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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 15. Mai 2020, 11:16:16
Sie haben Ihre Meinung ... ich meine. Damit lasse ich es bewenden.
Autor F_K
 - 14. Mai 2020, 11:45:52
Offtopic:

@ LwPersFw:

Ich handele auch ohne SG im Sinne der Kameradschaftspflicht - kann mir also nach wie vor Deinen Ausfall nicht erklären.

Insoweit bitte jetzt keine Täter - Opfer Umkehr versuchen.

Ontopic:

Mir geht es den Schutz des Soldaten (unabhängig von Dienstgrad, der ist hier unerheblich).

ZitatUnd der Soldat handelt hier nicht freiwillig, sondern wird zur Räumung gezwungen.

Die "Gründe" sind nachrangig fürs Melderecht (ob Zwangsräumung oder freiwilliger Umzug ist unerheblich).

Wer seine Hauptwohnung aufgibt, muss sich innerhalb der gesetzlichen Frist ummelden.

Ich bin ja mit Dir einer Meinung, dass man hier mit dem KpFw / DV besprechen muss, wie man vorgeht - und ggf. auch eine "Truppenlösung" unter "Zurückstellung" des Melderechtes finden mag.
Autor LwPersFw
 - 14. Mai 2020, 11:24:51
Zitat von: F_K am 12. Mai 2020, 10:28:19

ZitatAch ja, ich vergaß... ist ja nur ein niederer Dienstgrad... und kein Kamerad...

Ein persönlicher Angriff? Wozu?
(Ich trage im Moment keinen "aktiven" Dienstgrad -  und habe daher auch keine Kameraden).


Schöne Sichtweise von jemanden der auf seinen so aktiven Reservistenstatus pocht...  ::)
Und verschonen Sie mich mit einer theoretischen Abhandlung zum SG ...

Für mich als Aktiven sind - gerade auch regelmäßig übende - Resi Kameraden ... auch außerhalb einer RDL.
Wenn für Sie Aktive keine Kameraden mehr sind ... sobald Sie keine RDL mehr leisten ... gut zu wissen.




Zitat von: F_K am 12. Mai 2020, 10:28:19


Ja, es sollte eine "gute" Lösung gefunden werden, im Interesse aller.

.. und da ist es hilfreich, wenn derjenige, den später ggf. die Sanktionen treffen, auch seine Pflichten kennt.

Nochmal: Die "entfallende" Meldepflicht für GMU auf Lehrgängen / Kommandierungen gilt nur dann, wenn man eine (andere / weitere) Wohnung als Meldeadresse hat - zieht man unter Aufgabe einer GMU "um", ist die innerhalb von 14 Tagen zu melden.

(Das sind ja nicht "meine" Ideen, sondern inzwischen ein Bundesgesetz.)


Genau dies ist formal rechtlich nicht der Fall ... denn der Dienstherr hat angeordnet, dass ein Umzug nicht vorgesehen ist.
Deshalb auch kein Anspruch auf die Umzugs-Pauschale von ca. 170 €.
Und der Soldat handelt hier nicht freiwillig, sondern wird zur Räumung gezwungen.

Deshalb ... wie schon gesagt, findet dies so nicht statt...

oder man fährt die von mir genannte inoffizielle Lösung ... die auch niemanden am Standort B gesagt wird... genau zum Schutz des Soldaten, der dem Chef/Spieß entgegen kommt... und auch niemanden weh tut ...



Autor lkb
 - 12. Mai 2020, 23:20:02
Ja, das ist mal wieder der Klassiker in der Einheit, man überrumpelt den einzelnen Soldaten mit was auch immer und wenn sich einer quer stellt, dann wird man kleingemacht. Spieß und KpFü haben natürlich immer recht.
Der aktuelle Spieß macht zwar im Großen und Ganzen seinen Dienst sehr gut und setzt sich auch für uns ein, aber in der Einheit hat sich halt diese Umgangsweise leider etabliert.
Ich hoffe auf einen besonnenen und erfahrenen "Ersatz"spieß und ggf. den aufnehmenden ReFü, die mir mit gutem Rat beiseitestehen.
Danke an euch
Autor F_K
 - 12. Mai 2020, 10:28:19
Offtopic:

ZitatAch ja, ich vergaß... ist ja nur ein niederer Dienstgrad... und kein Kamerad...

