ZUR INFORMATION:
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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: LwPersFw am 22. April 2017, 09:00:31
Wenn Sie umziehen möchten, um nicht Pendeln zu müssen, unterstützt Sie der Dienstherr, indem er nahezu alle Kosten rund um den Umzug bezahlt.
Der erste Schritt ist, dass Sie VOR Einstellung eine Kopie Ihres aktuellen Mietvertrages vorlegen und um die ZUSAGE der Umzugskostenvergütung (UKV) bei Einstellung bitten.
Klären Sie auch, wann diese bei Ihnen WIRKSAM wird.
Bei Soldaten ist dies regelmäßig erst nach Ablauf der Probezeit bzw. der Eignungsübung.
Die Frage ist, was gilt in Ihrem Fall als angehender Beamter ??
Dies ist wichtig, da man erst ab Wirksamkeit der UKV die Leistungen in Anspruch nehmen kann.
Klären Sie auch, wer ab Einstellung für Sie zuständig ist, um bzgl des Umzugs beraten zu werden und auch für die gesamte Abwicklung.
Lassen Sie sich dann auch beraten !!!
Zitat von: LwPersFw am 21. April 2017, 09:17:57Zitat von: benba am 21. April 2017, 00:49:02
lt. TGV:ZitatDie tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.
D.h. theoretisch kann die Wohnung auch mehr als 100km von der Dienststätte entfernt liegen...
Unabhängig davon gibt es TG nach §6 i.d.R mit Höchstbetrag (d.h. max so viel wie mit TG nach §3 möglich ist) -
d.h. selbst wenn der Themenstarter täglich pendelt bleibt der Großteil der Kosten bei selbigen hängen.
Die ZDv A1-2212/1-6000 gibt zur TGV noch genauere Erläuterung (z.B. wann der Höchstbetrag nicht zum tragen kommt...) .
So wie sich der Fall des Themenstarters darstellt, bleibt nicht nur der Großteil der Kosten bei ihm hängen, sondern alle Kosten.
Er wird kein TG-Empfänger !
Zitat von: benba am 21. April 2017, 00:49:02
lt. TGV:ZitatDie tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.
D.h. theoretisch kann die Wohnung auch mehr als 100km von der Dienststätte entfernt liegen...
Unabhängig davon gibt es TG nach §6 i.d.R mit Höchstbetrag (d.h. max so viel wie mit TG nach §3 möglich ist) -
d.h. selbst wenn der Themenstarter täglich pendelt bleibt der Großteil der Kosten bei selbigen hängen.
Die ZDv A1-2212/1-6000 gibt zur TGV noch genauere Erläuterung (z.B. wann der Höchstbetrag nicht zum tragen kommt...) .
ZitatDie tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt.
Zitat2 Mein möglicher Dienstbeginn, wäre der 1. Sep. im Raum Berlin, ziviles Personal