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Befohlene Heimfahrt Dienstreise

Begonnen von Nutcho, 05. November 2020, 14:02:32

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Nutcho

Guten Tag kameraden,
Befinde mich derzeit an einer Schule der Bw, heute wurde uns BEFOHLEN wegen der corona Lage nach Hause zu verlegen und im Home Office unseren Dienst zu verrichten, Verbleib an der Schule ist nicht möglich.
Ist das eine Dienstreise, die man abrechnen kann ?


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Andi8111

Davon abgesehen ist der Befehl unverzüglich unzusetzen. Dienstreisekosten sind ein Jahr nach der Reise abrechenbar; eine Frage an den Befehlsgeber ist somit möglich. Dann erhalten sie auch eine belastbare Antwort. Ich würde aber mal tippen: Ja, die Reise kann vielleicht als Dienstreise abgerechnet werden.

alpha_de

Ganz so einfach ist es nicht...

Vorweg, der Vorgesetzte legt den Dienstort fest.

Wenn aber dem LT eine Unterkunft an der Schule zugewiesen wurde, man ihm per Befehl diese Unterkunft entzieht und ihn zugleich anweist, Dienst an einem anderen Ort zu leisten, dann ist das eine Dienstreise, deren Kosten zu erstatten sind. Andernfalls würde der Befehl (zu dessen Ausführung man ja ein Verkehrsmittel braucht und das kostet im Regelfall Geld) in die privaten Finanzmittel des Soldaten eingreifen. So ein Befehl wäre unzumutbar und damit rechtswidrig.

Problem ist nur, dass das BRKG hier recht eindeutig ist... Dienstreisen sind schriftlich oder elektronisch anzuordnen... wenn aber eine Schule alle LT ins Homeoffice schickt, dann sollte es dafür auch einen Befehl geben (schon aus Fürsorgegründen). Also einfach mal nachfragen.

LwPersFw

Und um das Genannte noch zu ergänzen...


Zitat von: LwPersFw am 25. Oktober 2020, 22:16:21
Und bei DR gilt es zu beachten...

Die aktuelle Anwendung der sog. großen Wegstreckenentschädigung ist Corona-bedingt !

Sonst gilt i.d.R. die kleine Wegstreckenentschädigung !

Zitat von: LwPersFw am 06. August 2020, 10:45:06
Zitat von: Tommie am 06. August 2020, 09:10:59
Zitat von: OMLT am 06. August 2020, 08:55:53... Quelle: drei eigene Dienstreisen in den letzten Wochen.

Merke: Abrechnungen von Dienstreisen laufen in der Regel anders als die für Familienheimfahrten im Trennungsgeldbezug!


So ist es ... der Erlass BMVg IUD II 2 – 21-60-00 vom 01.04.2020 gilt nur für Dienstreisen !

Im wesentlichen ist zu beachten:

Es betrifft Dienstreisen zur Erledigung auswärtiger Dienstgeschäfte

Der gesteigerten Infektionsgefahr in öffentlichen Verkehrsmitteln sollte bei Dienstreisen, wo immer möglich durch die Nutzung von Dienst-, bzw. Privat-Kfz begegnet werden.

Staatssekretär Hoofe hat deshalb entschieden, das erhebliche dienstliche Interesse an der Nutzung von Privat-Kfz ab dem 1. April 2020 bis auf Widerruf anzuerkennen.

Die dienstreiseanordnenden bzw. -genehmigenden Vorgesetzten bitte ich daher, im Falle beantragter Nutzung von Privat-Kfz das Vorliegen des erheblichen
dienstlichen Interesses ab sofort und für die Dauer der Wirksamkeit dieser Entscheidung
zu bestätigen.

Dienstreisende erhalten somit bei der Nutzung eines Privat-Kfz in Ausführung dieser Entscheidung eine erhöhte Wegstreckenentschädigung (§ 5 Abs. 2 BRKG)
bei gleichzeitigem Wegfall der Höchstbetragsgrenze nach § 5 Abs. 1 BRKG.


Aber gerade diese DR sollen ja unter Corona - wo immer möglich - vermieden werden.
Ansatz - alles was auf elektronischem/telefonischem Weg erledigt werden kann ... bedarf keiner Dienstreise.


Zitat von: c3r83ru5 am 07. August 2020, 09:52:41

Genau so ist das richtig. Als kleiner Nachbrenner:
gilt auch für Fahrten im Rahmen der utV.
gilt automatisch bei Abordnungen und Kommandierungen.

Und was auch sehr wichtig ist, wenn was passiert immer der Polizei angeben das es eine dienstliche Fahrt ist. Da das private Kfz in dem Fall wie ein Dienst Kfz behandelt wird.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LoggiSU

Zitat von: Andi8111 am 05. November 2020, 14:09:32
Davon abgesehen ist der Befehl unverzüglich unzusetzen. Dienstreisekosten sind ein Jahr nach der Reise abrechenbar; eine Frage an den Befehlsgeber ist somit möglich. Dann erhalten sie auch eine belastbare Antwort. Ich würde aber mal tippen: Ja, die Reise kann vielleicht als Dienstreise abgerechnet werden.

Die Frist beträgt 6 Monate nach Beendigung der Dienstreise.
Gott und den Soldaten ehret man in Zeiten der Not und zwar nur dann.
Ist aber die Not vorüber und die Zeiten gewandelt, wird Gott bald vergessen und der Soldat schlecht behandelt.

FoxtrotUniform

Warum fragt man sowas nicht den anordnenden Vorgesetzten?
Ich denke es lässt sich nur eine Familienheimfahrt geltend machen.

Zu dem Beigeschmack nicht das Positive zu sehen (ich darf bei vollen Bezügen nach Hause), sondern hier unmittelbar Ansprüche auszuloten sage ich mal nichts.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Nutcho

Zitat von: FoxtrotUniform am 06. November 2020, 14:16:14
Zu dem Beigeschmack nicht das Positive zu sehen (ich darf bei vollen Bezügen nach Hause), sondern hier unmittelbar Ansprüche auszuloten sage ich mal nichts.

Ich verrichte ganz normal meinen Dienst, Unterricht findet weiter statt. Nur halt online.
Also nichts von wegen Vorteil.


Gesendet von iPhone mit Tapatalk

Andi

Die saubere verwaltungsrechtliche Lösung wird die Abänderung der Kommandierung sein bei der für jeden Betroffenen der Dienstort mit der Heimatadresse angegeben wird. Und schon gibt es eine saubere Abrechnungsgrundlage.

Gruß Andi
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