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TG nach privatem Umzug bei schwebend wirksamer 3+5 UKV

Begonnen von Loofah, 14. Oktober 2020, 19:57:16

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Loofah

Hallo zusammen,

im Forum wurden ja schon viele interessante Fragestellungen rund ums TG sehr fachkundig diskutiert. Meine genaue Fragestellung fand ich dabei erstaunlicherweise nicht. Ich hoffe, dass ich sie nicht einfach übersehen habe.

Zu meinem Sachverhalt: Beamter, 30+ Jahre, ledig, keine Kinder. Anerkannte und berücksichtigte Wohnung in der Heimat liegt vor, TG wird bezogen. UKV wurde zum Ende der Laufbahn bzw. zur Übernahme erteilt und ist im (ersten) 3-Jahreszeitraum schwebend wirksam.

Ich beabsichtige privat veranlasst innerhalb meiner Heimatgegend, die 500+ km von der Dienststelle entfernt ist, umzuziehen. Die neue Wohnung ist angemietet, der Umzug aber noch nicht vollzogen. Von BAPers und TM wurde mir vorab signalisiert, dass es kein Problem geben dürfte (es aber ggfs. vielleicht nur so viel Entfernungspauschaule wie zur alten Wohnung geben wird).

Nun wurde mir, nach Unterzeichnung des Mietvertrags, durch meine unmittelbare (seit der Aussage eventuell gewechselte) Personalführung mitgeteilt, dass die erteilte UKV wohl ein Problem darstellen könnte. Hier hat sich in letzter Zeit wohl auch was geändert. Ich habe wohl eine der ersten "scharfen" UKVs bekommen. Was das genau bedeutet, weiß ich leider nicht. Vorschrift C-2213/6

(309. Während des Bezugs von Trennungsgeld kommt es bei einem Umzug des bzw. der Berechtigten,
für den die Zusage der UKV nicht erteilt worden ist (hierzu gehört auch ein Umzug aus rein persönlichen Gründen),
auf die Lage der Wohnung zum alten und neuen Dienstort nicht an. Maßgeblich ist hierbei nur,
dass es sich bei der neuen Wohnung um eine Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG handelt.)

greift bei mir also wohl eher nicht, oder?

Die Kollegin von BAPers war super nett und bemüht sich um Klärung. Ich poste das Thema jetzt auch mal hier, in der Hoffnung, dass es vielleicht schon mal jemand mitgemacht hat.

Im Moment möchte ich nur neben einen ICE-Bahnhof ziehen, um nicht immer mit dem Auto fahren zu müssen (ländliche Gegend). Das ließe sich vielleicht noch irgendwie aufschieben / abblasen. Meine Pläne mittelfristig in der Heimat eine Immobilie zu erwerben und mich vielleicht langfristig auch mal dahin versetzen zu lassen, würde das aber ziemlich zerschießen.

LwPersFw

Zitat von: Loofah am 14. Oktober 2020, 19:57:16

... Ich habe wohl eine der ersten "scharfen" UKVs bekommen...


Was steht den genau in dem entsprechenden Schriftstück zum Punkt UKV ?

In welchem Zusammenhang und zu welchem Zeitpunkt ?



Ggf. ist ja dies das "Problem" :

"Um von diesem nunmehr gesetzlichen – und allen Ressorts offenstehenden – Wahlrecht Gebrauch machen zu können, war das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) herzustellen. Dieser aus Sicht des BMVg rein formale Schritt gestaltete sich komplexer als zunächst angenommen. Nach langen intensiven Verhandlungen erteilte der BMF am 3. Juli 2018 sein Einvernehmen, und zwar für das militärische Personal unbefristet und für das Zivilpersonal befristet bis zum 31.12.2021.

