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GU bei Kommandierung, Trennungsgeld

Begonnen von lkb, 09. Mai 2020, 14:44:55

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lkb

Guten Tag,

bei mir tut sich folgende Situation auf:
Ich (U25, wohne in der GU) bin demnächst von meiner Stammeinheit in Kaserne A für wenige Monate an einen anderen Standort in der Kaserne B kommandiert, der ca. 100km/ 1h entfernt liegt. In der Kaserne B kann mir eine Stube gestellt werden.
Allerdings ist es die Absicht vom Spieß, dass ich die Stube in Kaserne A abgebe, obwohl ich hier auch bei der Stadt gemeldet bin und sowieso planmäßig zum September versetzt werde und dementsprechend zur Ausschleusung nochmal nach Kaserne A herkommen muss.
Ich hatte eigentlich vor, jeden Tag hin und her zu pendeln, da sich nicht zuletzt mein Lebensmittelpunkt in der Stadt A befindet.

Meine Frage wäre zunächst, ob ich die Stube tatsächlich abgeben muss, wenn ich die GU in Kaserne B in Anspruch nehme, oder ich kriege dort nur einen Spind ähnlich wie die Heimschläfer und behalte meine Stube in Kaserne A.
Daraus leitet sich auch die Frage nach welchen Bedingungen ich Anspruch auf Trennungsgeld oder UKV etc. bekomme; ich bin da leider nicht sehr fit in dem Thema und würde mich freuen wenn mir jemand helfen würde. Den Refü würde ich kommende Woche nochmal fragen, aber für eine erste Orientierung wäre ich sehr dankbar.

Beste Grüße und ein schönes Wochenende

RefüPerser d.R.

Es geht gar nicht darum ob sie die GU in B in Anspruch nehmen wollen. Sie sind verpflichtet dazu. Also kann der Spieß auch verlangen, dass Sie die A Stube abgeben. Ihr Lebensmittelpunkt ist da völlig schnurz.

Das als erste Info. Vorschriften dazu wird sicher gleich LwPerser liefern.


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LwPersFw

Zitat von: RefüPerser d.R. am 09. Mai 2020, 14:54:58

... Also kann der Spieß auch verlangen, dass Sie die A Stube abgeben. Ihr Lebensmittelpunkt ist da völlig schnurz.


Wie kommen Sie zu dieser pauschalen Aussage ?


Der Soldat ist nur kommandiert. Somit ist hier der Zeitraum der Kommandierung zu betrachten.

Auch ist seine Stammeinheit A ... bis zur Versetzung im September.

Somit bleibt er dort auch zum Wohnen in der GMU verpflichtet ... und es gibt keinen Grund ihm die Unterkunft zu entziehen, wenn...

... der Zeitraum der Kommandierung bis 3 Monate ist, denn dann wird die UKV nicht zugesagt.

"Ledigen Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, die für eine Dauer bis zu drei Monaten abgeordnet werden, ist die Umzugskostenvergütung im Regelfalle nicht zuzusagen."

D.h. auch als Lediger ohne berücksichtigungsfähigen Hausstand wird er in B - für diesen Fall - TG-Empfänger.

Da er zum Wohnen in der GMU verpflichtet ist, ist dabei nur zu beachten:

"Ein bzw. eine zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichteter Bediensteter bzw.
verpflichtete Bedienstete hat trennungsgeldrechtlich nicht die Wahlmöglichkeit, sich zwischen dem
Verbleib am Dienstort und der täglichen Rückkehr zum Wohnort zu entscheiden. Entscheidet er bzw.
sie sich aus persönlichen Gründen dafür, nicht am Dienstort zu verbleiben, sondern täglich zum
Wohnort zurückzukehren, trägt er bzw. sie die aus seiner bzw. ihrer persönlichen Entscheidung
resultierenden Mehrauslagen.

