entschieden.

Fakt ist, dass eine Einladung zum Einstellungstest, lediglich heißt, dass Sie daran teilnehmen dürfen! Eine Aussage zu einer Einstellung wird damit nicht getroffen, weil der AbtLtr Abt. 7 das gar nicht darf! Somit kann es durchaus noch passieren, dass der "richtige" Rechtsberater im BMVg Sie nach Einsicht in Ihre Akten sperrt oder gar ausschließt, auch wenn Sie erfolgreich getestet wurden! Und ... ganz ehrlich? ... ich rechne fest damit, da Sie wegen eines Verbrechens vorbestraft sind! Hier geht es nicht um Eierdiebstahl im Vollrausch, hier geht es um mehr!

CR

Zitat von: Tommie am 25. Februar 2017, 13:06:16
Zitat von: CR am 17. Januar 2017, 11:20:24Der im KC ansässige Rechtsberater behält die Einladung bei.

Im Karrierecenter ist üblicherweise der Abteilungsleiter der Abteilung 7 ein Volljurist im Range eines Regierungsdirektors. Ihm obliegt die Tätigkeit als "Rechtsberater light" in Form einer Vorprüfung auf generelle Ausschlüsse, die z. B. im Soldatengesetz als Einstellungshindernisse definiert sind. Letztendlich wird aber im BMVg von einem "richtigen" Rechtsberater entschieden.

Fakt ist, dass eine Einladung zum Einstellungstest, lediglich heißt, dass Sie daran teilnehmen dürfen! Eine Aussage zu einer Einstellung wird damit nicht getroffen, weil der AbtLtr Abt. 7 das gar nicht darf! Somit kann es durchaus noch passieren, dass der "richtige" Rechtsberater im BMVg Sie nach Einsicht in Ihre Akten sperrt oder gar ausschließt, auch wenn Sie erfolgreich getestet wurden! Und ... ganz ehrlich? ... ich rechne fest damit, da Sie wegen eines Verbrechens vorbestraft sind! Hier geht es nicht um Eierdiebstahl im Vollrausch, hier geht es um mehr!

Ich habe das Aktenzeichen samt Einverständnis eingereicht . Ich gehe daher davon aus dass es der richtige Rechtsberater geprüft und freigegeben hat.

Der "Rechtsberater light" hatte ja vorher kein generelles Ausschlusskriterium festgestellt, was mir nicht reichte

Tommie

Ich muss Sie leider enttäuschen, denn zum Rechtsberater beim BMVg geht Ihre Akte vom KarrCBw erst dann, wenn Sie getestet, für geeignet befunden und mit einer Einplanung versehen sind! Der Grund für diesen Weg ist der, dass man erst dann weiß, wo Sie in der Truppe eingesetzt werden sollen und wie weit Sie somit überhaupt die Gelegenheit haben werden, mit Verschlusssachen in Berührung zu kommen!

Ihre Bewerbung wurde also nur vom Volljuristen, also vom Abteilungsleiter der Abt. 7 im KarrCBw, geprüft und man "belästigt " damit das BMVg erst, wenn man Sie einstellen möchte! Und die Prüfung hat sich auf die Ausschlüsse gemäß § 38 Soldatengesetz erstreckt! Mehr leider nicht ...

MiraC

Zu dem Beitrag: generell kann man sagen, dass bei FWDL der Spielraum größer ist....

Sämtliches Personal das bei uns eingesetzt wird, muss mindestens eine Ü1 haben und sollte eine Ü2 Sabschutz haben, da Fliegerhorst..... Ich hoffe, das auch FWDLer und Mannschaften entsprechend abgefragt werden, die Enttäuschung, wenn da im Rahmen der Süß was hochkommt dürfte hoch sein.

Getulio

Die SÜ steht da aber nochmal auf einem anderen Blatt. Und v.a. wird sie ja momentan noch nicht generell benötigt.

Pedro89

Da hätte ich auch mal eine Frage zu:

Wenn man sich bewirbt, man aber ehrlich ist und auch bereits getilgte Vorstrafen angibt, wird dies dann auch durch den Rechtsberater geprüft?

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