Dem BMVg wird bis zum 30. September 2021 Gelegenheit gegeben, die im Vergleich zu den anderen Ressorts besondere Versetzungshäufigkeit auch des Zivilpersonals im eigenen Geschäftsbereich zu belegen. Bei positivem Ergebnis soll auch insoweit ein unbefristetes Einvernehmen ausgesprochen werden."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Loofah

Erst mal danke für die Antwort. Im betreffenden Dokument steht:

Aus Anlass Ihrer Einstellung am xxx sage ich Ihnen die Umzugskostenvergütung
gem. § 4 (1) Nr. 1 i. V. m. § 3 (3) S. 1 BUKG zu.
Als Dienstantritt lege ich den xxx fest:
Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird erst nach Ablauf von drei Jahren nach Ihrem
Dienstantritt wirksam.

Innerhalb dieser Frist können Sie jederzeit erklären, dass Sie umzugswillig sind. Mit
Eingang dieser Erklärung bei Ihrer trennungsgeldabrechnenden Stelle wird die Zusage der
Umzugskostenvergütung wirksam.
Zuvor ist jedoch meine Zustimmung zwingend einzuholen und der Erklärung beizufügen.
Alternativ können Sie jederzeit gegenüber Ihrer trennungsgeldabrechnenden Stelle
erklären, dass Sie nicht umziehen, sondern für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beziehen
möchten. Die Erklärung muss vor Ablauf von drei Jahren nach Ihrem Dienstantritt dort
eingegangen sein. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt in diesem Fall mit
Ablauf von drei Jahren nach Ihrem Dienstantritt und erstmaliger Gewährung von
Trennungsgeld für den nachgelagerten Zeitraum.
Ein Versäumnis dieser Frist beendet Ihren Trennungsgeldanspruch und die Zusage der
Umzugskostenvergütung wird automatisch wirksam.

LwPersFw

Zitat von: Loofah am 14. Oktober 2020, 22:48:49
Erst mal danke für die Antwort. Im betreffenden Dokument steht:

Aus Anlass Ihrer Einstellung am xxx sage ich Ihnen die Umzugskostenvergütung
gem. § 4 (1) Nr. 1 i. V. m. § 3 (3) S. 1 BUKG zu.
Als Dienstantritt lege ich den xxx fest:
Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird erst nach Ablauf von drei Jahren nach Ihrem
Dienstantritt wirksam.

Innerhalb dieser Frist können Sie jederzeit erklären, dass Sie umzugswillig sind. Mit
Eingang dieser Erklärung bei Ihrer trennungsgeldabrechnenden Stelle wird die Zusage der
Umzugskostenvergütung wirksam.
Zuvor ist jedoch meine Zustimmung zwingend einzuholen und der Erklärung beizufügen.
Alternativ können Sie jederzeit gegenüber Ihrer trennungsgeldabrechnenden Stelle
erklären, dass Sie nicht umziehen, sondern für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beziehen
möchten. Die Erklärung muss vor Ablauf von drei Jahren nach Ihrem Dienstantritt dort
eingegangen sein. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt in diesem Fall mit
Ablauf von drei Jahren nach Ihrem Dienstantritt und erstmaliger Gewährung von
Trennungsgeld für den nachgelagerten Zeitraum.
Ein Versäumnis dieser Frist beendet Ihren Trennungsgeldanspruch und die Zusage der
Umzugskostenvergütung wird automatisch wirksam.


Das ist die ganz normale 3+5-Regel...
Damit sind Sie TG-Empfänger und es greift die von Ihnen zitierte Nr 309.

D.h.
+ auch die neue Wohnung IST als berücksichtigungsfähig anzuerkennen
+ Sie sind weiterhin TG-berechtigt
+ der Betrag des TG darf nur nicht mehr sein, als der max. Betrag vor dem Umzug
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Loofah

Nochmals vielen Dank für die Antwort.

Bitte mein Nachhaken nicht falsch verstehen, es ist ja genau mein Wunsch, dass Sie Recht haben. Wie kann ich gegenüber BAPers (und BAPers auch für mich, Kooperationswille ist ja vorhanden) argumentieren, dass Nr. 309 für mich greift? 309 gilt ja anscheinend für diejenigen, denen die UKV _nicht_ zugesagt wurde. Mir wurde sie ja zugesagt, ist aber nicht (bzw. nur schwebend?) wirksam.  Ist eine schwebende UKV dann eine nicht zugesagte UKV im Sinne von 309, oder kommt es darauf am Ende gar nicht an?

