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Zusammenfassung

Autor LwPersFw
 - 06. Januar 2021, 20:23:18
Zitat von: Pericranium am 06. Januar 2021, 18:50:11
An sich wäre das auch in Ordnung und es ergibt Sinn.
Was aber unverständlich wäre, wenn das Ausbildungspersonal heim darf, die Lehrgangsteilnehmer aber nicht. Das wäre ja total Banane.

Hier werden Sachverhalte in einen Topf geworfen...

Bsp im letzten Jahr z.B. bei der GA:

DE 01.04.
Dienstantritt aber erst z.B. 02.05.
Dann auch Dienst am Wochenende... um mehr Zeit für Ausbildung zu haben...

D.h. dieser Dienst am Wochenende, wie von @Lhospital genannt, hatte nichts mit einer Quarantäne zu tun ... sondern war ganz normaler Dienst... der nur seine Ursachen in der Corona-Lage hatte ...

Ich "durfte" auch in "häusliche Absonderung" ... und die dauert i.d.R. 14 Tage.
Unter Kontrolle durch die zuständigen Stellen.
Genauso wie eine "isolierte Unterbringung" auch i.d.R. 14 Tage geht.

Deshalb nochmal mein Rat
+ die Möglichkeit der verschiedenen Maßnahmen an unterschiedlichen Standorten berücksichtigen
+ und nicht alles pauschal glauben "was so berichtet" wird
+ und Gerüchte sind Gerüchte...  ;)
Autor Pericranium
 - 06. Januar 2021, 18:50:11
An sich wäre das auch in Ordnung und es ergibt Sinn.
Was aber unverständlich wäre, wenn das Ausbildungspersonal heim darf, die Lehrgangsteilnehmer aber nicht. Das wäre ja total Banane.
Autor LwPersFw
 - 06. Januar 2021, 15:40:43
Zitat von: ulli76 am 06. Januar 2021, 10:57:21
Lasst es doch einfach auf euch zukommen. Man wird euch rechtzeitig sagen, wie was geregelt wird. Da die epidemiologische Lage instabil ist, ändern sich die Regelungen doch eh ständig.


Dem kann ich nur zustimmen.
Vor allem auch vor dem Hintergrund, dass Maßnahmen am Standort X abweichend zu Y sein können, da unterschiedliche Lageentwicklung an den Standorten.

Davon ab ... erinnere ich an die kürzlich erfolgte Änderung des IfSG


"§ 54a Vollzug durch die Bundeswehr

(1) Den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er betrifft:

1. Angehörige des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung während ihrer Dienstausübung,

2. Soldaten außerhalb ihrer Dienstausübung,

3. Personen, während sie sich in Liegenschaften der Bundeswehr oder in ortsfesten oder mobilen Einrichtungen aufhalten, die von der Bundeswehr oder im Auftrag der Bundeswehr betrieben werden,

4. Angehörige dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland stationierter ausländischer Streitkräfte im Rahmen von Übungen und Ausbildungen, sofern diese ganz oder teilweise außerhalb der von ihnen genutzten Liegenschaften durchgeführt werden,

5. Angehörige ausländischer Streitkräfte auf der Durchreise sowie im Rahmen von gemeinsam mit der Bundeswehr stattfindenden Übungen und Ausbildungen,

6. Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungs- und Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr und

7. Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Bereich der Bundeswehr.

(2) Die Aufgaben der zivilen Stellen nach dem 3. Abschnitt bleiben unberührt. Die zivilen Stellen unterstützen die zuständigen Stellen der Bundeswehr.

(3) Bei Personen nach Absatz 1 Nummer 1, die sich dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen aufhalten und bei Personen nach Absatz 1 Nummer 2, sind die Maßnahmen der zuständigen Stellen der Bundeswehr nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zivilen Stellen zu treffen.
Bei Differenzen ist die Entscheidung der zuständigen Stellen der Bundeswehr maßgebend.

(4) Bei zivilen Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung außerhalb ihrer Dienstausübung sind die Maßnahmen der zivilen Stellen nach dem 5. Abschnitt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Bundeswehr zu treffen.

(5) Absatz 1 Nummer 4 und 5 lässt völkerrechtliche Verträge über die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unberührt."



5. Abschnitt     Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 
§ 24 Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung  
§ 25 Ermittlungen  
§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes  
§ 27 Gegenseitige Unterrichtung  
§ 28 Schutzmaßnahmen  
§ 28a Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)  
§ 29 Beobachtung  
§ 30 Absonderung  
§ 31 Berufliches Tätigkeitsverbot  
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen


Autor ulli76
 - 06. Januar 2021, 10:57:21
Lasst es doch einfach auf euch zukommen. Man wird euch rechtzeitig sagen, wie was geregelt wird. Da die epidemiologische Lage instabil ist, ändern sich die Regelungen doch eh ständig.
Autor F_K
 - 06. Januar 2021, 10:45:54
@ Pericranium:

Für einen Lehrgang? Für welchen Lehrgang? Für eine ganze GA?

