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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 20. April 2020, 14:37:50
@ LwPersFw:

Danke für den Hinweis - also kann, wenn man "will", die 3 Tage FvD Vorgabe Heer "umgehen" und sich diese auch Auszahlen lassen - wenigstens etwas.

Bleibt das "Problem" der i. U. und häuslichen Quarantäne (und "deswegen" eine knapp einen Monat längere Dienstleistung) - da bleibt wohl nur das Hoffen auf eine positive Lageänderung und eine neue Befehlslage.
Autor tank1911
 - 20. April 2020, 14:12:33
Check. Danke für die Ergänzungen
Autor LwPersFw
 - 20. April 2020, 14:07:02
Zitat von: F_K am 20. April 2020, 14:01:49
Toll - also bei 15 Tagen i. U. als Heeressoldat dann mindestens 3 Tage FvD - gibt es eine Argumentationshilfe, wie man 1 Monat "plus" dem Arbeitgeber ""verkauft"?1

C1-1420/34-1370 

"5020. Der Vorrangcharakter von Freistellung vom Dienst/Dienstbefreiung im Nachgang von
Mehrarbeit oder besonderen zeitlichen Belastungen gilt auch für RDL. Ist dieses auf Grund der
Intensität der Dienstleistung (z. B. bei Truppenwehrübungen Form 2) oder zeitlicher Vorgaben (Dauer
der Wehrübung) nicht oder nicht umfassend möglich, erfolgt ein finanzieller Ausgleich der Ansprüche."


Autor LwPersFw
 - 20. April 2020, 14:05:13
Zitat von: F_K am 20. April 2020, 13:33:41
@ Tank1911:

Nur eine Anmerkung: Grundsätzlich bestimmt natürlich der DV über Aufenthalt / Auftrag / Freistellung und Urlaub seiner Soldaten.

Im "Ausnahmefall" einer RDL, insbesondere einer bes. Auslandsverwendung, müssen diese Fragen aber bereits zwischen Reservist und Einsatzleitverband bzw. Truppensteller geklärt sein - weil eben der Urlaub / die Freistellung in der gleichen Heranziehung auch abgegolten sein muss.

Sprich: Die Entscheidung ob ausgezahlt oder abgegolten wird, muss schon VOR der RDL bei Anforderung dieser gefallen sein - der DV hat danach dann praktisch kein Ermessen mehr (oder halt ein Ermessen, aber gegen Null reduziert).

Und es sollte auch klar sein, dass der Bewilligungsbescheid erstellt und zur USG-Stelle geschickt wird...

Denn wir reden hier bei einem RDL nicht über Pfennige ... z.B. 13 x 91 x 70 % = 828,10 € / Netto.
Autor F_K
 - 20. April 2020, 14:01:49
Toll - also bei 15 Tagen i. U. als Heeressoldat dann mindestens 3 Tage FvD - gibt es eine Argumentationshilfe, wie man 1 Monat "plus" dem Arbeitgeber ""verkauft"?1
Autor LwPersFw
 - 20. April 2020, 13:56:16
Zitat von: tank1911 am 20. April 2020, 11:19:01
Da muss ich jetzt ausholen:

Grundlage ist § 30c Absatz 4 SG, die Feststellung des Ausnahmetatbestands. (Angeordet gem. A-1420/34

Dann folgt § 50a BBesG:

[...]
§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

[...]
Merke, min. 1 Fvd muss gewährt werden, dann folgt der ATZ i.H. von 91€ (brutto).

A-1420/34  "Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten" sagt dazu (Frage von F_K):

406. Ausgleichsansprüche aus Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 SG sind grundsätzlich über die
Mindestfreistellung gemäß § 23 SAZV hinaus in Freizeit auszugleichen.

aber auch...

422. Kann aus dienstlichen Gründen ein Ausgleich über die vorgeschriebene Mindestfreistellung
hinaus in Ausnahmefällen nicht durch Freistellung vom Dienst erfolgen, ist der Anspruch nach Maßgabe
der SVergV bzw. WSEVergV finanziell abzugelten, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

SVergV sagt:
Eine Vergütung nach § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird gewährt, wenn

[...] eine Freistellung vom Dienst von einem Tag gewährt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird [...]


Zur Umsetzung folgt dann das Formular Bw-2161 Stand 01.2020 "Vergütung für besondere zeitliche Belastungen - ÄM"

Die Zuständigkeit erkennen Sie am Aufbau des Formulars. Der Soldat selbst hat hier nichts auszufüllen.