TG kann in einem solchen Fall nur im Rahmen der Höchstbetragsbegrenzung des § 6 Abs. 4 TGV
gewährt werden, maximal also die Auslagen für das in einem Kalendermonat zustehende TG nach
den §§ 3 und 4 TGV.


Solange ein Bediensteter bzw. eine Bedienstete, der bzw. die dem Grunde nach zum
Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist, keine Bestätigung über die Befreiung von
dieser Verpflichtung vorlegt, wird er bzw. sie wie ein bzw. eine zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft
Verpflichteter bzw. Verpflichtete behandelt."



Bzgl. des TG sieht es erst anders aus, wenn die Kommandierung über 3 Monate geht, da dann die
UKV zuzusagen ist und er nicht TG-Empfänger wird.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

RefüPerser d.R.

Ich habe ja nicht gesagt, dass er die Stube für ewig verliert.

Gesendet von meinem SM-A520F mit Tapatalk


lkb

Danke für die ausführliche Antwort, LwPersFw.
Das heißt im Klartext:
Kommandierung <3 Monate, ich kann/ darf meine Stube in A behalten und bekomme TG, aber eben bis zur Höchstbetragbegrenzung nach §6 (4) TGV. Das heißt im Umkehrschluss auch, dass ich in B keine dienstliche Unterkunft bekomme?
Kommandierung >3 Monate, ich gebe meine Stube in A ab, bekommen eine in Kaserne B und auch noch UKV?

KlausP

Zitat... und auch noch UKV? ...

Da sollten Sie nich zu viel erwarten. Das wird nur ein Pauschalbetrag sein, da Sie keinen eigenen berücksichtigungsfähigen Hausstand haben. Dafür bekommen Sie in diesem Fall auch kein TG.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: lkb am 10. Mai 2020, 08:45:40

Kommandierung <3 Monate, ich kann/ darf meine Stube in A behalten und bekomme TG, aber eben bis zur Höchstbetragbegrenzung nach §6 (4) TGV.

Das heißt im Umkehrschluss auch, dass ich in B keine dienstliche Unterkunft bekomme?


"...kann/ darf..."  ...das ist eben zu klären.

Wenn Sie unter 3 Monate liegen... sprechen Sie nochmal mit dem Spieß ... schildern das hier Gesagte.
Wenn dieser trotzdem bei seiner Meinung bleibt ... sprechen Sie mit Ihrem Disziplinarvorgesetzten.

Da Sie unterkunftspflichtig sind und TG-Empfänger sind, ist Ihnen in B eine Unterkunft zu stellen.

Weil,

"Ein bzw. eine zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichteter Bediensteter bzw.
verpflichtete Bedienstete hat trennungsgeldrechtlich nicht die Wahlmöglichkeit, sich zwischen dem
Verbleib am Dienstort und der täglichen Rückkehr zum Wohnort zu entscheiden."




Zitat von: lkb am 10. Mai 2020, 08:45:40

Kommandierung >3 Monate, ich gebe meine Stube in A ab, bekommen eine in Kaserne B und auch noch UKV?


Siehe die Antwort von @Klaus.


Generell stellt sich die Frage :

Macht es Sinn einem unterkunftspflichtigen Soldaten

+ mit Stammeinheit und Gemeinschaftsunterkunft in A
+ der nur maximal bis August ... also +/- 3 Monate nach B kommandiert wird
+ der zum 01.09. nach C versetzt wird

> seine Stube in A räumen zu lassen
> seine gesamte Ausrüstung nach B bringen zu lassen
> nach Ende der Kommandierung wieder alles nach A bringen zu lassen

> um dann die Versetzung von A nach C zu vollziehen  ???

Wenn das generell sinnvoll wäre ... würde dies ja ein Irrer Aufwand sein... weil das auch alle betreffen würde, die z.B. für 2...3 Monate zu Lehrgängen kommandiert werden...

