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Zitat von: Pericranium am 27. März 2021, 09:52:19Zitat von: KlausP am 27. März 2021, 09:44:00
Und mMn fällt das unter die Festlegung ,,auf dem Weg zum und vom Dienst".
Nö, wieso?
Wenn ich jetzt privat durch die BRD gurke um Freunde zu besuchen, dann ist das sicherlich nicht "auf dem Weg zum und vom Dienst".
Zitat von: LwPersFw am 17. Dezember 2019, 06:48:42
Der Dienstherr hat dies überarbeitet und die Vorschrift ab heute ergänzt:
A1-2630/0-9804
"110.
Wird außer Dienst Uniform getragen, ist außerhalb umschlossener militärischer Anlagen grundsätzlich der Dienstanzug (Abschnitt 2.4) zu tragen.
Bei bestimmten Anlässen (Kapitel 3) kann an Stelle des Dienstanzugs, Grundform der Gesellschaftsanzug (Abschnitt 2.5) getragen werden.
Bei Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen in Uniform entspricht grundsätzlich der Dienstanzug mit Oberhemd, weiß/Bluse, weiß,
dem dunklen Anzug, der Dienstanzug mit Diensthemd/Dienstbluse dem Straßenanzug.
Das Tragen des Feldanzuges, Tarndruck, allgemein bzw. Bord- und Gefechtsanzuges ist gestattet:
• auf dem Weg vom und zum Dienst (Dienstort/Wohnort/Wochenendheimfahrt),
• auf dem Weg zwischen militärischen Liegenschaften im Standortbereich,
• zur Erledigung privater Angelegenheiten auf dem Weg vom und zum Dienst sowie während der Dienstzeit, die die bzw. der zuständige Vorgesetzte genehmigt hat,
• bei privaten Fahrten mit der Bahn im Rahmen des Projekts "Kostenfreies Bahnfahren in Uniform".
Darin eingeschlossen sind die notwendigen Wege vom Abreiseort zum Ausgangsbahnhof sowie vom Zielbahnhof zum Zielort der privaten Reise.
Abweichend von Ziffer 207 ist die Kopfbedeckung auch innerhalb von Bahnhöfen zu tragen."
Ergänzt durch
214.
Feldmütze, Tarndruck >> Abgesetzt in der rechten Seitentasche (Beintasche) zu verstauen.
216 A3
Barett >> Abgesetzt in der rechten Seitentasche (Beintasche) zu verstauen.
Zitat von: KlausP am 27. März 2021, 09:44:00
Und mMn fällt das unter die Festlegung ,,auf dem Weg zum und vom Dienst".
Zitat von: doc. am 27. März 2021, 09:39:12Zitat von: KillBurn93 am 24. März 2021, 17:17:36
Nein.
Sie dürfen in ihrer Freizeit nur den Dienstanzug tragen.
Alle anderen Anzüge sind nur im Dienst bzw. auf dem Weg zum Dienst oder auf dem Rückweg von diesem zulässig.
Ich dachte im Zuge der kostenlosen Bahnfahrten wäre das Tragen FA / BGA jetzt auch für die Durchführung ebendieser Fahrten zulässig - ich weiß, gehört nicht zur Frage, aber die Absolutheit der Aussage stimmt doch nicht mehr, oder?
Zitat von: KillBurn93 am 24. März 2021, 17:17:36
Nein.
Sie dürfen in ihrer Freizeit nur den Dienstanzug tragen.
Alle anderen Anzüge sind nur im Dienst bzw. auf dem Weg zum Dienst oder auf dem Rückweg von diesem zulässig.