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Autor Andi8111
 - 06. August 2021, 14:58:42
Bei mir waren es für die Monate April bis August (5) nach Steuern weniger als 180€, mithin ca. 36,00€ pro Monat netto mehr ;) Langt für ne halbe Tankfüllung. Aber Haben ist besser als Brauchen.
Autor Ralf
 - 06. August 2021, 12:21:12
Auf der Gehaltsmitteilung steht eine Rufnummer oder mal bis nächsten Monat warten.
Autor IcemanLw
 - 06. August 2021, 12:05:02
Ebenfalls, aber sollten es nicht mindestens 40€ Brutto sein?
Ich will mich nicht beschweren, bin nur neugierig.
Autor KlausP
 - 06. August 2021, 07:54:30
Verstehe ich nicht. Bei mir ist es passiert.
Autor discharger
 - 06. August 2021, 07:52:15
Moin Kameraden, sorry das ich den  Thread  wieder  auferstehen lasse. Da  es zu dem  Thema aber bereits diesen Thread hier gibt, verzeiht ihr mir  sicherlich.
Ich  hatte auch die Info, das die  Besoldungserhöhung  zum 01.08. rückwirkend gezahlt werden soll (hatte beim BVA angerufen..) ..  nun, leider ist mit der Bezügeabrechnung 08/21 immernoch nichts passiert. Weiß  jemand etwas "Neues" ?
Autor Ralf
 - 02. April 2021, 19:06:31
Mal im Ernst: das ist doch hier wieder völlig akademisch, die Auswirkungen für den einzelnen Besoldungsempfänger sind doch zu vernachlässigen.
Autor KlausP
 - 02. April 2021, 18:39:29
Zitat... Die zahlenden Stellen als auch das federführende BMIuH werden die Besoldungserhöhung entweder unter Vorbehalt freigeben oder die Rückrechnungen noch dieses Jahr vornehmen ...

Verstehe ich jetzt nicht. Welche Rückrechnungen? Es geht hier doch um die Besoldungserhöhung zum 01.04.2021 und nicht von irgendwann aus 2020.
Autor christoph1972
 - 02. April 2021, 17:29:47
Zitat von: Rekrut84 am 02. April 2021, 08:32:26
Selbst dann ist es möglich binnen der ersten drei Januarwochen dies noch ins vorherige Kalenderjahr buchen und versteuern zu lassen. Daneben gibt es die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit dem Durchschnittssteuersatz des Arbeitnehmers durchzuführen sofern der Beitrag in dem Fall unter 1.000€ bliebe.

Mitunter kann es sogar günstiger sein, wenn dieser Betrag nach dem Steuersatz des neuen Jahres bemessen wird, da der Grundfreibetrag höher liegt und die Progression anders verläuft.



Naja, das mit den ersten 3 Wochen im Januar des Folgejahres mag ja steuerrechtlich zutreffen, da es bei Schichtarbeitenden und nach Stundensätzen bezahlten Arbeitnehmern nicht anders geht, haushaltsrechtlich sieht es jedoch anders aus. Die jeweiligen Bundeskassen haben Termine bis zu dem Zahlungen aus dem laufenden Haushaltsjahr geleistet werden dürfen und einen Stichtag, ab dem Zahlungen ggf. aus dem vorläufigen Haushalt des nächsten Kalenderjahres i. S. der vorläufigen Haushaltsführung zu zahlen sind.

Deshalb sind Rückrechnungen über ein Kalenderjahr hinaus, ziemlich unbeliebt und verursachen zumindest aus haushalterischer Sicht immer immensen Aufwand, weil im Prinzip Guthaben aus einem abgeschlossenen Haushalt gezahlt werden müssen. Von den diversen Ausnahmen, Rückstellungen und anderen zulässigen Maßnahmen in der Haushaltsbewirtschaftung will ich jetzt nicht anfangen.
Die zahlenden Stellen als auch das federführende BMIuH werden die Besoldungserhöhung entweder unter Vorbehalt freigeben oder die Rückrechnungen noch dieses Jahr vornehmen, weil nämlich sonst das BMF als Haushaltsministerium hysterische Anfälle bekommt, wenn erhebliche Millionenbeträge für Besoldungsnachzahlungen an Beamte, Richter und Soldaten zurückgestellt werden müssten.
Autor Rekrut84
 - 02. April 2021, 08:32:26
Selbst dann ist es möglich binnen der ersten drei Januarwochen dies noch ins vorherige Kalenderjahr buchen und versteuern zu lassen. Daneben gibt es die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit dem Durchschnittssteuersatz des Arbeitnehmers durchzuführen sofern der Beitrag in dem Fall unter 1.000€ bliebe.

