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Autor Niederbayer
 - 09. Mai 2017, 15:52:44
Ja, informieren werde ich mich kommendes Jahr. Erstmal muss der OL3 noch fertig absolviert werden  ;)
Aber man kann sich nie früh genug ein Lagebild verschaffen.
Autor Andi
 - 09. Mai 2017, 15:50:32
Dann ist das auch alles nicht so dramatisch, weil du dann noch Zeit hast. Du wirst vermutlich demnächst die erste Einladung für das Erstberatungsgespräch beim BFD bekommen (wenn nicht schon erfolgt) und circa 2 Jahre vor Beginn deines BFD-Freistellungsanspruches/deines Dienstzeitendes die Einladung zu dem angesprochenen Unterricht.
Wenn du allerdings wirklich schon Fragen hast - und das ist ja offenbar so -, dann solltest du einfach jetzt schon mal einen Termin beim BFD machen, denn auch du kannst ja bereits jetzt mindestens an internen Maßnahmen teilnehmen.

Gruß Andi
Autor KlausP
 - 09. Mai 2017, 15:45:57
Die Erstberatung solltest du aber schon hinter dir haben.  ;)
Autor Niederbayer
 - 09. Mai 2017, 15:37:40
Man möge mir verzeihen, wenn ich auf dem Gebiet nicht sattelfest bin. Wenn es mit dem BS nicht klappt, liegt mein Dienstzeitende dennoch noch mehr als 8 Jahre in der Zukunft.
Autor Andi
 - 09. Mai 2017, 15:08:25
Es gibt einmal die Erstberatung und dann noch einen Unterricht (unter anderem zu E- und Z-Schein). Nimmt ein Soldat beide Termine wiederholt nicht wahr kann der BFD jegliche Förderung ablehnen.
Autor KlausP
 - 09. Mai 2017, 14:29:30
Zitat von: Niederbayer am 09. Mai 2017, 12:08:30
Von einem Pflichtunterricht habe ich bisher nix mitbekommen, Kamerad Andi.

Man kann es auch "Erstberatuing" durch den BfD nennen, die ist Pflicht - jedenfalls für den BfD.

Schon zu diesem Termin muss man manchen SaZ regelrecht hinprüügeln, damit der den wahrnimmtr, schließlich steht ja da nur "Einladung" drauf und nicht "Befehl", weil der BfD nix befehlen kann. Gab es so aber auich Anfang/Mitte der 90er schon, als Spieß oft genug erlebt. An den BfD erinnert(e) sich so mancher SaZ erst kurz vor DZE wieder, wenn man feststellt, dass die eigene Berufsausbildung (wenn man denn eine hat) ja auch schon etliche Jahre zurückliegt und der Beruf einen nie interessiert hat und man deshalb Soldat geworden ist.  Dann kann das mit dem Termin nicht schnell genug gehen, selber hat man sichj keine Gedanken gemacht, was nach 8/12/.../25 Jahren werden soll und dann hat eben der Berater keine Ahnung und überhaupt ist der BfD nur Sch*** ...
Autor Niederbayer
 - 09. Mai 2017, 12:08:30
Von einem Pflichtunterricht habe ich bisher nix mitbekommen, Kamerad Andi.
Autor Andi
 - 09. Mai 2017, 10:50:59
§10 SVG

Ergänzung zur Verdeutlichung: Eingliederungs- und Zulassungsschein gelten explizit nicht nur für Beamtenstellen.
Autor mailman02
 - 09. Mai 2017, 10:26:29
Auch wenn man nach DZE schon Ü40 ist? Da stellen ja viele Behörden keine Beamten mehr ein (Bayern ist glaub ich mit 43 oder so Schluß) Oder zählen die Altersgrenzen für ehemalgie SaZ nich?

Polizei dürfte mit Ü40 im m.D nicht mehr gehen das ist kalr.
Autor Andi
 - 09. Mai 2017, 09:54:39
Entschuldigung, aber das ist eine Frage, die ausführlich im Pflichtunterricht vom BFD beantwortet wird!

