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Autor schlammtreiber
 - 24. April 2017, 08:21:43
Zitat von: Andi am 21. April 2017, 17:34:03
Und wer sagt jetzt bitte, dass das ganze im dienstlichen Umfeld, im Dienst oder durch einen Bundeswehrangehörigen passiert sein soll? Richtig, niemand. Also weniger interpretieren und zurück zum Thema.

Also ich finde, man kann das gar nicht anders interpretieren - immerhin bezeichnet der TE die "versuchte Vergewaltigung" ausdrücklich als "internes Problem der Kompanie"?
Autor Andi
 - 21. April 2017, 17:34:03
Und wer sagt jetzt bitte, dass das ganze im dienstlichen Umfeld, im Dienst oder durch einen Bundeswehrangehörigen passiert sein soll? Richtig, niemand. Also weniger interpretieren und zurück zum Thema.
Autor Getulio
 - 21. April 2017, 14:06:32
Zitat von: slider am 21. April 2017, 13:59:11
Vielleicht ist dem Beschuldigten die Tat nicht nachzuweisen oder der/die TE sieht in einer Anzeige wenig Hoffnung ... hier steht ja im Allgemeinen Aussage gegen Aussage. Dann könnte ich mir vorstellen, dass der Arzt den Weg der Gebirgsjägeruntauglichkeit gewählt hat um dem/der TE die Möglichkeit zu geben unkompliziert die Einheit zu wechseln.

Das mag ja alles sein. Aber für Maßnahmen wie eine Spannungsversetzung braucht es auch keine Verurteilung, ebenso wenig für ein Verbot der Ausübung des Dienstes.

Auch braucht es für erstere nicht zwangsläufig die Konstellation Täter/Opfer, sondern kann sie auch nutzen, wenn unterhalb der Schwelle "Straftat/Dienstvergehen" eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.
Autor BSG1966
 - 21. April 2017, 14:03:07
Naja. Kaffeesatzleserei bringt ja weder uns noch den/die TE weiter.
Autor Getulio
 - 21. April 2017, 14:00:49
Zitat von: BSG1966 am 21. April 2017, 13:45:32
Zitat von: Getulio am 21. April 2017, 13:44:10
Allerdings kann ich dann wiederum nicht nachvollziehen, wie man eine solche erhebliche Straftat verharmlosend als "interne Probleme" umschreiben kann.

Oh, da kann ich helfen. Man will's halt nicht jedem auf die Nase binden und manchem Gewaltopfer fällt das auch im anonymen Setting schwer.

Verständlich. Aber dann sollte man mit Beschwerden zurückhaltend sein, wenn es zu Missverständnissen kommt.

Ich bin angesichts des Verlaufs des Threads auch keineswegs überzeugt, dass das alles so den Tatsachen entspricht, wenn doch hätten wir hier möglicherweise "the next Pfullendorf".
Autor Andi8111
 - 21. April 2017, 14:00:32
Und vielleicht ist die versuchte Vergewaltigung nur das Empfinden der TE. Das mag ja sein, dass das so empfunden wurde, aber da noch kein mutmaßlicher Täter deshalb rechtskräftig verurteilt wurde, ist das auch nur eine mutmaßliche versuchte Vergewaltigung. Offenbar muss aber etwas davon an Vorgesetzte gedrungen sein, da offenbar ein DU Verfahren wegen Depressionen eingeleitet wurde. Da wohl keine Konsequenzen aus den Problemen der TE folgten, außer die Versetzung, die ja nun auch ohne wirkliche Gründe, nach Befindlichkeiten, heutzutage üblich sind, sehe ich auch keinen weiteren Ratschlagbedarf.
Autor slider
 - 21. April 2017, 13:59:11
Vielleicht ist dem Beschuldigten die Tat nicht nachzuweisen oder der/die TE sieht in einer Anzeige wenig Hoffnung ... hier steht ja im Allgemeinen Aussage gegen Aussage. Dann könnte ich mir vorstellen, dass der Arzt den Weg der Gebirgsjägeruntauglichkeit gewählt hat um dem/der TE die Möglichkeit zu geben unkompliziert die Einheit zu wechseln.
Autor F_K
 - 21. April 2017, 13:54:00
Die Ratschläge wurden ja schon gegeben, ob es einen Verdächtigen innerhalb der Bw (Soldat der Einheit des TE) gibt, ist vom TE nicht beschrieben worden.