Im Formular selbst werden nur die Tage im Anspruchszeitraum durch den DV angekreuzt, für die kein FvD gewährt werden konnte. Zusätzlich wird noch mal idiotensicher angekreuzt, dass mindestens ein Tag FvD gewährt wurde.



Nur als Hinweis:

Die SVergV bzw. WSEVergV sind seit 01.01.2020 außer Kraft.

Die Rechtsgrundlagen bilden jetzt:

+ § 30c Abs 4 SG
+ SAZV i.d.a.F.
+ A-1420/34
+ A-1454/23 Vergütung für Soldatinnen und Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
+ Für BS/SaZ : § 50a BBesG
+ Für FWDL : § 11 WSG (neu)
+ Für RDL : § 17 USG (neu)

Die A-1454/23 führt aus:

"203. Zur Gewährleistung des EU-rechtlich vorgeschriebenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes
sind die zeitlichen Belastungen eines Dienstes im arbeitszeitrechtlichen Ausnahmetatbestand nach der
SAZV vorrangig durch Freizeit auszugleichen.
204. Pro Kalendermonat, in dem ein solcher Dienst geleistet wurde, ist zwingend mindestens ein
Tag Freistellung vom Dienst zu gewähren (Mindestfreistellung). Dieser Tag kann nicht ersatzweise
vergütet werden.
205. Über die Mindestfreistellung hinaus wird eine Vergütung nur gewährt, wenn der vorrangige
Freizeitausgleich nicht möglich ist. Die Entscheidung hierüber ist von Amts wegen durch die
zuständige Disziplinarvorgesetzte oder den zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu treffen. Ein
Wahlrecht des Soldaten oder der Soldatin, ob der Ausgleich durch Freizeit oder Vergütung erfolgt,
besteht nicht.
206. Im Unterschied zur Mehrarbeitsvergütung bedarf es keiner zwingenden dienstlichen Gründe,
die dem Freizeitausgleich entgegenstehen. Maßgebend ist, dass der vorrangig zu gewährende Freizeitausgleich
unter Beachtung der Fürsorgepflicht nicht möglich ist. Eine Vergütung ist daher insbesondere
auch dann möglich, wenn ein Freizeitausgleich wegen Krankheit oder aufgrund anderer gesetzlich
begründeter Freistellung (z. B. Erholungsurlaub, Elternzeit, Mutterschutz) nicht erfolgen kann."





Und - Besonderheit OrgBer Heer - C1-1420/34-1370  Nr. 5035 (!)

"Mit jedem Wechsel in den Einsatzbetrieb (vgl. Kapitel 3.3) erwerben Soldatinnen und Soldaten einen Anspruch auf mindestens einen Tag Freistellung vom Dienst.
Überschreitet ein Vorhaben im Einsatzbetrieb eine Dauer von 5 Tagen, ist ein weiterer Tag in Freistellung vom Dienst zu gewähren.
Nach jedem weiteren fünften Tag erhöht sich der Anspruch auf Freistellung vom Dienst um einen weiteren Tag.
Bsp: 21 Tage durchgehend im Einsatzbetrieb generieren mindestens 5 Tage Freistellung vom Dienst"


D.h. der InspH hat entschieden, dass ein höherer Anteil als der 1 Mindesttag in Freizeit auszugleichen IST.





Autor F_K
 - 20. April 2020, 13:33:41
@ Tank1911:

Nur eine Anmerkung: Grundsätzlich bestimmt natürlich der DV über Aufenthalt / Auftrag / Freistellung und Urlaub seiner Soldaten.

Im "Ausnahmefall" einer RDL, insbesondere einer bes. Auslandsverwendung, müssen diese Fragen aber bereits zwischen Reservist und Einsatzleitverband bzw. Truppensteller geklärt sein - weil eben der Urlaub / die Freistellung in der gleichen Heranziehung auch abgegolten sein muss.

Sprich: Die Entscheidung ob ausgezahlt oder abgegolten wird, muss schon VOR der RDL bei Anforderung dieser gefallen sein - der DV hat danach dann praktisch kein Ermessen mehr (oder halt ein Ermessen, aber gegen Null reduziert).
Autor LoggiSU
 - 20. April 2020, 12:17:09
Vielen Dank für die Infos.
Das beantwortet auch meine Frage.
Autor tank1911
 - 20. April 2020, 11:49:41
Heranziehung 2 Wochen "früher" als geplant (bei bes. Auslandsverwendung) für i. U., dafür ist ein Tag FvD zu gewähren (der Reisetag zur i. U. hin).

