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Zusammenfassung

Autor ulli76
 - 27. Februar 2019, 18:38:28
Bisher hat sich noch immer irgendeine Lösung gefunden. Wichtig: Frühzeitig den DV in´s Boot holen und bei größeren Problemen FRÜHZEITIG! mit dem Sozialdienst in Verbindung setzen.

Nur sprechenden Menschen kann geholfen werden.
Autor FoxtrotUniform
 - 27. Februar 2019, 17:56:08
@Refü: Genau so stellt sich der Sachverhalt dar, daher verweise ich nochmal auf den ersten Aspekt meiner Aufzählung. ;-)
Autor RefüPerser d.R.
 - 27. Februar 2019, 11:23:03
A-1420/12

337. Über die Dauer des Urlaubs nach Nr. 336 Buchstabe g) hinaus kann Urlaub unter Belassung
der Geld- und Sachbezüge zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines im Haushalt der
Soldatin bzw. des Soldaten lebenden erkrankten Kindes gewährt werden, wenn
a) dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist,
b) eine andere im Haushalt der Soldatin bzw. des Soldaten lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen,
betreuen oder pflegen kann,
c) das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
d) die Dienstbezüge der Soldatin oder des Soldaten die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht überschreiten, und
e) dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Satz 1 gilt auch, wenn ein Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist, jedoch ohne die Begrenzung
auf die Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes, und wenn eine durch amtlichen Ausweis
nachgewiesene Behinderung und damit verbundene Hilfsbedürftigkeit eines Kindes vorliegt.
Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die der Soldat oder die Soldatin überwiegend unterhält,
sowie Pflegekinder.
Der Urlaub kann bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent der in § 45 SGB V für eine Freistellung
von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, also in jedem Urlaubsjahr
für jedes Kind längstens acht, für mehrere Kinder insgesamt höchstens 19 Arbeitstage, für
alleinerziehende Soldatinnen und Soldaten für jedes Kind längstens 15, für mehrere Kinder insgesamt
höchstens 38 Arbeitstage.
Soweit im Einzelfall Zweifel darüber bestehen, ob die Dienstbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze
überschreiten, ist die Bezüge zahlende Stelle zu beteiligen.

Achtung eine KANN-Bestimmung ! Aber das sind noch mal weitere 8 Tage SU !

Autor 36Cent
 - 26. Februar 2019, 14:48:20
Zitat von: BulleMölders am 26. Februar 2019, 14:40:21
Langsam soltet ihr mir eurer Diskusion schluß machen, denn die bringt dem TE bestimmt nichts.

So machen wir's.
Autor BulleMölders
 - 26. Februar 2019, 14:40:21
Langsam soltet ihr mir eurer Diskusion schluß machen, denn die bringt dem TE bestimmt nichts.
Autor F_K
 - 26. Februar 2019, 14:36:39
Krankentagegeld zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des VERSICHERTEN, Kinder können diese Versicherung (mangels Erwerbseinkommen) nicht abschließen und diese zahlt üblicherweise auch erst nach Wegfall der gesetzlichen Lohnfortzahlung (nach 6 Wochen Krankheit).

Es gibt halt Unterschiede zwischen GKV / PKV - und dies ist einer, wo der PKV Versicherte einen "Nachteil" hat.

Zum Thema Einigung: "Freistellung" bedeutet kompletter Entfall von Gehalt / Lohn (also später auch keine Rente) ...
Die 70% wird als Versicherungsleistung der GKV gezahlt, hat mit "BGB" nichts zu tun ...
Bei PKV ist diese Leistung systemfremd - und daher in aller Regel nicht versicherbar.
Autor 37Cent
 - 26. Februar 2019, 14:33:24
Wir können uns ja einigen
EU ab dem ersten Tag - ist nicht erforderlich da Anspruch auf Freistellung besteht.
Erstattung des Lohnausfalls im rahmen von Krankengeld - ist abhängig von der Versicherungssituation
GKV - 10 Tage und mehr 70%  auf Basis BGB
PKV - je nach Vertrag
Autor 37Cent
 - 26. Februar 2019, 14:27:45
Natürlich gibt es auch von der  PKV Krankentagegeld sofern man es im Vertrag hat hier des Kindes bei manchen Anbietern müssen auch bei der PKV sein.
Die Signal bietet das zum Beispiel an.

