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Zusammenfassung

Autor PNK
 - 22. März 2017, 11:32:21
Die offizielle Antwort ist da:

Die Beiträge müssen vom Arbeitgeber normal weiter entrichtet werden (gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz). Die Arbeitgeberanteile werden dann am Jahresende auf Antrag des Arbeitgebers erstattet.

Ende gut, alles gut.

Autor PNK
 - 16. März 2017, 16:43:47
Ist auch bei der PKV nicht der Normalfall. Da geht man oft auch in Vorleistung.

Ihr überschätzt eventuell etwas die Flexibilität des Versorgungswerks. Die haben eine Einzugsermächtigung und buchen gnadenlos ab. Ist deren Satzung...

Insofern müsste das direkt bezahlt werden.


Aus der Satzung: Paragraph 13

Während des Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungs-
schutz leisten Mitglieder, die
1. nach § 6 Absatz 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, einen Beitrag in Höhe des
Regelpflichtbeitrages,
2. nicht nach § 6 Absatz 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, einen Beitrag nach
Absatz 1, höchstens jedoch den für sie während des Wehrdienstes oder des Ersatzdienstes oder des Pflicht-
dienstes von dritter Seite zu gewährenden Beitrag.


Einr herrliche Arabeske das Ganze. 
Autor F_K
 - 16. März 2017, 16:23:32
Habe ich mir auch gedacht ... z. B. gegenüber dem Leistungserbringer meiner "Heilleistungen" bin ich Schuldner, trotzdem rechnet meine PKV direkt mit dem Gläubiger ab - ich bekomme dann lediglich eine Mitteilung "Auf Ihren Antrag haben wir überwiesen ... Bankverbindung Krankenhaus", aber nie einen Antrag gestellt oder eine Abtretung unterschrieben.
Autor wolverine
 - 16. März 2017, 16:20:21
Zitat von: PNK am 16. März 2017, 16:11:20
Beitragsschuldner ist beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte BaWü aber das Mitglied.
Da könnte ggfs. § 267 BGB helfen .... ist ja fast Jura, was wir hier machen.
Autor PNK
 - 16. März 2017, 16:11:20
Beitragsschuldner ist beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte BaWü aber das Mitglied. Müsste also an mich direkt erfolgen. Wie gesagt, das Formular gibt das alles nicht her, sondern widerspricht dem sogar. Egal, ich beantrage das jetzt einfach formlos mit.
Autor GebJgOffz
 - 16. März 2017, 13:31:17
Die Beiträge an das Versorgungswerk werden auf Antrag direkt an den Träger erstattet. Bin selber angestellter StB und WP. Hat bei mir immer geklappt.
Autor wolverine
 - 15. März 2017, 20:49:35
Dann beantragen Sie das halt, unter Erklärung Ihres Falles und Einreichen von Belegen. Danach gibt es einen Bescheid und hiergegen sind Rechtsmittel möglich. ;) Und im Verfahren kann man sich sogar noch selbst vertreten.  8)
Das Leben ist doch schön. ;D
Autor PNK
 - 15. März 2017, 18:47:32
Ja, ich bin angestellt als Syndikusrechtsanwalt und es geht um die Arbeitgeberbeiträge. Es geht also nicht um den selbstständigen Rechtsanwalt, der Sachverhalt ist klar geregelt.

Man darf nicht vergessen, dass der angestellte Syndikusrechtsanwalt eine neuere Erfindung ist...vielleicht hat man diesen Sachverhalt einfach noch nicht gesehen.

Für mich liest sich der Widerspruch immer noch klar: im Formular steht klar: Beiträge zum Versorgungswerk werden nicht erstattet, was Sinn ergibt auf der alten Basis. Der Katalog sagt: im Einzelfall wird erstattet. Was auch nicht gänzlich beruhigend wirkt. Bei 3 Wochen WÜ reden wir da schon über Geld.
Autor wolverine
 - 15. März 2017, 17:39:27
Ja, und für diese Fälle ist dann wohl die Erstattung der Beiträge für das Versorgungswerk vorgesehen.
Autor ToMA
 - 15. März 2017, 17:26:03
Vielleicht meint PNK die Ausfallentschädigung für Arbeitnehmer (§ 6 USG)?

Ist man in der gesetzlichen RV, werden die RV-Beiträge von der Bw getragen/abgeführt. Ist man hingegen Mitglied eines Versorgungswerkes, eben nicht.

Habe ich das so richtig verstanden?

Bei der Entschädigung für Selbständige (n. § 7 USG) teile ich die Meinung von wolverine und F_K.
Autor F_K
 - 15. März 2017, 17:12:24
Ebenso.
Autor wolverine
 - 15. März 2017, 17:06:49
Hatten wir hier nicht schon einmal eine ähnliche Diskussion? Erstattet wird über USG der Nettogewinn, aus dem ich üblicherweise meine Beiträge zahle. Und damit bin ich dann auch schadlos gestellt.
Autor PNK
 - 15. März 2017, 16:47:25
Was dann die Gruppe schlechter stellt als alle anderen. Außerdem widerspricht es den Angaben im Leistungskatalog.
Autor F_K
 - 15. März 2017, 15:46:06
Wo ist da eine Regelungslücke?

Die Beitrage werden halt aus den USG Leistungen von Reservisten selber gezahlt .. und fertig!
Autor PNK
 - 15. März 2017, 15:33:25
Wenn das Formular das Gegenteil sagt, bin ich da skeptisch...erhält man eigentlich von der Behörde ein Schreiben zu den USG Leistungen (Anfängerfrage, ich weiß)?