Vielen Dank!

LwPersFw

Die UKV ist nicht zugesagt.
Sonst wären Sie kein dauerhafter TG-Empfänger.
Es ist halt nur entsprechend der neuen 3+5-Regel formuliert...

Denn wenn die UKV zugesagt - sprich "wirksam" - wäre, könnten Sie z.B. morgen auf Kosten des Bundes umziehen.

Können Sie aber nicht.   "Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird erst nach Ablauf von drei Jahren nach Ihrem Dienstantritt wirksam."

Das sollten aber die Beamten im BAPersBw wissen...  ::)

Das die Nr 309 hier nicht auch "umformuliert" wurde ... spielt keine Rolle. Sie ist auf Sie adäquat anzuwenden.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Loofah

Okay, vielen Dank für die Rückmeldung! Falls in Zukunft mal jemand sucht und auf das Thema hier stößt: In GAIP BAPersBw Abt III und IV - KeNr 36-03-00 Punkt 2.2 wird man ebenfalls fündig

Loofah

Für die Nachwelt, da es mich immer stört, wenn das Ende offen bleibt: Anerkennung und Berücksichtigung der neuen Wohnung sind erfolgt. Vielen Dank für die Beiträge!  :)

Temsor

Auch ich habe im Moment Probleme mit der Annerkennung und Berücksichtigung meiner neuen Wohnung.

Zur persönlichen Situation.

Bin ledig mit anerkannter und berücksichtigungsfähiger Wohnung und TG Empfänger nach §3. Meine anerkannte Wohnung habe ich am 26.06.20 mit Frist zum 30.09.20 gekündigt. Parallel dazu habe ich im Juli einen Mietvertrag (Mietbeginn 01.08.20) mit meiner Lebenspartnerin (Gleichberechtigte Mieter) abgeschlossen. Den Umzug habe ich am 19.09.20 durchgeführt, mich am 25.09.20 im Bürgerbüro mit Einzugsdatum 19.09.20 umgemeldet und die alte Wohnung am 30.09.20 an die Hausverwaltung übergeben.
Antrag zur Anerkennung und Berücksichtigung habe ich mit allen notwendigen Unterlagen (Mietvertrag, TG Abrechnung, Meldebestätigung) am 29.09.20 eingereicht. Die TG Abrechnungsstelle wurde ebenfalls über den Wohnortwechsel informiert.

Zeitgleich wurde durch die personalbearbeitende Dienststelle am 15.09.20 eine VO erstellt, die mich über eine geplante Versetzung zum 01.10.21 informiert. Kenntnis erhielt ich davon am 22.09.20, also nach meinem durchgeführten Umzug.
Der neue Dienstposten zum 01.10.21 liegt nicht im räumlichen Zusammenhang mit der alten Wohnung, sodass die VO vorsieht, dass die UKV mit aufschiebener Wirkung zugesagt wird. Auch die neue Wohnung liegt nicht im räumlichen  Zusammenhang. In beiden Fällen würde ich also die UKV mit aufschiebener Wirkung erhalten.

Dem Umstand geschuldet, dass die VO vor meinem Umzug erstellt wurde, will man mir die neue Wohnung gemäß C-2213/6 Nr. 309 nicht anerkennen und beruft sich auf Nr. 211 " Eine Wohnung, die erst nach Bekanntgabe der dienstlichen Maßnahme eingerichtet wurde, bleibt jedoch unberücksichtigt"

Im SAP Datenbestand ist die neue Adresse schon gepflegt, jedoch ohne Annerkennung und Berücksichtigung. Bedeutet, dass wenn jetzt die Versetzung erstellt wird, ich als lediger Soldat ohne anerkannte Wohnung geführt werde und in diesem Fall die UKV sofort zugesagt wird.