Ein persönlicher Angriff? Wozu?
(Ich trage im Moment keinen "aktiven" Dienstgrad -  und habe daher auch keine Kameraden).

Ontopic

Ja, es sollte eine "gute" Lösung gefunden werden, im Interesse aller.

.. und da ist es hilfreich, wenn derjenige, den später ggf. die Sanktionen treffen, auch seine Pflichten kennt.

Nochmal: Die "entfallende" Meldepflicht für GMU auf Lehrgängen / Kommandierungen gilt nur dann, wenn man eine (andere / weitere) Wohnung als Meldeadresse hat - zieht man unter Aufgabe einer GMU "um", ist die innerhalb von 14 Tagen zu melden.

(Das sind ja nicht "meine" Ideen, sondern inzwischen ein Bundesgesetz.)

Der KpFw hat ja offensichtlich ein paar "schräge" Ideen ...
Autor LwPersFw
 - 12. Mai 2020, 10:20:51
Zitat von: F_K am 12. Mai 2020, 10:03:33
@ LwPersFw:

Ich bin ja inhaltlich bei Dir - allerdings ist das Bundesmeldegesetz da relativ eindeutig - am Meldeort (hier Standort A) wird eine WOHNUNG benötigt (ja, dass kann die Stube bzw. ein Boot / Schiff der Marine sein) - wird aus der Wohnung AUSGEZOGEN, ist dies innerhalb von 14 Tagen zu melden.

Die von Dir genannte Regelung "Kommandierung" gilt ja nur, wenn eine andere Wohnung (oder Stube) weiterhin "behalten" wird.

Also kurz: Bundesmelderecht berücksichtigt Ein- und Auszüge - diese sind zu melden.

(auf die "in / offiziell" Sichtweise gehe ich mal nicht ein ...)

Wir können doch beide lesen ... im Gesetz geht es nicht nur um Wohnung... sondern eben auch Gemeinschaftsunterkunft und
anderweitig bereitgestellte dienstliche Unterkunft. Und für diese besteht unter 12 Monate keine Meldepflicht.
(Quelle: ZDv A-2125/1 Meldepflichten der Soldatinnen und Soldaten)

Und nochmal ... wenn wir uns auf Theorie und Recht zurückziehen... findet das, was der Spieß vor hat, so nicht statt. Punkt.

Also was wollen Sie ? Eine Lösung wo nur der Betroffene Nachteile hat ? Ach ja, ich vergaß... ist ja nur ein niederer Dienstgrad... und kein Kamerad...
Autor F_K
 - 12. Mai 2020, 10:03:33
@ LwPersFw:

Ich bin ja inhaltlich bei Dir - allerdings ist das Bundesmeldegesetz da relativ eindeutig - am Meldeort (hier Standort A) wird eine WOHNUNG benötigt (ja, dass kann die Stube bzw. ein Boot / Schiff der Marine sein) - wird aus der Wohnung AUSGEZOGEN, ist dies innerhalb von 14 Tagen zu melden.

Die von Dir genannte Regelung "Kommandierung" gilt ja nur, wenn eine andere Wohnung (oder Stube) weiterhin "behalten" wird.

Also kurz: Bundesmelderecht berücksichtigt Ein- und Auszüge - diese sind zu melden.

(auf die "in / offiziell" Sichtweise gehe ich mal nicht ein ...)
Autor LwPersFw
 - 12. Mai 2020, 09:47:55
Zitat von: F_K am 12. Mai 2020, 08:30:03
Vorsicht / weil nur Vermutung:

- Ich würde hier genau prüfen, was das Melderecht das Landes zu dem Fall "sagt" - eine Wohnortmeldung OHNE Wohnung / Zimmer / Stube in dem Ort erscheint mir "nicht richtig".
- Trennungsgeld ohne Trennung vom "Wohnort" finde ich auch merkwürdig - auch hier würde ich zu Vermeidung von Nachteilen / Rechtsfehlern nochmal prüfen, bzw. mir das schriftlich bestätigen lassen.

Hier gibt es nur 2 Varianten...

Entweder der Soldat "stellt sich quer" ... dann hat der Spieß ein Problem, dass er nicht lösen kann...

Oder es wird eben eine Lösung gefahren... mit der Alle leben können...

Wo kein Kläger ... da kein Richter...