Das es im Einzellfall mal sinnvoll sein mag ... kann ja sein ... aber dies sollte hier nochmals geprüft werden.
Und wie gesagt... am Ende entscheidet der DV... nicht der Spieß.
Und das Gespräch beim DV würde ich im Beisein der VP führen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ralf

Und um das zu ergänzen: vielleicht herrscht ja derzeit am Standort ein Stubenmangel, weil man aufgrund Auflockerungsmaßnahmen vermehrt Einzelstuben braucht und deswegen in der Kommandierungszeit auch diese Stuben vergeben muss. Das kann aber nur der Spieß/Chef wissen.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

F_K

Weitere Ergänzung:

- Meines Wissens "kostet" ein "Rucksackumzug in der Größenordnung von 90 Euro pauschal - für den Dienstherrn ist eine benötigte Stube für 3 Monate deutlich teurer (insbesondere bei Stubenknappheit und der Notwendigkeit externer Anmietung).

- Sinnvollerweise versetzt man "umzugstechnisch" ja dann direkt von B nach C - und diese Umzugskosten (wieder 90 Euro) wären ja auch im Falle eines Umzuges von A nach C angefallen.

LwPersFw

Zitat von: F_K am 10. Mai 2020, 12:03:43
Weitere Ergänzung:

... für den Dienstherrn ist eine benötigte Stube für 3 Monate deutlich teurer (insbesondere bei Stubenknappheit und der Notwendigkeit externer Anmietung)


Hier wird nichts angemietet ... und an beiden Standorten sind die Zimmer da. (Zusatz-) Kosten entstehen also nicht.


Zitat von: F_K am 10. Mai 2020, 12:03:43

- Sinnvollerweise versetzt man "umzugstechnisch" ja dann direkt von B nach C - ...


Was Manche als sinnvoll erachten .. ist aber gesetzlich nicht zulässig... und daran ändert auch Corona nichts.

Sollte der von @Ralf genannte Grund dahinter stecken... ist es ein nachvollziehbarer Einzellfall ...

... aber dann müssen die hier Handelnden (Pers/Einheit) halt gesetzeskonforme Lösungen finden ...

Da wir die konkrete Situation in der Einheit nicht kennen... und nur die Infos des TE haben... ist alles weitere nur Spekulation.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

lkb

Jetzt bin ich schlauer: Die Kommandierung ist für weniger als 3 Monate und es steht auch drauf, dass die UKV aufgrund der Kürze nicht zugesagt wird.

Der Spieß sagt, es herrscht Stubenmangel und er benötige die Stube. Ob das wirklich so stimmt liegt an einer Vielzahl von Faktoren und kann man wohl kaum irgendwie objektiv feststellen. Aber ich will da kein Fass aufmachen und Stress anfangen.

Sinnhaftigkeit hin oder her, ich nehme an, dass ich mit der Begründung (wenn das denn auch wirklich eintritt) die Stube abgeben muss und in B eine Stube beziehe.
Bekomme ich dann trotzdem TG? Ich bin ja in A gemeldet. Und wie verhält sich das, wenn ich eine normale Wohnung in Stadt A für den Zeitraum anmiete?

Danke an alle für eure Antworten!

KlausP

Zitat... Und wie verhält sich das, wenn ich eine normale Wohnung in Stadt A für den Zeitraum anmiete? ...

Dann zahlen Sie selbst dafür. Die Wohnung wird für DIESE  Kommandierung keinesfalls als berücksichtigungsfähig anerkannt - schon alleine deshalb, weil Ihnen die Verfügung bereits eröffnet wurde.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

@ KlausP:

Für "eigene" Wohnungen zahlen alle Soldaten selber .. schon immer.

Richtig ist aber wohl, dass diese Wohnung zwar ggf. anerkannt wird, aber NICHT berücksichtigt werden kann, weder für die Kommandierung, noch für die geplante Versetzung.

LwPersFw

#13
Zitat von: lkb am 11. Mai 2020, 10:56:10

Der Spieß sagt, es herrscht Stubenmangel und er benötige die Stube.


Das mag ja seinen Sinn haben. Der Spieß sollte aber wissen, dass dies bei grundsätzlich Unterkunftspflichtigen
auch finanzielle Auswirkungen haben kann.

