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Autor wolverine
 - 15. November 2019, 18:36:46
Im Arbeitsgerichtsprozess trägt grundsätzlich jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, unabhängig ob man unterliegt oder obsiegt.
Autor Tommie
 - 14. November 2019, 17:15:09
Zitat von: Guest4472616 am 14. November 2019, 16:12:07Und an wen kann man sich wenden, wenn der AG sich da querstellt?

Der Arbeitgeber stellt sich nicht quer, weil er im Unrecht ist! Sie füllen einfach keinen Urlaubsantrag für unbezahlten Sonderurlaub aus! Basta! Und wenn Sie die Eignungsübung abbrechen und wieder zurück wollen und er dann zickt, dann hängen Sie im einen Arbeitsgerichtsprozess an die Backe, er wird Sie dann zwar immer noch nicht einstellen, aber Anwalts- und Gerichtskosten (auch die Ihren!) tragen und eine saftige Abfindung an Sie zahlen ;) !
Autor KlausP
 - 14. November 2019, 16:18:00
Dafür gibt es Fachanwälte für Arbeitsrecht und das Arbeitsgericht. Aber, wie geschrieben, der AG soll einfach mal einen Blick in das Gesetz werfen. Falls er nicht weiß wo er das findet, helfe ich gerne aus:

https://www.gesetze-im-internet.de/e_g/BJNR000130956.html
Autor wolverine
 - 14. November 2019, 16:13:59
An das örtliche Arbeitsgericht.
Autor Guest4472616
 - 14. November 2019, 16:12:07
Und an wen kann man sich wenden, wenn der AG sich da querstellt?
Autor KlausP
 - 13. November 2019, 21:09:22
Dann soll der AG einfach mal das Eigungsübungsgesetz verstehend lesen. Da steht rein gar nichts von "unbezahltem Urlaub", was auch immer der AG damit bezwecken will.
Autor ulli76
 - 13. November 2019, 20:59:42
Der Vertrag ruht so oder so. Unabhängig von einem Antrag.
Autor Guest4472616
 - 13. November 2019, 20:53:33
Hallo, ich habe passend zum Thema eine Frage. Mein AG möchte, das ich unbezahlten Urlaub für den Zeitraum der Eignungsübung beantrage. Mir ist klar das ich in dem Zeitraum nicht bezahlt werde, ist es aber nicht rechtlich so das der alte Arbeitsvertrag nur ruht ohne das ich irgendwas beantragen muss?
Autor Rekrut84
 - 30. Oktober 2019, 17:43:38
Zitat von: Guest2273272 am 29. Oktober 2019, 10:54:02
Das hab ich mir auch als erstes gedacht, jedoch stand weiter im Schreiben das ich die Aufforderung nicht ohne weiteres durchgeben soll, da man nicht möchte das der Standort für andere sichtbar ist. Ist das in dem Falle egal?

Bitte genau das Schreiben lesen.
Dies betrifft Soldaten mit Verwandten, die einen engen Bezug zu sicherheitsbedenklichen Ländern haben, oder in diesem leben, damit diese Personen selbst, aber auch die Soldaten nicht unter Druck gesetzt können.
Autor Opa Marco
 - 29. Oktober 2019, 13:37:37
Moin,

ich hab's einfach kopiert und in der Personalabteilung zusammen mit den Hinweisen für Arbeitgeber abgegeben.
Das reicht vollkommen aus.
Autor F_K
 - 29. Oktober 2019, 13:11:43
.. und da dort keine Formvorschriften genannt sind - wird auch ein Scan / Foto des Heranziehungsbescheides / Aufforderung zum Dienstantritt ausreichend sein (so mache ich es per Email an die Personalabteilung, eigene "Führung" im CC).

Sollte man der Meinung / Ansicht seien, einzelne Informationen würden für den AG nicht relevant sein, könnte man diese ja schwärzen ...
Autor KlausP
 - 29. Oktober 2019, 12:52:19
Der AG kann ja verlangen was er will. Im Arbeitsplatzschutzgesetz, § 1(3) steht eindeutig:

Zitat... (3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. ...

Eine Mehrausfertigung für den AG ist dort nicht (mehr) vorgesehen.
Autor Tommie
 - 29. Oktober 2019, 10:56:25
Es ist für Ihren Arbeitgeber und verschwindet dort in Ihrer Personalakte, daher ist es relativ egal!
Autor Guest2273272
 - 29. Oktober 2019, 10:54:02
Das hab ich mir auch als erstes gedacht, jedoch stand weiter im Schreiben das ich die Aufforderung nicht ohne weiteres durchgeben soll, da man nicht möchte das der Standort für andere sichtbar ist. Ist das in dem Falle egal?
Autor Tommie
 - 29. Oktober 2019, 10:49:06
Sie legen das Original der Aufforderung zum Dienstantritt dem Arbeitgeber vor, dann kann er sich selbst eine Kopie ziehen! Das reicht vollkommen aus!