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Übergangsbeihilfe - Erbe?

Begonnen von Stella77, 27. Dezember 2022, 15:50:22

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Stella77

Hallo zusammen,

mein Mann SU ist am 24.11.22 tödlich verunglückt. Ich habe inzwischen vom BVA die Übergangsbeihilfe erhalten.

Gehört diese zur Erbmasse? Da mein Mann nur Schulden hinterlassen hat, möchte ich das Erbe nicht antreten.

Kann mir Jemand dies erklären, oder sollte ich doch besser einen Anwalt zu Rate ziehen?
Liebe Grüsse
Stella

LwPersFw

Zunächst... Mein Beileid.

Gemäß § 2311 BGB ist für die Ermittlung der Erbmasse eine Stichtagsregelung maßgeblich.

Es zählt der Tag des Todes. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2311.html

Wurde die ÜB erst nach dem Tod bewilligt und gezahlt, dürfte sie m.E. nicht zur Erbmasse zählen.

Soldatenversorgungsgesetz
§ 12

"(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte..."


Aber um sicher zu gehen, empfehle ich die Beratung durch einen Fachanwalt.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Thomi35

Ich teile ebenfalls mein Beileid mit!

Zunächst unterstützte ich das Anliegen von Ralf, einen Fachanwalt zu befragen.

Aus meiner Sicht hat neben der Argumentation von Ralf aber nicht der Verstorbene den Anspruch auf die Übergangsbeihilfe, sondern die Hinterbliebene selbst (vgl. Wortlaut § 12 SVG, Zitat von Ralf). Allein aus diesem Grund kann die Übergangsbeihilfe nicht zur Erbmasse gehören. Das dürfte auch die Ratio dieser Regelung sein, nämlich die Unterstützung der Hinterbliebenen.

LwPersFw

Zitat von: Thomi35 am 28. Dezember 2022, 10:05:10
Ich teile ebenfalls mein Beileid mit!

Zunächst unterstützte ich das Anliegen von Ralf, einen Fachanwalt zu befragen.

Aus meiner Sicht hat neben der Argumentation von Ralf aber nicht der Verstorbene den Anspruch auf die Übergangsbeihilfe, sondern die Hinterbliebene selbst (vgl. Wortlaut § 12 SVG, Zitat von Ralf). Allein aus diesem Grund kann die Übergangsbeihilfe nicht zur Erbmasse gehören. Das dürfte auch die Ratio dieser Regelung sein, nämlich die Unterstützung der Hinterbliebenen.

Das war meine Intention... Auch wenn ich nicht @Ralf bin...  ;)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi

Gleiches dürfte auch für das Sterbegeld und die Begräbniskosten gelten. Ich hoffe es hat eine umfassende Beratung durch den Sozialdienst der Bundeswehr stattgefunden.

Gruß
Andi
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