Mitunter kann es sogar günstiger sein, wenn dieser Betrag nach dem Steuersatz des neuen Jahres bemessen wird, da der Grundfreibetrag höher liegt und die Progression anders verläuft.

Autor Tommie
 - 01. April 2021, 18:23:18
In diesem Falle war dann jedoch der "Verlust" verkraftbar, der ausgezahlte Netto-Betrag aus drei Monaten Nachzahlung war immer noch OK, und -da stimme ich absolut zu!- die Einkommensteuererklärung richtet auch das wieder gerade ;) !
Autor Tommie
 - 01. April 2021, 18:13:07
Zitat von: Rekrut84 am 01. April 2021, 08:00:41Zu ,,höheren Steuern" kann es sowieso nicht kommen, weil es nicht um eine ,,Einmalzahlung" im Sinne Sinne des EStG handelt, sondern einfach um eine Nachzahlung aus vorigen Monaten. ...

Ist so nicht ganz richtig ;) !

Beispiel: Ein Soldat, dessen Beförderungstermin von BAPersBw "verpennt" wurde, beschwert sich, der Fehler wird erkannt, er wird sofort befördert und schadlos gestellt! Er hätte ab dem Monat Juli befördert werden können, wurde aber erst im Oktober befördert mit Einweisung in die Planstelle zum 01.10. des Jahres. Mit der Dezember-Abrechnung bekommt er die Nachzahlung für den Oktober und den November, der bei seiner Beförderung schon abgerechnet war, nachgezahlt, monats-genau zurück gerechnet und ohne "Verlust"! Die Nachzahlung für den Zeitraum Juli bis August des Jahres, also die eigentliche "Schadlosstellung" wird von BAPersBw jedoch erst im Januar veranlasst, kommt dann demnach zusammen mit der Februar-Abrechnung! Da ist ein "Zurück-Rechnen" ins Vorjahr nicht mehr möglich, daher wird der Betrag für diese drei Monate im Folgejahr als Einmalzahlung versteuert! So passiert bei einem Soldaten aus unserer Einheit, der dann bei den Abrechnungen nicht mehr durchgeblickt hat, und zu mir kam, um das Ganze "aufzudröseln"!
Autor Jay-C
 - 01. April 2021, 09:08:45
Zitat von: KlausP am 01. April 2021, 08:55:03
Die Nachzahlung wird doch auf der Gehaltsabrechnung sogar für jeden Monat einzeln aufgeführt, mit dem jeweils dafür evtl. anfallenden Steueranteil.

Eben. Und damit lässt sich das auch denkbar einfach nachrechnen und kontrollieren.
Nur macht das kaum jemand. Stattdessen wird der Irrglaube weiter verbreitet und die blanke Vermutung und als Fakt angesehen.
Autor KlausP
 - 01. April 2021, 08:55:03
Die Nachzahlung wird doch auf der Gehaltsabrechnung sogar für jeden Monat einzeln aufgeführt, mit dem jeweils dafür evtl. anfallenden Steueranteil.
Autor Jay-C
 - 01. April 2021, 08:30:55
Zitat von: Rekrut84 am 01. April 2021, 08:00:41
Zu ,,höheren Steuern" kann es sowieso nicht kommen, weil es nicht um eine ,,Einmalzahlung" im Sinne Sinne des EStG handelt, sondern einfach um eine Nachzahlung aus vorigen Monaten.

Genau. Das hat nur schon "früher" bei uns kaum jemand verstanden. Und selbst auf meine Erklärungsversuche mit Belegen, dass dem nicht so ist wollte mir das niemand abkaufen. An dem Irrglauben wird einfach trotz fehlender Beweise von vielen festgehalten, weswegen sowas auch schwer auszumerzen ist.
Autor Rekrut84
 - 01. April 2021, 08:00:41
Zu ,,höheren Steuern" kann es sowieso nicht kommen, weil es nicht um eine ,,Einmalzahlung" im Sinne Sinne des EStG handelt, sondern einfach um eine Nachzahlung aus vorigen Monaten. Am Ende des Jahres ist das sowieso egal, weil die Einkommensteuer nach dem zu versteuernden Einkommen eines Jahres errechnet wird. Wenn nicht beim Lohnsteuerjahresausgleich dann bei der Einkommensteuererklärung heben solche Dinge wieder auf.