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Zweitwohnung am Standort - ab wann ist man dazu berechtigt?

Begonnen von Stixx, 17. März 2017, 13:06:38

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Stixx

Guten Tag,

erstmal folgende Eckdaten:

- nächstes Jahr im Juli soll ich versetzt werden
- die Verfügung liegt vor und muss bis 30.04.unterschrieben sein (ich habe noch nichts unterschrieben)
- UKV wurde zugesagt
- meine aktuelle Wohnung wäre dann 100km entfernt vom zukünftigen Dienstort
- sie ist noch nicht anerkannt, was aber in Arbeit ist

Das Problem ist Folgendes:

Ich will weder jeden Tag ohne finanzielle Zuschüsse 100km hin- und zurückfahren, noch will ich zum Standort ziehen.
Lösungsansätze wären eine Zweitwohnung am Standort (bin über 26, kein Anspruch auf Unterbringung in der Kaserne),oder Trennungsgeld.
Leider habe ich da gar keine Ahnung von, da ich mich damit nie befassen musste. Deswegen wende ich mich an euch.
Von mehreren Bekannten habe ich gehört, dass die jemanden kennen, der jemanden kennt, dessen Schwager von der Bw eine Zweitwohnung am Standort finanziert bekommt. :)
Eine sogenannte Trennungsgeldwohnung. Was muss ich tun um so etwas oder als B-Variante Trennungsgeld zu bekommen?

MkG,

Stixx


KlausP

Sie mussen

1. Ihre jetzige Wohnung anerkennen lassen    und
2. die Versetzungsverfügung dahingehend ändern lassen, dass Ihnen die UKV nicht zugesagt wird. Das geht nur, wenn der Schritt unter 1. passiert ist.

Danach wären Sie am neuen Dienstort Trennungsgeld berechtigt und hätten einen Anspruch auf kostenlose Unterkunft. Kann Ihnen die in der Kaserne aus Kapazitätsgründen nicht bereitgestellt werden, kommt die Zahlung für ein möbliertes Zommer oder eine "Pendlerwohnung" oder ein Zimmer in einer WG in Betracht (die Höhe variiert von Standort zu Standort und ist vom örtlichen Mietspiegel abhängig).
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Die Wohnung muss nicht nur anerkennungsfähig sein - die Wohnung muss auch berücksichtigungsfähig sein.

Wie ist denn der Familienstand und wie ist aus Sicht der Bundeswehr der derzeitige Wohnort?

funker07

Ist deine jetzige Wohnung denn in 30km (Ausnahme 60km, seltene Ausnahme etwas mehr) Umkreis von deinem jetzigen Standort?
Kehrst du derzeit täglich in deine Wohnung zurück bzw ist dir das möglich?

F_K

Nö, die Wohnung ist 400 km (!) vom Standort entfernt - also knapp außerhalb des Einzugsbereiches  ;.)

Meine Anmerkung war nicht so einfach ins "Blaue" ...

Stixx

Japp,leider 400km entfernt. Dh ich pendele wöchentlich.
Familienstand ist leider nicht verheiratet + kinderlos.


MiraC

Bei 100km KANN doch TG nach Par. 6 zugesagt werden.
Wenn die Wohnung anerkannt ist und berücksichtigungsfàhig ist.
Und am Standort KEINE Unterkunft verfügbar ist.

Wenn man das denn will.

LwPersFw

#8
Die AKTUELLE Entfernung Wohnung <> Standort ist 400 km.
Damit kann das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens nur lauten:

anerkannt, aber bei der Frage der Zusage der UKV nicht berücksichtigungsfähig.

Deshalb muss ihm mit der jetzt vorliegenden Versetzungsverfügung die UKV zugesagt werden.

Damit wird er am neuen Dienstort definitiv nicht zum TG-Empfänger.

Weitere Folge, da über 25

+ kein Anspruch auf eine Unterkunft in der Kaserne !
+ steht diese zur Verfügung... muss dafür bezahlt werden
+ steht keine zur Verfügung... muss man sich selbst ein möbliertes Zimmer, etc. anmieten



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

snakeeater

Waurm gibt es da eigentlich einen Unterschied wenn man die Wohnung nachträglich anerkennen läßt.

Vor Dienstantritt ist es ja "egal" ob die Wohnung 100 oder 400km weg ist oder?


200/3

Weil es was anderes ist, ob man nur seine Siebensachen aus Muttis Kinderzimmer rausholt oder ob man eine komplette, eigene Wohnung hat.

200/3

Oder andersherum:
Wenn ich mir NACH Dienstantritt eine Wohnung 400km weit weg von meiner Stammeinheit nehme, habe ich mich bewusst für's pendeln entschieden...hätte ja auch zum Standort ziehen können.

funker07

Trennungsgeld oder Umzugskostenvergütung wird bei einer Versetzung oder Kommandierung zuerkannt, also dann, wenn sich dein Dienstort ändert.
Wenn man nachträglich eine eigene Wohnung außerhalb des Standortes nimmt, ist das Privatvergnügen.

Vor Diensteintritt gibt es keinen Standort, also wird die Wohnung automatisch berücksichtigt.

Stixx

Also kann ich mich  jetzt quasi davon verabschieden eine Trennungsgeldwohnung am zukünftigen Dienstort zu bekommen? Geschweige denn TG zu bekommen? Also muss ich wenn es dumm kommt jeden Tag ohne TG 200km pendeln?!

Heute hat mir jemand gesagt, dass meine Wohnung jetzt (400km) nicht anerkannt werden kann, da sie über 50km entfernt ist. Die Rede war von anerkennen lassen, nicht von der Berücksichtigungsfähigkeit. Macht das Sinn?

Des Weiteren meinte er, dass meine Wohnung 100%ig anerkannt wird, wenn ichversetzt werde und ich dann sofort TG-berechtigt bin. Stimmt das? Ich sehe mittlerweile gar nicht mehr durch

F_K

@ Stixx:

Bundesumzugskostengesetz.

Und hier wurde es Dir für Deinen Fall doch erklärt. Die Wohnung mag anerkennungsfähig sein und anerkannt werden, aber die Wohnung darf nicht berücksichtigt werden.

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