Ist die Einschätzug der Bearbeiter korrekt, dass durch eine ungünstige Fügung ich tatsächlich meine neue Wohnung nicht anerkannt bekomme?






alpha_de

Wenn man auf die Schilderung schaut (Vertragsschluss im Juli mit Mietbeginn 01.08.2020) und Bekanntgabe der Verfügung am 22.09.2020, so ist offensichtlich, dass die Wohnung vor Bekanntgabe der dienstlichen Maßnahme eingerichtet wurde.

Kennt die Verwaltung diese Zusammenhänge? Wurde ein Antrag auf Anerkennung zum Mietbeginn gestellt? Bei Bedarf (wenn Mitglied) durch den DBwV, andernfalls durch einen Anwalt rechtlich beraten lassen und dies auch gegenüber der Verwaltung ankündigen. Es spielt keine Rolle, wann eine VO erstellt wurde, relevant ist, wann sie eröffnet wurde. Und selbst dann liegt die VO nach dem Beginn des Mietvertrages.

Temsor

Direkt mit dem Anwalt zu drohen, halte ich für die ungünstigste Lösung.

Die Wohnung wurde zwar am 01.08.20 durch uns angemietet, umgezogen bin ich aber am 19.09.20. Deswegen habe ich richtigerweise auch die Anerkennung und Berücksichtigung für den 19.09.20 beantragt.
Offiziell eröffnet wurde die VO bis heute noch nicht. Ich wurde lediglich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.




LwPersFw

Zitat von: Temsor am 27. Oktober 2020, 11:36:49
Direkt mit dem Anwalt zu drohen, halte ich für die ungünstigste Lösung.

Die Wohnung wurde zwar am 01.08.20 durch uns angemietet, umgezogen bin ich aber am 19.09.20. Deswegen habe ich richtigerweise auch die Anerkennung und Berücksichtigung für den 19.09.20 beantragt.
Offiziell eröffnet wurde die VO bis heute noch nicht. Ich wurde lediglich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.


Lesen Sie selbst einmal in der GAIP des BAPersBw nach...
Dort müsste in der KennNr zur Anerkennung eines Hausstandes noch immer stehen:

"Wenn die erstmalige Einrichtung der Wohnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Berechtigte über seine weitere Verwendung an einem
anderen Dienstort informiert war (kausaler Zusammenhang), kann sie für diese angekündigte Maßnahme nicht mehr berücksichtigt werden.
Liegt diese Wohnung am neuen Dienstort, dessen Einzugsgebiet oder im räumlichen Zusammenhang, kann die Wohnung frühestens
mit Dienstantritt bei der neuen Dienststelle als berücksichtigungsfähige Wohnung für zukünftige UKV-Entscheidungen anerkannt werden.

Was ist "kausaler Zusammenhang" ?

Die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung regeln die Kostenerstattung für
dienstlich notwendige Umzüge oder die aufgrund einer dienstlichen Maßnahme erforderliche doppelte Haushaltsführung.

Soweit eine bzw. ein Bediensteter der Bundeswehr erstmals eine Wohnung einrichtet, obwohl ihm eine Änderung des
Dienstortes z. B. im Rahmen der vorgegebenen Anhörung angekündigt wurde, können die damit verbundenen
Aufwendungen für die bei Umsetzung der angekündigten Maßnahme ggf. vorliegende doppelte Haushaltsführung nicht erstattet
werden, da diese Kosten nicht notwendig bzw. erforderlich sind.
Die bzw. der Bedienstete hat die Kosten bewirkt, obwohl oder weil ihm die beabsichtigten Änderungen in Bezug auf
seine dienstliche Tätigkeit bekannt waren.
Die aufgrund des Handelns der bzw. des Bediensteten entstehenden Kosten hat diese bzw. dieser aus seinen Dienstbezügen zu bestreiten."

Das Schlüssel-Wort ist "erstmalig" !!

Da dies bei Ihnen nicht zutrifft, denn Sie haben eine weitere Wohnung eingerichtet und nicht DIE Erste, ist die Regel bei Ihnen nicht anzuwenden.

