ZUR INFORMATION:
Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html
Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.
AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: Temsor am 28. Oktober 2020, 07:19:29
Danke für den Hinweis. Habe die entsprechenden Pasagen in der GAIP gefunden.
Nach Rücksprache mit dem Personalbereich, bleibt erst einmal nur die Option des wartens.
Zitat von: Temsor am 28. Oktober 2020, 07:19:29
Was wäre denn gewesen, wenn ich erst im neuen Jahr umgezogen wäre und zu diesem Zeitpunkt die Verfügung mit der alten Wohnung erstellt worden wäre?
Wäre die neue Wohnung anerkannt worden, jedoch die Verfügung im Nachhinein nicht mehr geändert worden?
Zitat von: Temsor am 27. Oktober 2020, 11:36:49
Direkt mit dem Anwalt zu drohen, halte ich für die ungünstigste Lösung.
Die Wohnung wurde zwar am 01.08.20 durch uns angemietet, umgezogen bin ich aber am 19.09.20. Deswegen habe ich richtigerweise auch die Anerkennung und Berücksichtigung für den 19.09.20 beantragt.
Offiziell eröffnet wurde die VO bis heute noch nicht. Ich wurde lediglich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.
Zitat von: Loofah am 14. Oktober 2020, 22:48:49
Erst mal danke für die Antwort. Im betreffenden Dokument steht:
Aus Anlass Ihrer Einstellung am xxx sage ich Ihnen die Umzugskostenvergütung
gem. § 4 (1) Nr. 1 i. V. m. § 3 (3) S. 1 BUKG zu.
Als Dienstantritt lege ich den xxx fest:
Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird erst nach Ablauf von drei Jahren nach Ihrem
Dienstantritt wirksam.
Innerhalb dieser Frist können Sie jederzeit erklären, dass Sie umzugswillig sind. Mit
Eingang dieser Erklärung bei Ihrer trennungsgeldabrechnenden Stelle wird die Zusage der
Umzugskostenvergütung wirksam.
Zuvor ist jedoch meine Zustimmung zwingend einzuholen und der Erklärung beizufügen.
Alternativ können Sie jederzeit gegenüber Ihrer trennungsgeldabrechnenden Stelle
erklären, dass Sie nicht umziehen, sondern für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beziehen
möchten. Die Erklärung muss vor Ablauf von drei Jahren nach Ihrem Dienstantritt dort
eingegangen sein. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt in diesem Fall mit
Ablauf von drei Jahren nach Ihrem Dienstantritt und erstmaliger Gewährung von
Trennungsgeld für den nachgelagerten Zeitraum.
Ein Versäumnis dieser Frist beendet Ihren Trennungsgeldanspruch und die Zusage der
Umzugskostenvergütung wird automatisch wirksam.
Zitat von: Loofah am 14. Oktober 2020, 19:57:16
... Ich habe wohl eine der ersten "scharfen" UKVs bekommen...