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Zitat... Die zahlenden Stellen als auch das federführende BMIuH werden die Besoldungserhöhung entweder unter Vorbehalt freigeben oder die Rückrechnungen noch dieses Jahr vornehmen ...
Zitat von: Rekrut84 am 02. April 2021, 08:32:26
Selbst dann ist es möglich binnen der ersten drei Januarwochen dies noch ins vorherige Kalenderjahr buchen und versteuern zu lassen. Daneben gibt es die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit dem Durchschnittssteuersatz des Arbeitnehmers durchzuführen sofern der Beitrag in dem Fall unter 1.000€ bliebe.
Mitunter kann es sogar günstiger sein, wenn dieser Betrag nach dem Steuersatz des neuen Jahres bemessen wird, da der Grundfreibetrag höher liegt und die Progression anders verläuft.
Zitat von: Rekrut84 am 01. April 2021, 08:00:41Zu ,,höheren Steuern" kann es sowieso nicht kommen, weil es nicht um eine ,,Einmalzahlung" im Sinne Sinne des EStG handelt, sondern einfach um eine Nachzahlung aus vorigen Monaten. ...
Zitat von: KlausP am 01. April 2021, 08:55:03
Die Nachzahlung wird doch auf der Gehaltsabrechnung sogar für jeden Monat einzeln aufgeführt, mit dem jeweils dafür evtl. anfallenden Steueranteil.
Zitat von: Rekrut84 am 01. April 2021, 08:00:41
Zu ,,höheren Steuern" kann es sowieso nicht kommen, weil es nicht um eine ,,Einmalzahlung" im Sinne Sinne des EStG handelt, sondern einfach um eine Nachzahlung aus vorigen Monaten.