However: Die gesetzlichen Grundlagen sind vorhanden (SG, InfSG, usw.) - die Begründung bzw. Abgeltungsregeln können Diskussionsgegenstand sein.
Autor Pericranium
 - 06. Januar 2021, 10:36:41
Neuste Gerüchte besagen wohl, dass es für die gesamte Dauer eine häusliche Absonderung geben wird.
Da bin ich ja mal auf die rechtliche Grundlage gespannt...
Autor Lhospital
 - 06. Januar 2021, 08:08:13
Wurde im letzten Jahr in Delitzsch so gehandhabt bei Dienstantritt zu den Lehrgängen dort. Dienst am Wochenende in der ersten Woche und danach wieder alles normal. War also eher fragwürdig, da die dortigen Ausbilder fast alle Heimschläfer sind. Machen konnte man dagegen wenig, ansich war das auch nicht schlimm. Gut war es für die Kameradschaft innerhalb des Hörsaals.
Autor Pericranium
 - 05. Januar 2021, 19:31:57
Habe mir jetzt mal die Weisung durchgelesen und soweit ich das richtig gesehen habe, gilt diese Maßnahme nur für den Dienstantritt, also für Grundausbildungen und nicht für alle Lehrgänge.
Autor DeltaEcho
 - 03. Januar 2021, 15:36:48
Ich kenne das von verschiedenen Lehrgängen, GA aber auch von Lehrgängen an Schuleinrichtungen.

Gerade Lehrgänge die über einen längeren Zeitraum gehen bzw. wenn Ausbildungsinhalte praktisch vermittelt werden müssen für die erfolgreiche ATB Vergabe.

Kenne verschiedene Formate 14 Tage am Stück Dienst Kohortenbildung, anschließend eine Woche DA und dann wieder Dienst.

Der Zweck dahinter ist, das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Es müssen aber alle Soldaten teilnehmen (inkl. Ausbilder + Ustg Personal).
Desweiteren führt eine solche Maßnahme zu einem hohen Stundenaufbau, da nur die befohlene Ruhe keine Arbeitszeit im Sinne der SAZV ist.

Eine solche Maßnahme wird normalerweise in einem Hygienekonzept ausführlich beschrieben und begründet. Die Genehmigung eines ÖRA ist ebenfalls vorgeschrieben.

Was hier übrigens Quarantäne genannt wird, ist glaube ich nur eine Umschreibung für Kasernierung.
Autor ulli76
 - 03. Januar 2021, 14:10:13
So macht das Sinn.
Autor Ralf
 - 03. Januar 2021, 13:54:29
Zitat von: ulli76 am 03. Januar 2021, 13:26:45
Das wäre aber doch VOR dem Lehrgang irgendwie sinnvoller? Es sei denn man kann am Anfang den Abstand irgendwie wahren und hat nach 2 Wochen irgendwelche praktischen Inhalte, bei denen man sich näher kommt oder so.
Das verlängert ja den Lehrgang und geht zu Lasten des Verbandes. I.d.R. werden diese 14 Tage auch bereits dazu genutzt, theoretische Inhalte zu vermitteln (Fernlernen etc.).
Autor Pericranium
 - 03. Januar 2021, 13:47:01
Danke euch.
Autor LwPersFw
 - 03. Januar 2021, 13:29:47
Zitat von: Pericranium am 03. Januar 2021, 13:10:54

Der Lehrgang hat noch nicht stattgefunden, also kann ich auch nicht sagen, ob es wirklich so passieren wird,...


Sobald es so durchgeführt werden sollte ... können die Betroffenen nach der Rechtsgrundlage fragen und dann
sind alle schlauer...  ;)

Zitat von: Pericranium am 03. Januar 2021, 13:25:20
Die Weisung findet sich wohl nur im Intranet, oder?
Und was genau heißt häusliche Absonderung?

Ja

Die Bw-Variante von Quarantäne zu Hause.
Autor Pericranium
 - 03. Januar 2021, 13:27:03
Zitat von: Pericranium am 03. Januar 2021, 13:25:20
Die Weisung findet sich wohl nur im Intranet, oder?
Und was genau heißt häusliche Absonderung?

Also im militärischen Falle. Oder besteht da kein Unterschied zur zivilen Variante? Dann ist meine Frage überflüssig  ;D
Autor ulli76
 - 03. Januar 2021, 13:26:45
Das wäre aber doch VOR dem Lehrgang irgendwie sinnvoller? Es sei denn man kann am Anfang den Abstand irgendwie wahren und hat nach 2 Wochen irgendwelche praktischen Inhalte, bei denen man sich näher kommt oder so.