Check. Welcher Tag als FvD deklariert wird ist unerheblich, aber Achtung: "soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann", bedeutet, wenn die i.U. über den Monatswechsel geht, sind es schon min. 2xFvD.

Heranziehung 2 Wochen "länger" für häusliche Quarantäne.

Check. Wollen wir hoffen, dass es bei der häuslichen Quarantäne bleibt.

ergibt (über den Daumen) 1 Monat längere RDL, die zusätzlichen Urlaub von 3 Tagen "auslöst", plus den Tag FvD.

Check, oder halt 2 Tage FvD, oder man hat einen Chef, der alles in FVD befiehlt.

(ich hoffe wirklich, dass ändert sich, wenn Covid 19 etwas besser unter Kontrolle ist ...)

Habe meine Hoffnung oben beschrieben. Problematisch wird es vllt., wenn in DEU die Wiese grün ist, wir hier zur Mitte des Jahres aber aus einem Land, das "etwas rückständiger" ist, zurückkommen.
Autor F_K
 - 20. April 2020, 11:39:56
Danke für die ausführliche Antwort.

Für einen Reservisten bedeutet dies dann (bitte berichtigen wenn falsch):

- Heranziehung 2 Wochen "früher" als geplant (bei bes. Auslandsverwendung) für i. U., dafür ist ein Tag FvD zu gewähren (der Reisetag zur i. U. hin).
- Heranziehung 2 Wochen "länger" für häusliche Quarantäne.
- ergibt (über den Daumen) 1 Monat längere RDL, die zusätzlichen Urlaub von 3 Tagen "auslöst", plus den Tag FvD.

- Dazu gibt es dann ein paar Euronen zusätzlich ...

So richtig?

(ich hoffe wirklich, dass ändert sich, wenn Covid 19 etwas besser unter Kontrolle ist ...)
Autor tank1911
 - 20. April 2020, 11:19:01
Da muss ich jetzt ausholen:

Grundlage ist § 30c Absatz 4 SG, die Feststellung des Ausnahmetatbestands. (Angeordet gem. A-1420/34

Dann folgt § 50a BBesG:

[...]
§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.
(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

[...]
Merke, min. 1 Fvd muss gewährt werden, dann folgt der ATZ i.H. von 91€ (brutto).

A-1420/34  "Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten" sagt dazu (Frage von F_K):

406. Ausgleichsansprüche aus Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 SG sind grundsätzlich über die
Mindestfreistellung gemäß § 23 SAZV hinaus in Freizeit auszugleichen.

aber auch...

422. Kann aus dienstlichen Gründen ein Ausgleich über die vorgeschriebene Mindestfreistellung
hinaus in Ausnahmefällen nicht durch Freistellung vom Dienst erfolgen, ist der Anspruch nach Maßgabe
der SVergV bzw. WSEVergV finanziell abzugelten, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

SVergV sagt:
Eine Vergütung nach § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird gewährt, wenn

[...] eine Freistellung vom Dienst von einem Tag gewährt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird [...]


Zur Umsetzung folgt dann das Formular Bw-2161 Stand 01.2020 "Vergütung für besondere zeitliche Belastungen - ÄM"

Die Zuständigkeit erkennen Sie am Aufbau des Formulars. Der Soldat selbst hat hier nichts auszufüllen.

Im Formular selbst werden nur die Tage im Anspruchszeitraum durch den DV angekreuzt, für die kein FvD gewährt werden konnte. Zusätzlich wird noch mal idiotensicher angekreuzt, dass mindestens ein Tag FvD gewährt wurde.
Autor F_K
 - 20. April 2020, 11:00:46
Frage:

Muss der DV dazu nicht eine Entscheidung treffen, wie ggf. der Abbau erfolgen kann?

Erst danach kann ein Bewilligungsbescheid erstellt werden (sofern gegen Abbau entschieden wird) - oder habe ich das falsch verstanden?
Autor LoggiSU
 - 20. April 2020, 10:02:01
Super. Danke.
Was ist denn dafür die Quelle?
Autor tank1911
 - 20. April 2020, 09:48:48
ATZ wird von Amts wegen durch den DV in DEU gewährt. Kann sofort im Anschluss erfolgen. Der Soldat beantragt gar nichts.
Autor LoggiSU
 - 20. April 2020, 07:57:33
Moin. Verstehe ich das richtig: ATZ für die Quarantäne vor Einsatzbeginn wird nach Einsatzende über den DV beantragt?
Nicht beim Refü im Einsatzland?
Danke für eine Aufklärung?