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Zitat
9.3 Arbeitslosenversicherung
RDL, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit des Dienstes Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist (§ 1 ArbPlSchG), gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst als nicht unterbrochen. Die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht weiter (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB III).
RDL, die in der Zeit des Reservistendienstes nicht als Beschäftigte gelten, sind nach § 25 Abs. 2 S. 2 SGB III i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge trägt der Bund (§ 347 Nr. 2 SGB III).
Da die den RDL gewährten Leistungen kein Arbeitsentgelt im Sinn des § 14 SGB IV darstellen, werden sie bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt. Die Beiträge dienen lediglich dem Erwerb bzw. dem Erhalt von Ansprüchen nach dem SGB III.
Für die Dauer eines RD besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).