Auf jeden Fall kann es nicht sein, dass hier die rechtlichen Problemstellungenn beim Soldaten abgeladen werden und er finanzielle Nachteile hat.
Denn es kann nicht richtig sein ihm zu sagen: TG gibt es nicht ... aber die Pauschale Umzug gibt es auch nicht.. >:(



Davon ab ... da der Soldat nur 3 Monate nach B kommandiert ist, besteht dort keine Meldepflicht:

"Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die bereits für eine Wohnung im Inland
gemeldet sind, gilt gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG eine zeitlich befristete Ausnahme von der Meldepflicht.

Eine Meldepflicht wird nicht begründet, sofern sie eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft
für nicht länger als zwölf Monate beziehen. Maßgeblich ist die Betrachtungsweise zum Zeitpunkt des Einzugs. "





Deshalb habe ich ja schon gesagt ... so einfach wie es sich der Spieß hier machen will ... ist es rechtlich nicht...
...wenn wir von Einhaltung ALLER rechtlichen Aspekte reden.

Deshalb ist rechtlich die einfachste Lösung ... passend zur UKV-Entscheidung der Kom-Vfg ...
... der Soldat behält bis zur Versetzung nach C ... offiziell seine GMU in A ...
... weil dies sein korrekt angemeldeter Hauptwohnsitz ist, da dort über 12 Monate in GMU.


Was Spieß und Soldat inoffiziell mit der Stube in A machen... Geben und Nehmen ... Leben in der Lage ...
Autor F_K
 - 12. Mai 2020, 08:30:03
Vorsicht / weil nur Vermutung:

- Ich würde hier genau prüfen, was das Melderecht das Landes zu dem Fall "sagt" - eine Wohnortmeldung OHNE Wohnung / Zimmer / Stube in dem Ort erscheint mir "nicht richtig".
- Trennungsgeld ohne Trennung vom "Wohnort" finde ich auch merkwürdig - auch hier würde ich zu Vermeidung von Nachteilen / Rechtsfehlern nochmal prüfen, bzw. mir das schriftlich bestätigen lassen.
Autor LwPersFw
 - 11. Mai 2020, 22:49:42
Für die Kommandierung ist ein mögl. Hausstand in A irrelevant.
Sie geben den StammTrT in A als Wohnort im TG-Antrag an...
... weil ... beim Einwohnermeldeamt dort als Wohnort gemeldet, sowie Nicht-Zusage UKV für die Kommandierung
Denn dafür steht Ihnen TG zu.


Für die Versetzung nach C im September nützt Ihnen die Einrichtung nicht.
Da gilt das von @Klaus Gesagte.

Da wird Ihnen die UKV mit sofortiger Wirkung zugesagt.
Folge : Sie bekommen die Dienstantrittsreise bezahlt + die genannte Pauschale, aber kein TG.

Falls eine gute Bahnverbindung besteht ... können Sie ja zumindest kostenlos mit der Bahn pendeln...

... wenn Ihr Lebensmittelpunkt bis DZE in A bleiben soll ...


Autor KlausP
 - 11. Mai 2020, 21:39:02
Zitat... Es geht ja ums Trennungsgeld. ...

Das hatte ich schon verstanden. Sie werden während der Kommandierung für diesen Hausstand nur keines bekommen, weil Sie ihn erst in Kenntnis der Personalmaßnahe einrichten wollen. Und für diese Kommandierung wird er meiner Meinung nach nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt werden. Und wenn Ihnen auch schon offiziell Kenntnis von Ihrer Versetzung nach C gegeben wurde, dafür auch nicht.
Autor lkb
 - 11. Mai 2020, 20:51:37
Dass ich die Miete selbst zahlen muss, ist mir schon klar. Es geht ja ums Trennungsgeld.

Erstmal vielen dank an dich LwPersFw, sehr hilfreich und stets mit Vorschriften hinterlegt.

Nach 5 Jahren am Standort A befindet sich mein hauptsächliches soziales Umfeld hier, da sowohl A als auch C recht weit weg von meinem Heimatort sind. Zudem sind die Stuben in Kaserne B (ab Herbst bin ich für ca. 3 Monate dort) schon weit unter dem Niveau von A, sodass ich mir lieber die ca. 50min Fahrt antue, als dass ich da wohne. Und zu guter letzt gehts mir drum, diese ganze Stresserei mit dem Umziehen nach B, dann nach A zurück, und dann nach C zu minimieren.
C ist nicht ganz 4h Fahrtzeit entfernt und wird für die nächsten 3 Jahre bis DZE meine militärische Heimat sein.
Autor LwPersFw
 - 11. Mai 2020, 16:29:32
Zitat von: lkb am 11. Mai 2020, 10:56:10

Der Spieß sagt, es herrscht Stubenmangel und er benötige die Stube.