Von "Täter" spricht man in einem Rechtsstaat nach erfolgter, rechtskräftiger Verurteilung.
Autor Getulio
 - 21. April 2017, 13:51:32
Zitat von: BSG1966 am 21. April 2017, 01:41:04
Eine versuchte Vergewaltigung ist ja nun kein "internes Problem", sondern ein Straftatbestand. Wenn diese innerhalb der Dienststelle stattgefunden hat, gibt es daraus folgend tatsächlich "interne Probleme", diese sollten aber tatsächlich zügig behoben werden, hier ist entsprechend zu ermitteln, Täter und Opfer sollten organisatorisch voneinadner getrennt werden usw usw.. Eine Versetzung ist da eine gängige Maßnahme. Sollte die versuchte Vergewaltigung außerhalb der Bundeswehr stattgefunden haben, ist "internes Problem" eine recht zweideutige Formulierung, intern im Sinne von innerhalb Ihres Privatlebens, oder innerhalb der Einheit weil kein Verständnis für Ihre Situation.

So sieht das aus. In diesen Fällen arbeitet die Bw nach meiner Erfahrung extrem schnell, d.h. der Täter bekommt umgehend die Ausübung des Dienstes verboten und ist dadurch erstmal weg aus der Einheit, auch Spannungsversetzungen/-kommandierungen gehen da von heute auf morgen. Vor dem Hintergrund scheint auch mir hier einiges "nebulös".

Vor dem Hintergrund des hier geschilderten Sachverhalts wäre auch mein Rat, die DU mit spitzen Fingern anzufassen.
Autor BSG1966
 - 21. April 2017, 13:45:32
Zitat von: Getulio am 21. April 2017, 13:44:10
Allerdings kann ich dann wiederum nicht nachvollziehen, wie man eine solche erhebliche Straftat verharmlosend als "interne Probleme" umschreiben kann.

Oh, da kann ich helfen. Man will's halt nicht jedem auf die Nase binden und manchem Gewaltopfer fällt das auch im anonymen Setting schwer.
Autor Getulio
 - 21. April 2017, 13:44:10
Zitat von: Bundeswehrbundeswehr am 20. April 2017, 23:18:34
Zitat"Apropos: Wegen interner Probleme wird kein DU-Verfahren eingeleitet. Diesen Bären binden Sie bitte wem anders auf."

- Wenn man mit internen Problemem eine versuchte Vergewaltigung meint, und daraus Depressionen entstehen, kann sehr wohl ein DU-Verfahren eingeleitet werden.

ZitatFür mich liest sich das einmal mehr nach "ich war nicht in der Lage, bestehende interne Probleme anzugehen und habe mich deshalb krankschreiben lassen/bin in die "Krankheit" geflohen". Machen leider zu viele Ärzte mit.

- Schamlose Mutmaßung. Siehe Antwort aus erstem Zitat.

Mein Beileid, wenn Ihnen das wirklich widerfahren sein sollte.

Allerdings kann ich dann wiederum nicht nachvollziehen, wie man eine solche erhebliche Straftat verharmlosend als "interne Probleme" umschreiben kann.
Autor KlausP
 - 21. April 2017, 09:58:55
Ich hoffe, dass die Straftat bei der Polizei angezeigt wurde.
Autor ulli76
 - 21. April 2017, 09:11:40
Das ist wirklich alles nebulös.
Versuchte Vergewaltigung ist eine Straftat und kann in bestimmten Konstellationen eine WDB darstellen. Das hat mit "internen Problemen" nicht allzu viel zu tun.

In so einem Fall sollte der Soldat aber erstmal tunlichst die Finger vom DU-Verfahren lassen. Der Verbleib in der Bundeswehr garantiert ein festes Einkommen, sehr gute Sozialleistungen UND umfassende medizinische Versorgung- gerade de facto unbegrenzte Psychotherapie ist in deinem Fall Gold wert. Und das alles auch bei langer Krankschreibung.