Sie haben z.B. keinen Anspruch auf die von F_K genannte Leistung für den "Rucksack"-Umzug.
(bis 31.05.20: 107,90 €, ab 01.06.20: 171,93 € [3% aus Endgrundgehalt A13])
Warum ? Weil Sie dafür die Zusage der UKV bräuchten.
Sie haben aber die Nicht-Zusage der UKV erhalten. Sind dadurch für den Zeitraum der Kommandierung TG-Empfänger.
Warum ? Weil Sie eben auf Grund der Kürze der Dienstleistung in B nicht umziehen sollen.


Hinzu kommt der Betrag nach § 39 (2) Satz 1 BBesG, der Ihnen vom Gehalt abgezogen wird.
Warum ? Weil Ihnen am Ort des StammTrT eine GMU gestellt werden kann und Sie dadurch zum Wohnen in
der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind.

"Unter der Voraussetzung, dass Unterkunft zur Verfügung gestellt wird,
sind zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft (einschließlich Bordunterkunft) ferner regelmäßig verpflichtet
die übrigen Oberleutnante, Leutnante, Unteroffiziere und Mannschaften bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat
vorhergeht, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden; befinden sich diese im letzten Dienstjahr, verlängert sich der
Zeitraum der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft bis zu dem Zeitpunkt der bei Vollendung
des 25. Lebensjahres zu erwartenden Beendigung des Dienstverhältnisses."



D.h., wenn jetzt keine Unterkunft (gemeint ist die bestehende GMU) mehr am Ort des StammTrT gestellt
werden kann, besteht auch keine Verpflichtung und ohne Verpflichtung kein Rechtsanspruch.

Sie wären somit am Ort des StammTrT formal vom Wohnen in der GMU zu befreien.
Dieser Bescheid muss dann zum BVA, damit das BVA den Betrag nicht mehr vom Gehalt abzieht.




Um das jetzt für beide Seiten unkompliziert zu lösen ... wäre mein Ansatz

+ Sie räumen die Stube in A und beziehen die Stube in B
+ Auf den TG-Anträgen geben Sie als Wohnort A an
   (weil dort StammTrT und beim Einwohnermeldeamt gemeldet, sowie Nicht-Zusage UKV)
+ Sie bekommen TG nach § 3 TGV
   (hier gibt es ab 01.06.20 auch höhere Leistungen,
    1.-14. Tag 28 €/Tag, ab dem 15. Tag 14 €/Tag ... den Sie sich in B aufhalten, steuerfrei - da unter 3 Monate,
    + alle 14 Tage eine Reisebeihilfe,  bei Pkw: 0,20 €/km , Hin- und Rückfahrt, max. 130 € pro Reisebeihilfe)




Zum Thema Wohnung in A nehmen...

Wie sind Sie dort gebunden ? Eltern ?
Wie weit ist C von A ?
Wie lange ist Ihre Verwendung in C geplant ?
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

lkb

Dass ich die Miete selbst zahlen muss, ist mir schon klar. Es geht ja ums Trennungsgeld.

Erstmal vielen dank an dich LwPersFw, sehr hilfreich und stets mit Vorschriften hinterlegt.

Nach 5 Jahren am Standort A befindet sich mein hauptsächliches soziales Umfeld hier, da sowohl A als auch C recht weit weg von meinem Heimatort sind. Zudem sind die Stuben in Kaserne B (ab Herbst bin ich für ca. 3 Monate dort) schon weit unter dem Niveau von A, sodass ich mir lieber die ca. 50min Fahrt antue, als dass ich da wohne. Und zu guter letzt gehts mir drum, diese ganze Stresserei mit dem Umziehen nach B, dann nach A zurück, und dann nach C zu minimieren.
C ist nicht ganz 4h Fahrtzeit entfernt und wird für die nächsten 3 Jahre bis DZE meine militärische Heimat sein.

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