ZUR INFORMATION:
Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html
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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat... Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25
Zu Fragen 22-25 sind alle Eintragungen aus dem Bundeszentralregister (BZR) anzugeben, d.h. Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle. Nur Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen nicht offenbart werden. Ferner brauchen Verurteilungen etc., die im BZR getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.
Bei Verschweigen von Strafbefehlen/Verurteilungen wird grundsätzlich von einer Nichteignung ausgegangen.
• Bewerberinnen/Bewerber für den Freiwilligen Wehrdienst (FWD) sowie für die Laufbahn der Mannschaften als Soldat auf Zeit
Bei einer erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren müssen Sie neben den Angaben zu Fragen 22-25 die Übersendung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde an das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr bzw. das Assessmentcenter für
Führungskräfte der Bundeswehr veranlassen. Gilt auch für Reservistinnen und Reservisten.
• Bewerberinnen/Bewerber für die Laufbahnen der Unteroffiziere, Feldwebel und Offiziere
Das Bundesministerium der Verteidigung hat als oberste Bundesbehörde nach einer erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren
das Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem BZR (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeszentralregistergesetzes-BZRG).
Daher müssen Sie in diesen Fällen Angaben machen, sobald Sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, also auch zu Verurteilungen,
die nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG (Führungszeugnis für Behörden) aufzunehmen oder
zu tilgen sind, selbst wenn eine Eintragung in
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG nicht erfolgt(e) (z.B. Strafbefehle/Verurteilungen, mit denen auf Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätze erkannt wurde) und können sich gemäß § 53 Abs.1 und 2 BZRG nicht darauf berufen, unbestraft bzw. nicht vorbestraft zu sein. Gilt auch für Reservistinnen und Reservisten.
Bitte beachten Sie, dass bei einer (späteren) Bewerbung um einen Laufbahnwechsel (z.B. FWD->Feldwebel) Sie in dem neu einzureichenden Bewerbungsbogen ggf. mehr Angaben machen müssen und können sich dann nicht (mehr) auf § 53 Abs. 1 Nr.1 BZRG berufen.
Beim Umfang der Angaben stellen Sie bitte daher immer auf die jeweils angestrebte Laufbahn ab!
Die Einsichtnahme in Strafakten erfolgt nur nach Ihrer Einwilligung. Für jede Verurteilung im obigen Sinne ist hierfür eine separate
Einwilligungserklärung erforderlich. ...
Zitat von: KlausP am 13. November 2018, 12:53:19Zitat... Die BW benötigt ja das Führungszeugnis für Behörden ...
Für die Bewerber in der Mannschaftslaufbahn ist das korrekt. Bewerber für höhere Laufbahnen müssen zustimmen, dass die Bw eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen darf. So steht das auch im "Bewerbungsbogen für den Freiwilligen Dienst in der Bundeswehr", den man sich von der Karriereseite herunterladen kann.
Zitat... Die BW benötigt ja das Führungszeugnis für Behörden ...