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Zitat von: Thomi35 am 28. Dezember 2022, 10:05:10
Ich teile ebenfalls mein Beileid mit!
Zunächst unterstützte ich das Anliegen von Ralf, einen Fachanwalt zu befragen.
Aus meiner Sicht hat neben der Argumentation von Ralf aber nicht der Verstorbene den Anspruch auf die Übergangsbeihilfe, sondern die Hinterbliebene selbst (vgl. Wortlaut § 12 SVG, Zitat von Ralf). Allein aus diesem Grund kann die Übergangsbeihilfe nicht zur Erbmasse gehören. Das dürfte auch die Ratio dieser Regelung sein, nämlich die Unterstützung der Hinterbliebenen.