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Zusammenfassung

Autor Deepflight
 - 12. März 2022, 16:49:16
Unabhängig davon ob eine Parteizugehörigkeit für sich genommen rein rechtlich jetzt schon ein Problem wird, entsteht das Problem alleine aus dem Parteiprogramm.
Denn egal ob die "Bösen" jetzt nur ein angeblich aufgelöster Flügel waren oder nicht, im gesamten Programm finden sich Punkte, die mit der FDGO nicht vereinbar sind. Punkt.

Das mag rein formaljuristisch zwar als Meinungsfreiheit durchgehen, darauf kommt es aber im Zweifel garnicht an. Denn als Staatsbeamter hat man einen Diensteid geleistet der es erfordert, dass man für die FDGO einsteht.
Und hier befindet man sich bei einer "Rechts-/Links-Außen-Partei"  regelmäßig sehr schnell in den Bereich, wo Zweifel entstehen können.
Nicht alleine aufgrund der Parteizugehörigkeit, aber doch aufgrund der Dinge, für die diese Partei so steht. Das gibt dann zuerst bei der SÜ Probleme und steigert sich nach dem grad der Nicht-Verfassungsmäßigkeit der Partei.

Persönlich geht für mich eine Mitgliedschaft in einer extremen / extremistischen Partei egal welcher Coleur garnicht als Soldat, wenn selbiger sich nicht dauernd und erkennbar gegen diese extremen Elemente in der Partei zu Wort meldet. Und selbst da erwarte ich das man dann mit der Parteizugehörigkeit irgendwann Schluss macht  wenn es nix bringt.

Im aktuellen Fall hier schliesse ich mich den vorrednern an, da wird mehr dranhängen als "nur" eine Mitgliedschaft. Und sollte dem so sein hoffe ich auf schnellstmöglichen Rauswurf, denn ich brauche niemanden neben mir der nicht bereit ist, sich vollends für die FDGO einzusetzen. Punkt.
Autor F_K
 - 10. März 2022, 13:39:15
Ja, weil sich der Flügel "aufgelöst" hat.

Die Personen, die Mitglieder des Flügels gewesen sind, sind aber weiterhin Mitglied der AfD - während weniger extreme prominente Mitglieder aus der Partei gedränkt werden / worden sind.

Warten wir auf Rechtskraft und die nächsten Berichte - ich sehe meine Einschätzung bestätigt.
Autor Derbozz
 - 10. März 2022, 13:05:15
Zitat von: F_K am 10. März 2022, 09:49:23
Eben - was für viele ja immer schon offensichtlich war / ist - es gibt verfassungsfeindliche Tendenzen in der AfD - ist nun gerichtlich bestätigt.

... da muss man sich ja nur Reden der AfD im BT anhören.

Nein das ist falsch, die AfD darf jetzt offiziell als rechtsextremistischen Verdachtsfall beobachtet werden, die Einstufung mit "verfassungsfeindliche Tendenzen" also der Flügel der bis dato als "gesichert extremistischen Bestrebung" galt, wurde durch das Gericht untersagt.

Somit ist nun die gesamte AfD ein Verdachtsfall, aber die "klar verfassungsfeindliche Tendenz" der (Teil-)AfD wurde gekippt.
Autor Maj a.D.
 - 10. März 2022, 11:43:11
Zitat von: BulleMölders am 10. März 2022, 10:26:37
Allerdings ist das Urteil noch nicht Rechtskräftig.

Das ist natürlich formal zutreffend. Allerdings stellt der Beschluss dennoch einen deutlichen Fingerzeig dar. Somit kann der Staatsdiener (egal ob in Uniform oder nicht) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass da etwas "auf einen zukommt".
Jeder einzelne MUSS m.E. daher für sich eine Bewertung treffen, wie eine Mitgliedschaft in der AfD (egal ob nur passiv, als Mandatsträger oder Funktionär innerhalb der Parteistruktur) sich auf sein Dienstverhältnis und seine dienstliche Tätigkeit auswirkt. Gerade in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten wird das (meiner Meinung nach  zurecht) sicher schnell(er) zu einem Problem werden.
Autor BulleMölders
 - 10. März 2022, 10:26:37
Allerdings ist das Urteil noch nicht Rechtskräftig.
Autor F_K
 - 10. März 2022, 09:49:23
Eben - was für viele ja immer schon offensichtlich war / ist - es gibt verfassungsfeindliche Tendenzen in der AfD - ist nun gerichtlich bestätigt.

... da muss man sich ja nur Reden der AfD im BT anhören.
Autor Angemon84
 - 10. März 2022, 09:31:13
aktuelle Entwicklung: Das Verwaltungsgericht Köln hat am 8. März 2022 entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD als Verdachtsfall einstufen darf, weil es ausreichend Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei gibt.

