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Autor TomTom2017
 - 26. Juli 2019, 06:31:18
Gut zu wissen. Danke Ralf für die Erklärung.  :)
Autor Ralf
 - 25. Juli 2019, 16:16:48
ZitatUnd z.B. die Anforderungen für IT / FüUstg wurden schon dramatisch runtergeschraubt: Letztes Jahr braucht man für diese Ausnahmebehandlung ein einschlägiges Studium (Informatik, Wirt.-Inf, Elektrotechnik). Dieses Jahr reicht es aus, wenn man nur die ATB ITOffzBw hat (also das Training ITMgmtBw bestanden hat), sowie (die) eine Beurteilung auf dem ITOffz-DP. Ein abgeschlossenes Studium ist keine Voraussetzung mehr.
Das ist aber einer anderen Tatsache geschuldet. Hier war der Übergang zu der Fähigkeitsbezogenen Personalführung und einer UTB-unabhängigen Quote. Da gibt es die Unterschiede, wer mit was betrachtet wird und deswegen ist der kleinste gemeinsame Nenner antragsberechtigt. Die Auswahl kann da trotzdem unterschiedlich sein, also bspw. die Quote Lw nur mit Studium und in der UTB-unabhängigen Quote die HUT dann nur ITOffz.
Autor TomTom2017
 - 25. Juli 2019, 14:06:40
Zitat von: 2Cent am 25. Juli 2019, 13:02:48
Wird bei der Auswahl nicht auch ne Reihe von Beurteilungen gewertet?

Wenn man dann nur eine hat fällt man eh schnell raus.
Normalerweise nur zwei Beurteilungen. Soweit ich mich erinnern kann, werden beim Vorliegen nur einer Beurteilung Durchschnittswerte herangezogen (aber das können andere hier besser bewerten). Und das BAPersBw macht ja nicht ohne Grund so eine Ausnahme - nämlich wegen des hohen Bedarfs wegen (oder der zu geringen Antragszahlen, je nach Lesart).

Und z.B. die Anforderungen für IT / FüUstg wurden schon dramatisch runtergeschraubt: Letztes Jahr braucht man für diese Ausnahmebehandlung ein einschlägiges Studium (Informatik, Wirt.-Inf, Elektrotechnik). Dieses Jahr reicht es aus, wenn man nur die ATB ITOffzBw hat (also das Training ITMgmtBw bestanden hat), sowie (die) eine Beurteilung auf dem ITOffz-DP. Ein abgeschlossenes Studium ist keine Voraussetzung mehr.
Dann überleg mal nach dieser Entwicklung, wie groß die Chancen sind...

Nebenbei: Die aktuelle G1/A1-Information 1/2019 (im Intranet) befasst sich auch unter anderem mit der Problem, dass in einigen Werdegängen die BS-Antragszahlen hinter den Erwartungen zurückbleiben.
Autor 2Cent
 - 25. Juli 2019, 13:02:48
Wird bei der Auswahl nicht auch ne Reihe von Beurteilungen gewertet?

Wenn man dann nur eine hat fällt man eh schnell raus.

Autor TomTom2017
 - 25. Juli 2019, 12:56:47
Kleines Update dazu:
Nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle im BAPersBw besitzt die GAIP (Nr. 2.3) diesbezüglich eine Unschärfe. Die Ausnahme (eine planmäßige Beurteilung) gilt auch für Seiteneinsteiger und Wiedereinsteller, wenn die Voraussetzungen (in der AVR/Werdegang/Fachgebiet) vorliegen. Ferner - wie bereits geschrieben - können Seiteneinsteiger und Wiedereinsteller erst 3 Jahre nach Eintritt zum BS ernannt werden (§ 28 Abs. 3 SLV).

In der Ausschreibung fürs nächstes Jahr soll das besser herausgestellt werden.
Autor Ralf
 - 19. Juli 2019, 12:16:20
Sehe ich nicht kritisch, damit wird ja keiner benachteiligt. Nur weil man ein Jahr früher stellen kann, hat man doch keine Vorteile/Nachteile. Könnte man ja auch sonst argumentieren, ein SaZ 12 hat "weniger" Chancen als ein SaZ 15. Oder ein Soldat der 3 Jahre ausgebildet, hat mehr Chancen als jemand, der 5 Jahre ausgebildet wird. Oder ein Offz ohne Studium ist übervorteilt, weil er früher auf DP kommt und öfters stellen kann als jemand im Studium. Könnte man sicherlich alles mal höchstrichterlich prüfen lassen, fällt aber in die selbe Kategorie.
Die grundsätzliche Chance auf mind. einen Antrag (und das ist ein hartes Kriterien) bleibt per se gewahrt. Nur das muss sichergestellt sein.
Autor TomTom2017
 - 19. Juli 2019, 10:34:27
Zitat von: F_K am 18. Juli 2019, 21:11:26
Eben. SE werden für einen konkreten Dienstposten ohne Fördermöglichkeit eingestellt, also folgerichtig keine BS Option.
Erst bei längeren Verpflichtungszeiten wird gefördert und damit auch eine BS Option eröffnet.
Da sind die Aussagen von meinem PersFhr als auch die Vertreter vom BAPersBw, die Vorort in den Lehrgängen waren, andere. Und das widerspricht auch absolut der GAIP, die ja selbst - und das ist hier unstrittig - von zwei Beurteilungen für eine BS-Übernahme vorsieht.