Das mag ja seinen Sinn haben. Der Spieß sollte aber wissen, dass dies bei grundsätzlich Unterkunftspflichtigen
auch finanzielle Auswirkungen haben kann.

Sie haben z.B. keinen Anspruch auf die von F_K genannte Leistung für den "Rucksack"-Umzug.
(bis 31.05.20: 107,90 €, ab 01.06.20: 171,93 € [3% aus Endgrundgehalt A13])
Warum ? Weil Sie dafür die Zusage der UKV bräuchten.
Sie haben aber die Nicht-Zusage der UKV erhalten. Sind dadurch für den Zeitraum der Kommandierung TG-Empfänger.
Warum ? Weil Sie eben auf Grund der Kürze der Dienstleistung in B nicht umziehen sollen.


Hinzu kommt der Betrag nach § 39 (2) Satz 1 BBesG, der Ihnen vom Gehalt abgezogen wird.
Warum ? Weil Ihnen am Ort des StammTrT eine GMU gestellt werden kann und Sie dadurch zum Wohnen in
der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind.

"Unter der Voraussetzung, dass Unterkunft zur Verfügung gestellt wird,
sind zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) ferner regelmäßig verpflichtet
die übrigen Oberleutnante, Leutnante, Unteroffiziere und Mannschaften bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat
vorhergeht, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden; befinden sich diese im letzten Dienstjahr, verlängert sich der
Zeitraum der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft bis zu dem Zeitpunkt der bei Vollendung
des 25. Lebensjahres zu erwartenden Beendigung des Dienstverhältnisses."



D.h., wenn jetzt keine Unterkunft (gemeint ist die bestehende GMU) mehr am Ort des StammTrT gestellt
werden kann, besteht auch keine Verpflichtung und ohne Verpflichtung kein Rechtsanspruch.

Sie wären somit am Ort des StammTrT formal vom Wohnen in der GMU zu befreien.
Dieser Bescheid muss dann zum BVA, damit das BVA den Betrag nicht mehr vom Gehalt abzieht.




Um das jetzt für beide Seiten unkompliziert zu lösen ... wäre mein Ansatz

+ Sie räumen die Stube in A und beziehen die Stube in B
+ Auf den TG-Anträgen geben Sie als Wohnort A an
   (weil dort StammTrT und beim Einwohnermeldeamt gemeldet, sowie Nicht-Zusage UKV)
+ Sie bekommen TG nach § 3 TGV
   (hier gibt es ab 01.06.20 auch höhere Leistungen,
    1.-14. Tag 28 €/Tag, ab dem 15. Tag 14 €/Tag ... den Sie sich in B aufhalten, steuerfrei - da unter 3 Monate,
    + alle 14 Tage eine Reisebeihilfe,  bei Pkw: 0,20 €/km , Hin- und Rückfahrt, max. 130 € pro Reisebeihilfe)




Zum Thema Wohnung in A nehmen...

Wie sind Sie dort gebunden ? Eltern ?
Wie weit ist C von A ?
Wie lange ist Ihre Verwendung in C geplant ?
Autor F_K
 - 11. Mai 2020, 16:03:13
@ KlausP:

Für "eigene" Wohnungen zahlen alle Soldaten selber .. schon immer.

Richtig ist aber wohl, dass diese Wohnung zwar ggf. anerkannt wird, aber NICHT berücksichtigt werden kann, weder für die Kommandierung, noch für die geplante Versetzung.
Autor KlausP
 - 11. Mai 2020, 12:52:42
Zitat... Und wie verhält sich das, wenn ich eine normale Wohnung in Stadt A für den Zeitraum anmiete? ...

Dann zahlen Sie selbst dafür. Die Wohnung wird für DIESE  Kommandierung keinesfalls als berücksichtigungsfähig anerkannt - schon alleine deshalb, weil Ihnen die Verfügung bereits eröffnet wurde.