Auszug:
ZitatFür die Anwendung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) im Geschäftsbereich des BMVg bedeutet eine Einstufung der AfD als ,,Verdachtsfall" nicht, dass bereits die einfache Mitgliedschaft in der AfD an sich eine sicherheitserhebliche Erkenntnis bedeuten würde, die zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führen könnte.
Die Mitgliedschaft in der AfD begründet für sich genommen keine Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) im Sinne des Grundgesetzes (GG) oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG).
Autor LwPersFw
 - 21. Oktober 2021, 16:29:27
Zitat von: justice005 am 21. Oktober 2021, 13:56:25
Zitat
ZitatDas Parteibuch allein spielt dabei solange keine Rolle, wie die Partei nicht verboten ist.

NEIN! NEIN! NEIN! NEIN! NEIN!

Bitte hört mit diesen pauschalen Aussagen auf. Das ist wirklich extrem irreführend und ich kann nur ganz massiv davor warnen. Es gibt keinerlei Automatismen und keinerlei wechselseitigen Voraussetzungen und Abhängigkeiten.

Die Subsumtion von Dienstpflichtverstößen nach dem Soldaten- oder dem Beamtengesetz richtet sich nach völlig anderen Kriterien als ein Parteiverbot! Das kann man doch nicht 1:1 übertragen!


Habe ich doch verdeutlicht...

Staatsdiener bekommen dann Probleme, wenn sie sich außerhalb des hier genannten Rahmens bewegen...

Deshalb https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.0.html

Beitrag :   Antwort #2 am: 14. Juli 2020, 07:26:44


Dies ist im Einzelfall zu bewerten.


Das Parteibuch allein spielt dabei solange keine Rolle, wie die Partei nicht verboten ist.


(Und ich hoffe in diesem Land wird eine Partei nur verboten, wenn sie gegen die FDGO steht...)
Autor justice005
 - 21. Oktober 2021, 13:56:25
Zitat
ZitatDas Parteibuch allein spielt dabei solange keine Rolle, wie die Partei nicht verboten ist.

NEIN! NEIN! NEIN! NEIN! NEIN!

Bitte hört mit diesen pauschalen Aussagen auf. Das ist wirklich extrem irreführend und ich kann nur ganz massiv davor warnen. Es gibt keinerlei Automatismen und keinerlei wechselseitigen Voraussetzungen und Abhängigkeiten.

Die Subsumtion von Dienstpflichtverstößen nach dem Soldaten- oder dem Beamtengesetz richtet sich nach völlig anderen Kriterien als ein Parteiverbot! Das kann man doch nicht 1:1 übertragen!



Autor christoph1972
 - 21. Oktober 2021, 10:14:34
Ganz besonders unschön wird es dann, wenn der oder die betroffene Mann/Frau eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt oder ausüben möchte und die Sicherheitsfreigabe kassiert oder nicht erteilt wird.

§ 5 SÜG

(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Folgendes begründen:

1.
    Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
2.
    eine besondere Gefährdung der betroffenen Person, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen

    a)
        ausländischer Nachrichtendienste,
    b)
        von Vereinigungen im Sinne der §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches oder
    c)
        extremistischer Organisationen, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen,

    oder
3.
    Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung.

Bei der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung die der Beobachtung unterliegt, liegt mMn dann schon ein Grund gem. Nr. 2c) und/oder Nr. 3 vor. Das muss dann sicher im Einzelfall geprüft und abgewägt werden, aber ... Zweifel sind rechtlich anders zu bewerten als Gründe die zu einer Entlassung führen.
Autor LwPersFw
 - 21. Oktober 2021, 07:09:50
Zitat von: kopper am 21. Oktober 2021, 02:15:12
Damit ich das verstehe - in Thüringen AFD Mitglieder und Staatsdiener bekommen Probleme? Höcke-Flügel-AFD.

In Sachsen und Sachsen-Anhalt noch nicht?

Die NPD u.a. verfassungsfeindlichen Parteien sind ja laut Bundesverfassungsgericht nicht so wichtig, da unter 5% usw. Aber bei den nachfolgenden Prozentzahlen ist das eine andere Hausnummer!
Bundesweit ja auch über 10%!

ZitatIn Thüringen stufte der Landesverfassungsschutz im Mai die AfD als "erwiesen extremistisch" ein. In Sachsen-Anhalt und Sachsen gilt sie den dortigen Landesämtern für Verfassungsschutz als ein Verdachtsfall für solche Bestrebungen.

Das beste Ergebnis holte die Partei in Sachsen – laut dem Landeswahlleiter nach Auszählung aller Stimmen mit 24,6 Prozent, vor der SPD mit 19,3 Prozent und der CDU mit 17,2 Prozent.
Auch in Thüringen wurde die AfD nach Auszählungen aller Stimmen erstmals stärkste Kraft: Sie kam auf 24 Prozent der Stimmen, vor der SPD mit 23,4 Prozent und der CDU mit 16,9 Prozent.

In Sachsen-Anhalt ist die AfD dem vorläufigem Ergebnis zufolge mit 19,0 Prozent der Stimmen drittstärkste Kraft geworden.

https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/wahlen/bundestagswahl/afd-osten-wahlergebnisse-100.html


Staatsdiener bekommen dann Probleme, wenn sie sich außerhalb des hier genannten Rahmens bewegen...