Zitat von: Ralf am 19. Juli 2019, 04:48:48
Und genau das wird man sich gedacht haben, was du in deinem letzten Satz hinterfragst. Man will eine intensivere Betrachtung haben, denn ggü. dem "kleinen OA" fehlt ja schon einige Entwicklungs- und Betrachtungszeit.
Mag ja sein, aber wo ist das unter "Eignung, Befähigung, Leistung" unterzuordnen?
Autor Ralf
 - 19. Juli 2019, 04:48:48
Zitat von: duxdux am 18. Juli 2019, 18:07:16
Zitat von: Ralf am 18. Juli 2019, 12:43:32
Unter 2.2. sind auch keine Werdegänge genannt, von daher passt 3.4 ja überhaupt nicht. ...

Das unterstreicht TomTom2017's These:

Zitat von: TomTom2017 am 18. Juli 2019, 13:54:42
...
Zunächst gehe ich davon aus, dass 2.2 nachträglich eingefügt und somit in 2.3 vergessen wurde. ...

Selbst wenn man sich was dabei gedacht hat, frage ich mich WAS genau. Seiteneinsteiger werden ja bekanntlich für solche DP eingestellt, für die gerade Bedarf herrscht UND häufig auch innerhalb der in 2.1 genannten Werdegänge/AVR.

Wenn er in 2.3 vergessen worden wäre, hätte man doch keine 2.2. extra einfügen müssen. Warum also weist man explizit eine Sonderregelung für SE/WE an?
Und genau das wird man sich gedacht haben, was du in deinem letzten Satz hinterfragst. Man will eine intensivere Betrachtung haben, denn ggü. dem "kleinen OA" fehlt ja schon einige Entwicklungs- und Betrachtungszeit.
Der für SE festgelegte Zeitraum frühestens 3 Jahre nach Diensteintritt eine BO-Übernahme kommt ja auch nicht von ungefähr.
Autor duxdux
 - 18. Juli 2019, 21:27:03
@F_K

Konkrete Dienstposten ohne Förderungsmöglichkeit? Bitte weiter ausführen, kann mir darunter nichts vorstellen. Insbesondere am Beispiel IT.

Von welchen Verpflichtungszeiten sprechen wir hier? Regelverpflichtung ist 8 Jahre.
Falls man als Hptm einsteigt, ist sogar während der 8 Jahre (als SaZ) die Beförderung zum Major möglich (gem. Vorschrift und GAIP) - JA natürlich nicht auf dem Dienstposten auf den man eingestellt wurde. Bedeutet aber auch, dass man diesen nicht zwingend zum DZE bekleiden muss. Wo wir wieder beim Dienstposten ohne Förderungsmöglichkeiten wären.
Autor F_K
 - 18. Juli 2019, 21:11:26
@ duxdux:

Eben. SE werden für einen konkreten Dienstposten ohne Fördermöglichkeit eingestellt, also folgerichtig keine BS Option.
Erst bei längeren Verpflichtungszeiten wird gefördert und damit auch eine BS Option eröffnet.

Da ist es doch nur folgerichtig, so zu verfahren.
Autor duxdux
 - 18. Juli 2019, 18:07:16
Zitat von: Ralf am 18. Juli 2019, 12:43:32
Unter 2.2. sind auch keine Werdegänge genannt, von daher passt 3.4 ja überhaupt nicht. ...

Das unterstreicht TomTom2017's These:

Zitat von: TomTom2017 am 18. Juli 2019, 13:54:42
...
Zunächst gehe ich davon aus, dass 2.2 nachträglich eingefügt und somit in 2.3 vergessen wurde. ...

