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Verfahren gegen Soldaten mit AfD-Parteibuch?

Begonnen von kopper, 15. Oktober 2021, 03:21:57

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kopper

Verfahren gegen Soldaten mit AfD-Parteibuch?

Kann es für Soldaten - Beamte nun schwierig werden bei weiterem Rechtsruck der AFD?

Probleme auch für ehem. Soldaten - Beamte mit Pensionsverlust und Dienstgradaberkennung?

https://www.rnd.de/politik/mad-leitet-verfahren-gegen-soldaten-mit-afd-parteibuch-ein-I5SZQFK5QYPTBQIMUP34L7Y5JM.html

Andyxmas

Bevor hier gleich irgendwelche Dinge aufkommen > Nein ich habe nix mit der Partei am Hut. (und auch kein ABER!) ;)

Eigene Meinung:

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen das der/die Soldat(in) nur wegen Zugehörigkeit zur AFD überprüft wurde. Denn diese Partei ist nunmal nicht verboten.

Da in dem Artikel aber steht > "Gegen den Oberfeldwebel laufe bereits ein Disziplinarverfahren" wird er sich sicherlich mehr zu schulden kommen lassen als nur das AFD-ParteiBuch zu besitzen.. Und dann schaltet sich freilich unser MAD auf.
Und die fehlende Verfassungstreue Kategorie "Orange" schmeisst der MAD auch nicht mal so ohne weiteres vom Himmel.

Also pauschal würde ich mal behaupten das es jetzt nicht so ist das man direkt wenn man sich Zugehörig zur AFD befindet rausgeworfen wird. Man möge mich aber gerne berichtigen.


Natürlich wird bei einem weiteren Rechtsruck sicherlich noch genauer vom MAD hingeschaut was der/die Soldat(in) so treibt.


bayern bazi

allein das Parteibuch/die Mitgliedschaft in de AfD ist KEIN Grund jemanden aus dem Dienst  zu Entfernen oder zu Entlassen - da es sich hier (noch) um eine anerkannte Partei handelt :o

wenn man allerdings dann noch auf dem rechten Flügel ist und dem entsprechende Aussagen/Taten tätigt - welche sich gegen die FDGO richten -  ist man schnell im Bereich des Verfassungsschutzes und des MAD´s und dann kann es leicht passieren das Maßnahmen ergriffen werden (müssen)

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

BulleMölders

Und es wird ja auch nicht davon gesprochen, dass gegen ihn ermittelt wird, weil er der AfD angehört, sondern weil an seiner Verfassungstreuer gezweifelt wird.
Dass das mit seiner Zugehörigkeit zur AfD zu tun hat, wird doch vom Leser nur hinein interpretiert.

2Cent

Weil es gerade zum Thema passt und es dieses mal irgendwie nicht so medienpräsent war, Generalleutnant a.D. Wundrak ist bei Bundestagswahl für die AFD in den Bundestag eingezogen.

VeggieBurger

Zitat von: 2Cent am 15. Oktober 2021, 08:48:14
Weil es gerade zum Thema passt und es dieses mal irgendwie nicht so medienpräsent war, Generalleutnant a.D. Wundrak ist bei Bundestagswahl für die AFD in den Bundestag eingezogen.


Der Soldat um den es nmB in diesem Thread geht ebenfalls.

justice005

Die bloße Mitgliedschaft in der AFD ist bisher noch kein Dienstvergehen. Das kann sich aber ganz schnell ändern, wenn der Verfassungsschutz die ganze Partei als verfassungsfeindlich einstuft.

Und BITTE BEACHTEN:

Nur weil eine Partei nicht verboten ist, bedeutet das noch lange nicht, dass der Soldat dort Mitglied sein darf. Das ist auch einfach zu erklären:

Eine Partei kann verboten werden, wenn sie
1. verfassungswidrig ist UND
2. aggressiv kämpferisch an der Beseitigung der FDGO arbeitet UND
3. Damit auch auf der erfolgsspur ist.

Der Soldat hingegen begeht schon dann ein Dienstvergehen, wenn er Zweifel daran aufkommen lässt, dass er sich nicht aktiv für die FDGO einsetzt.

Das ist ein ganz gewaltiger Unterschied in den Voraussetzungen.

Deepflight

Da hat Justice recht.
Die AfD mag als Ganzes noch nicht verboten sein, dennoch stellen sich Teile dieser Partei offen gegen die FDGO...wie im übrigen - der Vollständigkeit halber - auch Splittergruppierungen der Linken. Nur ists bei der AfD eben mehr als nur eine Splittergruppe, die den rechtsradikalen Quatsch unterstützt.

Ohne jetzt Jurist zu sein, ist für mich ein Soldat der sich offen zur AfD bekennt zumindest auf jeden Fall grenzwertig und mit Vorsicht zu genießen, denn die Grenze zum Dienstvergehen ist da schnell überschritten je nachdem, welche Äußerungen da fallen.
Ich jedenfalls brauche keinen offenen AfD-Sympathisanten neben mir...

christoph1972

Die Schranken für ein Parteienverbot durch das BVerfG sind nach dem gescheiterten NPD-Verbotsverfahren derart hoch, dass es geradezu unwahrscheinlich ist, dass die AfD in Gänze als verfassungswidirg eingestuft wird.

Das einzelne Teile der AfD verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, haben mehrere Verfassungsschutzbehörde bestätigt und sofern ich mich nicht irre, haben diese Einschätzungen zumindest erstinstanzlich vor den Verwaltungsgerichten standgehalten.