Zum einen kann E- und Z-Schein bei Nichtnutzung innerhalb der gesetzlichen Fristen zurückgegeben werden (womit man wieder dir ursprünglichen Förderungsansprüche hat), zum anderen ist es eigentlich unmöglich keine Behörde zu finden, die einen einstellt.

Gruß Andi
Autor Niederbayer
 - 08. Mai 2017, 23:16:14
Etwas Asbach Uralt, aber habe gerade über dieses Thema nachdenken müssen. Angenommen, man wählt den E-Schein, wird aber dann von keiner Behörde eingestellt: Verfallen dann die Leistungen wie Berufsförderung, etc.? Oder ist der Schein erst mit Dienstantritt beim neuen Dienstherrn "scharf"?
Autor NRW
 - 21. Januar 2015, 10:24:58
Liebe Eingliederungsberechtigen,

in diesem Thema gibt es einige Aussagen die klargestellt werden müssen. Die notwendigen Infos erhalten sie immer über den BFD und / oder den Vormerkstellen!!!!!! Das wäre die erste Anlaufstelle für diese Thematik.

E- oder Z-Schein?
Das muss sich der Betroffene schon selbst ausrechnen! In der Regel wird abschließend zum Verfahren ein Z-Schein für Unteroffiziere mit und ohne Portepee die bessere Wahl sein.

Stellenvorbehalt gibt es für den höheren Dienst NICHT! Deshalb können Offiziere als Beamte auch nur in den m. D. oder g. D. oder als Tarifbeschäftigte eingegliedert werde. Offiziere mit einer schon höheren Eingruppierung (Dienstgrad) sollten da wohl eher den E-Schein nehmen, da damit tatsächlich das letzte Einkommen für die nächsten 10 Jahre garantiert wird.

Dabei ist zu beachten: Tarifbeschäftigte brauchen ZWINGEND den Z-Schein!

Zu Bedenken wäre:

Der Schein - egal welcher - kann während der Dienstzeit getauscht werden, auch mehrmals!
Der E-Schein berechtigt zur Dienstzeitverlängerung von 18 Monaten!

....
Autor miguhamburg1
 - 12. Oktober 2013, 11:53:56
Sie werden in den gehobenen Dienst eingegliedert, da sie als SaZ 12/13 maximal Hauptmann sind.
Autor Niederbayer
 - 12. Oktober 2013, 11:12:22
Wie soll man das verstehen?
Ich dachte, der E-Schein waere eher was fuer ausscheidende Unteroffiziere.
Werden dann Offiziere in den gehobenen Dienst eingegliedert oder im Sinne eines Aufstiegs in den hoeheren Dienst?
Autor mahalue
 - 02. Mai 2013, 11:56:04
Du musst mal ausrechnen, was für dich die bessere Option ist. Du wirst, sofern du in deiner Laufbahngruppe bleibst,die Erfahrungsstufe behalten, erhälst aber die Einstiegsbesoldung für das jeweilige Amt. Kommune A6 mD/A9 gD, Landes- oder Bundesbehörden A7 mD/A9 gD. Mach dich vorher über die Dauer der Probezeit und Beförderungszeiten schlau, dann kannst du dir ausrechnen, wann du welche Besoldung erhälst. In der Regel lohnt sich der E-Schein erst ab Offizier. Da geht man mit viel Glück in der Besoldungsgruppe A11/A12 raus und die Differenz wäre zu A9 zu groß. Bei A8 zu A 6 ist es nicht ganz so wild. Sobald du zwei Gehälter aus dem öffentlichen Dienst beziehst, greift die Ruhensregelung. Es wird ein persönlicher Höchstbetrag ausgerechnet, den du max. beziehen kannst (waren bei mir netto 2.800 €) Das heißt, volles Gehalt vom neuen Dienstherrn, Rest vom Bund-Lohnsteuerklasse 6 aber nur bis zum individuellen Höchstbetrag.