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Wehrübung und DRV/Versorgungswerk

Begonnen von PNK, 15. März 2017, 11:36:03

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PNK

Eine mögliche Regelungslücke tut sich auf. Für Reservisten in einer Wehrübung, die nicht pflichtversichert in der DRV sind, sondern in einem berufsständischen Versorgungswerk pflichtversichert sind, sieht das Gesetz keine Erstattung von Beiträgen vor. Zumindest habe ich nichts dazu finden können, d.h. man wird als Pflichtmitglied eines Versorgungswerks schlechter gestellt als als "normaler" Angestellter, der seinen Beitrag an die DRV überwiesen bekommt.

Das müsste doch bei Ärzten mal hochgekommen sein? Habe ich etwas übersehen?

Danke für jede Antwort.

wolverine

Im Leistungskatalog unter Pkt. 11 Nr. 11.1 P II 7 steht, dass auch Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken übernommen werden; mit Fundstellen.
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PNK

Danke, der Punkt dürfte aber eher 11.6 P II 5 sein. Dort findet sich das Problem abgebildet:

Bei Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind, kann im Einzelfall eine Erstattung der
Beiträge in Betracht kommen, die auf die Zeit einer Wehrdienstleistung
entfallen. Zu den Voraussetzungen gehört u. a., dass kein
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach § 6 Abs. 1 USG und
kein Anspruch auf Leistungen an Selbständige nach § 7 USG
besteht, ferner darf kein Anspruch auf Weitergewährung des
Arbeitsentgelts oder der Bezüge nach § 1 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2
ArbPlSchG bestehen

Das bedeutet aber Einzelfall (graus).

Im Formular Bw-2320/F-08.05 (Erklärung zur Rentenversicherungspflicht bei Wehrdienstleistungen) vom KarrC ist nur anzukreuzen: Ich bin Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung...

Unten dann steht: Der Bund zahlt in diesen Fällen keine Beiträge.

:o


wolverine

Stimmt; 11.1 ist die Spezialregelung für die "besondere Auslandsverwendung". Aber Hauptsache ist doch, dass die Beiträge gezahlt werden.
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PNK

Wenn das Formular das Gegenteil sagt, bin ich da skeptisch...erhält man eigentlich von der Behörde ein Schreiben zu den USG Leistungen (Anfängerfrage, ich weiß)?

F_K

Wo ist da eine Regelungslücke?

Die Beitrage werden halt aus den USG Leistungen von Reservisten selber gezahlt .. und fertig!

PNK

Was dann die Gruppe schlechter stellt als alle anderen. Außerdem widerspricht es den Angaben im Leistungskatalog.

wolverine

#7
Hatten wir hier nicht schon einmal eine ähnliche Diskussion? Erstattet wird über USG der Nettogewinn, aus dem ich üblicherweise meine Beiträge zahle. Und damit bin ich dann auch schadlos gestellt.
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ToMA

Vielleicht meint PNK die Ausfallentschädigung für Arbeitnehmer (§ 6 USG)?

Ist man in der gesetzlichen RV, werden die RV-Beiträge von der Bw getragen/abgeführt. Ist man hingegen Mitglied eines Versorgungswerkes, eben nicht.

Habe ich das so richtig verstanden?

Bei der Entschädigung für Selbständige (n. § 7 USG) teile ich die Meinung von wolverine und F_K.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

wolverine

Ja, und für diese Fälle ist dann wohl die Erstattung der Beiträge für das Versorgungswerk vorgesehen.
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PNK

Ja, ich bin angestellt als Syndikusrechtsanwalt und es geht um die Arbeitgeberbeiträge. Es geht also nicht um den selbstständigen Rechtsanwalt, der Sachverhalt ist klar geregelt.

Man darf nicht vergessen, dass der angestellte Syndikusrechtsanwalt eine neuere Erfindung ist...vielleicht hat man diesen Sachverhalt einfach noch nicht gesehen.

Für mich liest sich der Widerspruch immer noch klar: im Formular steht klar: Beiträge zum Versorgungswerk werden nicht erstattet, was Sinn ergibt auf der alten Basis. Der Katalog sagt: im Einzelfall wird erstattet. Was auch nicht gänzlich beruhigend wirkt. Bei 3 Wochen WÜ reden wir da schon über Geld.

wolverine

Dann beantragen Sie das halt, unter Erklärung Ihres Falles und Einreichen von Belegen. Danach gibt es einen Bescheid und hiergegen sind Rechtsmittel möglich. ;) Und im Verfahren kann man sich sogar noch selbst vertreten.  8)
Das Leben ist doch schön. ;D
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GebJgOffz

Die Beiträge an das Versorgungswerk werden auf Antrag direkt an den Träger erstattet. Bin selber angestellter StB und WP. Hat bei mir immer geklappt.

PNK

Beitragsschuldner ist beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte BaWü aber das Mitglied. Müsste also an mich direkt erfolgen. Wie gesagt, das Formular gibt das alles nicht her, sondern widerspricht dem sogar. Egal, ich beantrage das jetzt einfach formlos mit.

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