Beamte, Soldaten und Richter sind auf Grund Ihres Amtseides und Ihrer Dienststellung zu einem aktiven Bekenntnis zu den Grundwerten der FDGO verpflichtet. Ist dies gerichtsfest nicht mehr feststellbar, zB weil der Soldat sich "öffentlich" zB gegen den Parlamentarismus und Mehrparteiensystem als Staatsform ausgesprochen hat, dann dürfte wohl ziemlich sicher feststehen, dass er seinen Amtseid verletzt hat und ebenso seine Dienstpflicht für ein aktives Bekenntnis zur FDGO mit der Rechtsfolge der Entlassung aus dem Dienst nach ggf. vorhergegangenen Disziplinarverfahren.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

justice005

ZitatDie Schranken für ein Parteienverbot durch das BVerfG sind nach dem gescheiterten NPD-Verbotsverfahren derart hoch, dass es geradezu unwahrscheinlich ist, dass die AfD in Gänze als verfassungswidirg eingestuft wird.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Ich habe oben die drei Voraussetzungen für ein Parteiverbot genannt. Das NPD-Verbotsverfahren ist an der dritten Voraussetzung gescheitert, aber nicht an der ersten. Die Verfassungswidrigkeit der NPD ist unstreitig.


wolverine

Ja, aber eben weil diese vom BverfG im vorgesehen Verfahren festgestellt wurde. Das BVerfG stellt die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei fest und kein anderes Gericht und schon erst recht keine Behörde! Es ist doch ein Unding zu argumentieren, dass die verfassungsrechtlichen Hürden zu hoch sind und man deshalb Umgehungen oder andere Entscheider sucht.
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justice005

ZitatDas BVerfG stellt die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei fest und kein anderes Gericht und schon erst recht keine Behörde!

Was spricht dagegen, dass eine Behörde (z.B. das Bundesamt für den Verfassungsschutz) eine Einschätzung trifft? Wenn eine Partei gegen diese Entscheidung vorgehen will, dann kann sie gerne den Rechtsweg beschreiten. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Erstentscheidungen zu treffen, sondern letzte (!) Entscheidungen zu treffen.

Ich verstehe auch immer noch nicht, wieso man die Fragen von Verfassungsfeindlichkeit, Parteiverbot und Dienstvergehen von Staatsbediensteten immer wieder im selben Atemzug nennt. Das sind drei unterschiedliche Themen, die überhaupt nicht miteinander zusammenhängen. Da sollte man schon strikt trennen.


wolverine

Wenn man an die reine Mitgliedschaft Sanktionen knüpft, kann man hier nicht mehr sachlich trennen.
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justice005

Es werden ja keine Sanktionen an die Mitgliedschaft geknüpft. Das ergibt sich allenfalls indirekt.


Der Soldat hat die Pflicht, sich aktiv für den Erhalt der FDGO einzusetzen (§ 8 SG). Punkt.

Wenn der Soldat jetzt Mitglied bei einer Partei ist, die es sich zum Ziel gesetzt hat, die FDGO abzuschaffen und die parlamentarische Demokratie durch ein Führerprinzip zu ersetzen (bewusst etwas überspitzt ausgedrückt), dann verstößt er eindeutig gegen diese Pflicht. Ein Soldat, der Mitglied in der Marxistisch-leninistischen Partei ist, verletzt seine Pflicht, sich für den Erhalt der FDGO einzusetzen, wohl ebenso ganz eindeutig. Verboten ist die MLPD aber noch lange nicht, weil es da - wieder einmal - an der dritten Voraussetzung für ein Parteienverbot scheitern würde. Die sind nämlich viel zu unbedeutend.

Und deshalb ist die soldatische Dienstpflicht völlig unabhängig von irgendwelchen Verbotsverfahren und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu sehen.

Was die AFD betrifft, muss irgendwer (und zwar zunächst mal das Bundesamt für Verfassungsschutz) zu der Bewertung kommen, ob die AFD auf dem Boden der FDGO steht oder nicht. Wenn sie nicht auf dem Boden der FDGO steht, dann könnte eine Unterstützung dieser Partei der oben genannten Pflicht zuwider laufen, sich aktiv für den Erhalt (!) der FDGO einzusetzen.




wolverine

#14
Für die NPD hat das BVerfG die Verfassungsfeindlichkeit festgestellt und von einem Verbot wegen der geringen Bedeutung abgesehen. Hier ist es nachvollziehbar, dass eine Mitgliedschaft direkte dienstrechtliche Konsequenzen zeitigt.
Bei der AfD liegt es meines Erachtens nach anders: hier mag ein Amt oder auch ein Gericht zu einer Bewertungen kommen ("erwiesen Rechtsextrem" oder auch "verfassungsfeindlich"). Wenn jetzt der Soldat nichts weiter macht, als Mitglied zu sein, werden direkte Konsequenzen gezogen, obwohl die maßgebliche Stelle, nämlich das BVerfG, nicht entschieden hat. Und im Parteiverbotsverfahren trifft das BVerfG sehr wohl Erstentscheidungen. Dies ist der hohen Bedeutung des Art. 21 Abs. 1 GG im Sinne einer streitbaren Demokratie geschuldet, dessen Ausnahme Art. 21 Abs. 2 GG ist.
Hinzu kommt, dass der Kriterienkatalog des Verfassungsschutzgesetzes (§ 4) über die Rechtsprechung des BVerfG zur FDGO (Menschenwürde, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip) hinausgeht und folglich zwangsläufig zu anderen Bewertungen kommt.

Aber lassen wir das. :-\
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