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ALG nach Coronahilfe

Begonnen von tanki, 13. Januar 2022, 18:45:43

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tanki

Hallo,

ich war im letzten Jahr fast ausschließlich als Reservist in der Coronahilfe.

Ich wurde natürlich ausschließlich von der Bundeswehr bezahlt.

Nun bin ich arbeitslos. Die Agentur berechnet die Zeit als Reservist bei der Höhe des Bemessungsentgelts für die Höhe des ALG nicht mit, es wird nur die Zeit davor berechnet!

Ist das korrekt?

Gruß

Andi8111

Ja, weil davon keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden und ergo auch keine Anwartschaften erwirtschaftet wurden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 151 Bemessungsentgelt
(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

Thomi35

Aus dem umfassenden Papier über Leistungen für Reservedienstleistende (Leistungskatalog für Reservedienst Leistende, Stand: Februar 2021):

Zitat
9.3 Arbeitslosenversicherung

RDL, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit des Dienstes Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist (§ 1 ArbPlSchG), gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst als nicht unterbrochen. Die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht weiter (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB III).

RDL, die in der Zeit des Reservistendienstes nicht als Beschäftigte gelten, sind nach § 25 Abs. 2 S. 2 SGB III i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge trägt der Bund (§ 347 Nr. 2 SGB III).

Da die den RDL gewährten Leistungen kein Arbeitsentgelt im Sinn des § 14 SGB IV darstellen, werden sie bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt. Die Beiträge dienen lediglich dem Erwerb bzw. dem Erhalt von Ansprüchen nach dem SGB III.

Für die Dauer eines RD besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

F_K

Anmerkung:
In der Regel sind die USG Leistungen deutich höher als ALG Leistungen UND sie verlängern ja den Anspruchszeitraum.


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