Im Artikel besteht nur der Bezug zur GKV in Abhängigkeit vom Lohn des daheimbleibendenauf Grundlage des BGB  das gibt es natürlich nicht
Autor F_K
 - 26. Februar 2019, 14:18:18
@ 37Cent:

Ist ja OK, wenn Du meine Beiträge nicht verstehend liest, aber Deine verlinkten Texte solltest Du schon gelesen haben, dort steht:

ZitatAchtung: Sind beide Eltern privat krankenversichert oder ein Elternteil und das Kind, dann erhalten sie kein Kinderkrankengeld.

Dein Beispiel: "familienversichert" macht deutlich, dass es GKV ist (eben nicht PKV, wovon ich spreche).
Autor 37Cent
 - 26. Februar 2019, 14:05:08
Nur um Mißverständnisse zu vermeiden kurzes Beispiel.

Mann: Soldat
Frau: zivil irgendwo beschäftigt
Kind: familienversichert bei Ehefrau

Kind krank, Frau geht mit dem Kind zum Kinderarzt, der schreibt einen Kinderkrankenschein das die Betreuung erforderlich ist.
Frau schickt das an den Arbeitgeber, der stellt sie frei und reduziert den Lohn um die Tage und füllt auf dem Krankenschein aus wieviel die Ehefrau am Tag so verdient. Die Ehefrau sendet das an die Krankenkasse des Kindes, diese erstattet ca 70% des Brutto Lohns.
Bei einer Beihilfe PK Mischung für das Kind ist es erforderlich Krankentagegeld für das Kind zu haben um Geld zu bekommen Anspruch auf die Freistellung hat Frau trotzdem.

Am Ende sollte man nicht vergessen das bei der Steuer anzuheben.

Jahrelang so gemacht.
Autor 36Cent
 - 26. Februar 2019, 13:53:49
Nein du brauchst auch im zivilen keinen EU, bis zu 10 Tage je nach Anzahl der Kinder auch mehr, gehen so. Siehe Link weiter oben.

Die Erstattung ca 70% bekommst du von der Krankenkasse des Kindes... Bei einer Familienkasse meist die gleiche wie des zivilen Elternteiles, ist das Kind privat versichert und hat Krankentagegeld dabei, bekommt man das.
Autor F_K
 - 26. Februar 2019, 13:48:51
@ 36cent:

Was willst Du sagen?

Um ein krankes Kind zu betreuen, wenn man ansonsten arbeiten müsste, wird Erholungsurlaub benötigt, wie soll man sonst betreuen?

Ja, bei PKV kann man Krankentagegeld versichern - in der Regel schliesst man diese Versicherung für die Zeit NACH der gesetzlichen Lohnfortzahlung (also nach 6 Wochen Krankheit am Stück) ab, aber dies gilt nur bei EIGENER Krankheit (ob Verwandte oder Kinder krank sind, ist dort unerheblich).
Autor 36Cent
 - 26. Februar 2019, 13:40:56
Man benötigt aber nicht vom ersten Tag an EU im zivilen.
Und PKV kennt wohl  auch Krankentagegeld.
Autor F_K
 - 26. Februar 2019, 13:33:17
@ 36Cent:

Verstehend lesen hilft ungemein - wir sind uns einig, dass der zivile Arbeitgeber damit "nichts" zu tun hat - und dann habe ich von PKV (Private Krankenversicherung) gesprochen - nicht von GKV (Gesetzliche Krankenversicherung).
Autor 36Cent
 - 26. Februar 2019, 13:29:03
Nachtrag
https://m.baby-und-familie.de/Gesundheit/Kind-krank-Welche-Rechte-Berufstaetige-haben-113801.html