Selbst wenn man sich was dabei gedacht hat, frage ich mich WAS genau. Seiteneinsteiger werden ja bekanntlich für solche DP eingestellt, für die gerade Bedarf herrscht UND häufig auch innerhalb der in 2.1 genannten Werdegänge/AVR.
Autor Ralf
 - 18. Juli 2019, 16:52:46
Zitat von: TomTom2017 am 18. Juli 2019, 13:54:42
Zitat von: Ralf am 18. Juli 2019, 12:43:32
Je nach UTB und Erfüllen bestimmter Voraussetzungen sind dort so rd. 5 genannt. Ja, auch IT ist dabei, jedoch gilt dieses nicht für SE (siehe Ziff 2.3, dort wird nicht auf Ziff 2.2 verwiesen, sondern nur auf Ziff 2.1.
Naja... bin ich - aus rechtlichen Gesichtspunkten - anderer Auffassung. Aber um zunächst die Verwirrung nun zu komplettieren:

3.4 Für die unter Nr. 2.2 genannten Werdegänge genügt das Vorliegen einer planmäßigen Beurteilung/Anlassbeurteilung.

Und bei Nr. 2.2 handelt es sich um die SE bzw. Wiedereinsteller...  Also was stimmt denn nun?
Unter 2.2. sind auch keine Werdegänge genannt, von daher passt 3.4 ja überhaupt nicht.
Da unter 2.2. kein Verweis auf die Möglichkeit der unterschiedlichen Handhabung -je nach Werdegang- aufgeführt ist, so wie unter 2.3 es ja extra ausgeführt ist, wird man schon bewusst eine abweichende Regelung für SE/WE getroffen haben. Denn sonst hätte man sich ja Nr. 2.2 komplett sparen können, wenn diese so wie die anderen Offz betrachtet werden würden.
Autor TomTom2017
 - 18. Juli 2019, 15:00:53
Zitat von: 2Cent am 18. Juli 2019, 14:28:19
Die Zusicherung könnte aber ohne Problem hinfällig sein.
§ 38 VwVfG Abs 3.
"Ohne Probleme"... naja, nicht umsonst stellt § 38 Abs. 3 einige Hürden auf. Das ergibt sich nämlich schon allein aus dem Vertrauensschutz.

Wo hat sich denn die Rechts- und Sachlage derart geändert, dass die Behörde (Bw) die Zusicherung nicht hätte geben wollen oder geben dürfen?  - Eine (interne) Vorschrift ist keine Rechtslage im Sinne des § 38 Abs. 3 VwVfG, sondern nur eine behördeninterne Vorgabe ohne unmittelbare Außenwirkung. Und die Sachlage hat sich auch nicht geändert.
Autor 2Cent
 - 18. Juli 2019, 14:28:19
Die Zusicherung könnte aber ohne Problem hinfällig sein.
§ 38 VwVfG Abs 3.
Viel Erfolg
Autor TomTom2017
 - 18. Juli 2019, 13:54:42
Zitat von: Ralf am 18. Juli 2019, 12:43:32
Je nach UTB und Erfüllen bestimmter Voraussetzungen sind dort so rd. 5 genannt. Ja, auch IT ist dabei, jedoch gilt dieses nicht für SE (siehe Ziff 2.3, dort wird nicht auf Ziff 2.2 verwiesen, sondern nur auf Ziff 2.1.
Naja... bin ich - aus rechtlichen Gesichtspunkten - anderer Auffassung. Aber um zunächst die Verwirrung nun zu komplettieren:

3.4 Für die unter Nr. 2.2 genannten Werdegänge genügt das Vorliegen einer planmäßigen Beurteilung/Anlassbeurteilung.

Und bei Nr. 2.2 handelt es sich um die SE bzw. Wiedereinsteller...  Also was stimmt denn nun?

Zunächst gehe ich davon aus, dass 2.2 nachträglich eingefügt und somit in 2.3 vergessen wurde. Denn:
Aus meiner rechtlichen Bewertung würde diese Vorgehensweise gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen. Für mich ist keine Rechtfertigung ersichtlich, wieso Offz im klassischen Aufbau und SE/Wiedereinsteller unterschiedlich behandelt werden. Eine Differenzierung aus fachlicher Sicht ist eine rechtmäßige Rechtfertigung. Alles andere verstößt nach meiner Bewertung gegen den Grundsatz "Eignung, Befähigung, Leistung". Damit nicht SaZ nach einem Jahr zum BS ernannt werden, sorgt ja schon der § 28 Abs. 3 SLV.

Mal ganz zu schweigen, dass in meinem Personalvermerk drin steht, dass ich nur eine Beurteilung für den BS brauche - und dieser ist eine Zusicherung im Sinne der VwVfG (§ 38 VwVfG).

Sollte die Regelung tatsächlich auch nächstes Jahr so angewendet werden, freue ich mich schon die WBO und ggf. das VG zu bemühen.