Dass man in so einem Fall vom Standort oder aus der Einheit weg will, ist nachvollziehbar. Aber ich frage mich echt, welcher Held die Gebirgsjägeruntauglichkeit unterschrieben hat.
Um die Versetzung mit dieser Konstellation durch zu bekommen, hätte es andere Möglichkeiten gegeben.

Jetzt ist offenbar die Versetzung durch- und damit bist du ja aus dem Umfeld der Tat raus. Was eine Chance bedeutet, dass die Depression soweit ausheilt, dass du wieder dienstfähig bist.

Da ist offenbar einiges schief gelaufen.

Sieh zu, dass du mit dem Sozialdienst und deinem Chef sprichst. Vielleicht kann man noch irgendwas geradegebogen bekommen.
Autor BSG1966
 - 21. April 2017, 01:41:04
Zitat von: Bundeswehrbundeswehr am 20. April 2017, 23:18:34
Zitat"Apropos: Wegen interner Probleme wird kein DU-Verfahren eingeleitet. Diesen Bären binden Sie bitte wem anders auf."

- Wenn man mit internen Problemem eine versuchte Vergewaltigung meint, und daraus Depressionen entstehen, kann sehr wohl ein DU-Verfahren eingeleitet werden.

ZitatFür mich liest sich das einmal mehr nach "ich war nicht in der Lage, bestehende interne Probleme anzugehen und habe mich deshalb krankschreiben lassen/bin in die "Krankheit" geflohen". Machen leider zu viele Ärzte mit.

- Schamlose Mutmaßung. Siehe Antwort aus erstem Zitat.

Eine versuchte Vergewaltigung ist ja nun kein "internes Problem", sondern ein Straftatbestand. Wenn diese innerhalb der Dienststelle stattgefunden hat, gibt es daraus folgend tatsächlich "interne Probleme", diese sollten aber tatsächlich zügig behoben werden, hier ist entsprechend zu ermitteln, Täter und Opfer sollten organisatorisch voneinadner getrennt werden usw usw.. Eine Versetzung ist da eine gängige Maßnahme. Sollte die versuchte Vergewaltigung außerhalb der Bundeswehr stattgefunden haben, ist "internes Problem" eine recht zweideutige Formulierung, intern im Sinne von innerhalb Ihres Privatlebens, oder innerhalb der Einheit weil kein Verständnis für Ihre Situation.

Sie sehen, für den ein oder anderen stellt sich das hier etwas nebulös dar, der ein oder andere zieht tatsächlich vorschnell falsche Schlüsse (liegt aber eher auch an vielen vielen vorherigen Threads, ändert aber natürlich nichts daran, dass das für Sie unbefriedigend ist).

Ich hoffe dass bei Ihnen adäquat psychologische Betreuung/Behandlung stattfindet, ich habe die leise Befürchtung dass der Täter nicht so wirklich "dran" ist weil Beweislage unklar - ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Kraft, dieses Ereignis entsprechend zu verarbeiten. Der Tipp Sozialdienst und BfD ist darüberhinaus ja bereits gekommen.
Autor LwPersFw
 - 20. April 2017, 23:48:13
Sie sollten sofort erst mal das Gespräch mit Ihrem Chef führen und den Punkt Versetzung klären. Was wollen Sie?

Dies gilt auch für den Punkt DU-Verfahren.
Stand des Verfahrens ?
Kennen alle Beteiligten Ihre Vorstellungen?

Dann sollten Sie umgehend einen Beratungstermin beim Sozialdienst und BfD wahrnehmen.

Und wie ich schon erwähnte... die o.g. Vorschriften lesen.


Für das DU-Verfahren gilt grundsätzlich:

"Ein Soldat auf Zeit ist dienstunfähig und nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG auf seinen Antrag hin zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist."

Quelle: Leitsatz Bundesverwaltungsgericht

Für die Umsetzung dieser Vorgabe ist die Bw aber an die in den o.g. Vorschriften genannten Verfahrensgrundsätze gebunden.