Deshalb https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.0.html

Beitrag :   Antwort #2 am: 14. Juli 2020, 07:26:44


Dies ist im Einzelfall zu bewerten.


Das Parteibuch allein spielt dabei solange keine Rolle, wie die Partei nicht verboten ist.



Autor kopper
 - 21. Oktober 2021, 02:15:12
Damit ich das verstehe - in Thüringen AFD Mitglieder und Staatsdiener bekommen Probleme? Höcke-Flügel-AFD.

In Sachsen und Sachsen-Anhalt noch nicht?

Die NPD u.a. verfassungsfeindlichen Parteien sind ja laut Bundesverfassungsgericht nicht so wichtig, da unter 5% usw. Aber bei den nachfolgenden Prozentzahlen ist das eine andere Hausnummer!
Bundesweit ja auch über 10%!

ZitatIn Thüringen stufte der Landesverfassungsschutz im Mai die AfD als "erwiesen extremistisch" ein. In Sachsen-Anhalt und Sachsen gilt sie den dortigen Landesämtern für Verfassungsschutz als ein Verdachtsfall für solche Bestrebungen.

Das beste Ergebnis holte die Partei in Sachsen – laut dem Landeswahlleiter nach Auszählung aller Stimmen mit 24,6 Prozent, vor der SPD mit 19,3 Prozent und der CDU mit 17,2 Prozent.
Auch in Thüringen wurde die AfD nach Auszählungen aller Stimmen erstmals stärkste Kraft: Sie kam auf 24 Prozent der Stimmen, vor der SPD mit 23,4 Prozent und der CDU mit 16,9 Prozent.

In Sachsen-Anhalt ist die AfD dem vorläufigem Ergebnis zufolge mit 19,0 Prozent der Stimmen drittstärkste Kraft geworden.

https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/wahlen/bundestagswahl/afd-osten-wahlergebnisse-100.html
Autor Megawaldi
 - 20. Oktober 2021, 20:44:46
Na ja ganz so einfach ist es nicht:
Als erstes muss man den Begriff "radikal" vom Begriff "extremistisch" trennen.
Und für den Rest gibt es ein schreiben vom BSI, das sich speziell mit der AFD befast:
Zitat
Die Mitgliedschaft in einer Partei oder die Zughörigkeit in einer ihrer Gruppierun-
gen / Organisationen führt für sich betrachtet nicht zu beamtenrechtlichen Konse-
quenzen. Vielmehr müssen zu der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit Handlungen
bzw. Aktivitäten hinzukommen, die den Verdacht rechtfertigen, dass die jeweilige
Beamtin oder der Beamte ein Dienstvergehen begangen haben.
iVm
Zitat
Die Zugehörigkeit einer Beamtin oder eines Beamten zu einer Partei oder Organi-
sation, deren Verfassungsfeindlichkeit nicht festgestellt wurde, die aber von den
Verfassungsschutzbehörden als Prüffall oder Verdachtsfall behandelt werden, ist
beamtenrechtlichen ohne Relevanz.
Quellle:
Verfassungstreue von Beamten;
beamtenrechtliche Konsequenzen der politischen Betätigung von Beamten
BMI,Az: D 2 - 30100/13#5

Ach ja bevor ihr mich gleich in die rechte Ecke steckt, ich fand nur das Thema interessant und als Bayer ist für mich das Thema AFD sowieso irrelevant.
Autor LwPersFw
 - 20. Oktober 2021, 09:53:01
Zitat von: justice005 am 20. Oktober 2021, 09:25:02
ZitatDie Väter und Mütter des Grundgesetzes waren da der gesunden Auffassung, eine Demokratie verträgt auch radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten, solange nicht der Kernbestand unserer Demokratie gefährdet wird.

Ja, das gilt für Parteien und für Privatpersonen. Das heißt aber noch lange nicht, dass auch Staatsdiener radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten haben dürfen.

Was ist denn an dem Prinzip so schwer zu verstehen, dass Staatsdiener (also Leute, die unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung dienen) dem Staat und seinen Grundprinzipien gegenüber loyal sein müssen?


So ist es ...

Deshalb https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.0.html

Beitrag :   Antwort #2 am: 14. Juli 2020, 07:26:44

Autor justice005
 - 20. Oktober 2021, 09:25:02
ZitatDie Väter und Mütter des Grundgesetzes waren da der gesunden Auffassung, eine Demokratie verträgt auch radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten, solange nicht der Kernbestand unserer Demokratie gefährdet wird.

Ja, das gilt für Parteien und für Privatpersonen. Das heißt aber noch lange nicht, dass auch Staatsdiener radikale, extremistische oder abwegige politische Ansichten haben dürfen.

Was ist denn an dem Prinzip so schwer zu verstehen, dass Staatsdiener (also Leute, die unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung dienen) dem Staat und seinen Grundprinzipien gegenüber loyal sein müssen?