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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: FoxtrotUniform am 06. November 2020, 14:16:14
Zu dem Beigeschmack nicht das Positive zu sehen (ich darf bei vollen Bezügen nach Hause), sondern hier unmittelbar Ansprüche auszuloten sage ich mal nichts.
Zitat von: Andi8111 am 05. November 2020, 14:09:32
Davon abgesehen ist der Befehl unverzüglich unzusetzen. Dienstreisekosten sind ein Jahr nach der Reise abrechenbar; eine Frage an den Befehlsgeber ist somit möglich. Dann erhalten sie auch eine belastbare Antwort. Ich würde aber mal tippen: Ja, die Reise kann vielleicht als Dienstreise abgerechnet werden.
Zitat von: LwPersFw am 25. Oktober 2020, 22:16:21
Und bei DR gilt es zu beachten...
Die aktuelle Anwendung der sog. großen Wegstreckenentschädigung ist Corona-bedingt !
Sonst gilt i.d.R. die kleine Wegstreckenentschädigung !Zitat von: LwPersFw am 06. August 2020, 10:45:06Zitat von: Tommie am 06. August 2020, 09:10:59Zitat von: OMLT am 06. August 2020, 08:55:53... Quelle: drei eigene Dienstreisen in den letzten Wochen.
Merke: Abrechnungen von Dienstreisen laufen in der Regel anders als die für Familienheimfahrten im Trennungsgeldbezug!
So ist es ... der Erlass BMVg IUD II 2 – 21-60-00 vom 01.04.2020 gilt nur für Dienstreisen !
Im wesentlichen ist zu beachten:
Es betrifft Dienstreisen zur Erledigung auswärtiger Dienstgeschäfte
Der gesteigerten Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln sollte bei Dienstreisen, wo immer möglich durch die Nutzung von Dienst-, bzw. Privat-Kfz begegnet werden.
Staatssekretär Hoofe hat deshalb entschieden, das erhebliche dienstliche Interesse an der Nutzung von Privat-Kfz ab dem 1. April 2020 bis auf Widerruf anzuerkennen.
Die dienstreiseanordnenden bzw. -genehmigenden Vorgesetzten bitte ich daher, im Falle beantragter Nutzung von Privat-Kfz das Vorliegen des erheblichen
dienstlichen Interesses ab sofort und für die Dauer der Wirksamkeit dieser Entscheidung zu bestätigen.
Dienstreisende erhalten somit bei der Nutzung eines Privat-Kfz in Ausführung dieser Entscheidung eine erhöhte Wegstreckenentschädigung (§ 5 Abs. 2 BRKG)
bei gleichzeitigem Wegfall der Höchstbetragsgrenze nach § 5 Abs. 1 BRKG.
Aber gerade diese DR sollen ja unter Corona - wo immer möglich - vermieden werden.
Ansatz - alles was auf elektronischem/telefonischem Weg erledigt werden kann ... bedarf keiner Dienstreise.Zitat von: c3r83ru5 am 07. August 2020, 09:52:41
Genau so ist das richtig. Als kleiner Nachbrenner:
gilt auch für Fahrten im Rahmen der utV.
gilt automatisch bei Abordnungen und Kommandierungen.
Und was auch sehr wichtig ist, wenn was passiert immer der Polizei angeben das es eine dienstliche Fahrt ist. Da das private Kfz in dem Fall wie ein Dienst Kfz behandelt wird.