Dessen ungeachtet hatten Sie die Wohnung - ausweislich der Meldebescheinigung - vor Information über eine mögliche Versetzung bezogen.
Relevant ist hier nicht wann die VO vom PersFhr erstellt wurde, sondern an welchem Tag diese Ihnen dienstlich eröffnet wurde.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Temsor

Danke für den Hinweis. Habe die entsprechenden Pasagen in der GAIP gefunden.
Nach Rücksprache mit dem Personalbereich, bleibt erst einmal nur die Option des wartens.

Was wäre denn gewesen, wenn ich erst im neuen Jahr umgezogen wäre und zu diesem Zeitpunkt die Verfügung mit der alten Wohnung erstellt worden wäre?

Wäre die neue Wohnung anerkannt worden, jedoch die Verfügung im Nachhinein nicht mehr geändert worden?


LwPersFw

Zitat von: Temsor am 28. Oktober 2020, 07:19:29
Danke für den Hinweis. Habe die entsprechenden Pasagen in der GAIP gefunden.
Nach Rücksprache mit dem Personalbereich, bleibt erst einmal nur die Option des wartens.


Nicht warten ... der Pers soll dies mit der/dem zuständigen Bearbeiter/in bei BAPersBw IV 1.3 VQ umgehend besprechen und klären.... bevor dort abschließend entschieden wird !!!

Warum ?
Gegen das Schreiben zur Anerkennung ist eine Beschwerde nicht zulässig!


Zitat von: Temsor am 28. Oktober 2020, 07:19:29

Was wäre denn gewesen, wenn ich erst im neuen Jahr umgezogen wäre und zu diesem Zeitpunkt die Verfügung mit der alten Wohnung erstellt worden wäre?

Wäre die neue Wohnung anerkannt worden, jedoch die Verfügung im Nachhinein nicht mehr geändert worden?

Da kann man nur spekulieren....

Aber wie gesagt ... Es gilt jetzt zu handeln !!!
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Temsor

Ich versuche nur nachvollziehen, weshalb in meinem Fall die C-2213/6 Nr. 309 nicht greifen soll.

Auch ohne den privaten Umzug hätte ich ja die UKV mit aufschiebener Wirkung zugesagt bekommen und wäre mit Dienstantritt am 01.10.21 TG Empfänger gewesen.

Ich glaube man hängt sich an dem Umstand auf, dass die neue Wohnung weiter weg (100 km vs 250 km) ist und somit das TG ab 01.10.21 höher ausfallen wird, als wenn ich nicht umgezogen wäre.

Habe noch folgendes in der Vorschrift A-2212/1 Anwendung der Trennungsgeldverordnung gefunden.

805. Mit der Gewährung von TG sollen der bzw. dem Betroffenen die Mehrauslagen erstattet
werden, die durch die dienstliche Maßnahme verursacht worden sind. Darüber hinaus gehende
Aufwendungen, die ausschließlich durch persönliche Entscheidungen verursacht werden, können
hierbei nicht berücksichtigt werden. Entschließt sich eine Trennungsgeldempfängerin bzw. ein
Trennungsgeldempfänger zu einem Umzug, so sind die aus dieser Entscheidung resultierenden ggf.
anfallenden zusätzlichen Mehraufwendungen nicht auf die dienstliche Maßnahme zurückzuführen,
sondern auf die Wohnortwahl der bzw. des Betroffenen. Folglich bleibt es bei der Höhe des TG maximal
bei den Aufwendungen, die bei den zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme
geltenden Rahmenbedingungen angefallen wären
.

Ich lese daraus, dass die Höhe des TG nicht von der Angabe in der Verfügung abhängt. Sondern von den Verhältnissen, die beim Wirksamwerden (Dienstantritt 01.10.21)  der dienstlichen MAßnahme vorliegen.

Wäre ich also im Januar umgezogen, wäre zwar die Verfügung auf die alte Wohnung erstellt worden, jedoch wäre bei Dienstantritt die neue Wohnung als Berechnungsgrundlage herangezogen worden.

Liege ich mit dieser Einschätzung richitg?

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