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Zusammenfassung

Autor Ironeye281
 - 14. April 2023, 19:41:32
Wäre nett, wenn mir das einer beantworten könnte. Mein S1 meinte das wäre egal, Hauptsache die Wohnung ist anerkannt.

Das Kleingedruckte wäre egal.
Autor Ironeye281
 - 14. April 2023, 08:31:10
Zitat von: LwPersFw am 12. April 2023, 15:50:00
Sie sind TG-Empfänger.

Die Nr. 2.8 ist aber nicht korrekt.
M.E. müsste es 3.11 sein...

Ihr Pers sollte dies mit dem Verfasser der Verfügung klären.

Wenn es für den Refü nicht wichtig ist, dann ist mir das egal, dann lasse ich das so stehen, weil mein Wohnort bzw. die anerkannte steht ja drin. Mir ging es nur darum, ob es relevant ist, was in dem Kleingedruckten steht.
Autor MichaelBorsdorff
 - 13. April 2023, 14:13:26
Zitat von: KlausP am 11. April 2023, 13:23:05
Ich war bisher der Meinung, dass Lehrgangsteilnehmer unabhängig vom Alter zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet wären. Jedenfalls Warcraft bei jedem meiner Lehrgänge so. Oder hat sich das geändert?

Hat sich, meine ich, 2018 geändert. Bis dahin stand die Vpfl zum Wohnen in GU im AT des LgKat. Der wurde dann gestrichen.
Die Vpfl zur TN an der GemV besteht allerdings nach wie vor
Autor LwPersFw
 - 12. April 2023, 15:50:00
Sie sind TG-Empfänger.

Die Nr. 2.8 ist aber nicht korrekt.
M.E. müsste es 3.11 sein...

Ihr Pers sollte dies mit dem Verfasser der Verfügung klären.
Autor Ironeye281
 - 11. April 2023, 13:30:55
Ich glaube ich habe mich falsch ausgedrückt bzw. mein Nachtrag war unnötig 🙈
Mir gehts eig. nur darum, ob ich für die Lehrgangsdauer TG bekomme?
Autor KlausP
 - 11. April 2023, 13:23:05
Ich war bisher der Meinung, dass Lehrgangsteilnehmer unabhängig vom Alter zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet wären. Jedenfalls Warcraft bei jedem meiner Lehrgänge so. Oder hat sich das geändert?
Autor Ironeye281
 - 11. April 2023, 12:00:03
Ich bin nicht dazu verpflichtet in der GU zu wohnen, da über 25 Jahre
Autor Ironeye281
 - 11. April 2023, 08:43:37
Guten Morgen,

ich muss bald auf Lehrgang für etwas mehr als 3 Monate. Ich habe eine anerkannte Wohnung auf der Kommandierung, allerdings passt der aus meiner Sicht dieser kleine Text nicht..hier steht: Die Entscheidung zur UKV mit Begründung und versehener Rechtsbelehrung ergibt sich aus Nummer 2.8 der Anlage.
2.8 aus Anlass der o.a. Personalmaßnahme wird Ihnen die Zusage der UKV gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Nr. 2 ein entsprechender Anwendung des Paragraf 3 etc. erteilt. Die Zusage wird demnach erst drei Jahre nach tatsächlicher Dienstantritt oder nach Zugang einer von Ihnen abgegebenen Willenserklarung bzgl. ihres verbindlichen Umzugswillens...

Was heißt das nun? Das ich TG bekommen kann für den Lehrgang oder muss ich hier die UKV beziehen, weil dann ändere ich die Kommandierung wieder, wenn diese Texte hier bindend sind
Autor LwPersFw
 - 09. April 2023, 09:25:47
Um @Thomi zu ergänzen...

Wie ich ja schon ausführte...

+ es kommt auf den Einzelfall an
+ der Unterschied zwischen Theorie und Praxis ist zu beachten
+ so mancher Sachbearbeiter innerhalb der Bw kennt sich mit den "Feinheiten" nicht aus...

Deshalb... Mein Rat... keep it simple !

In den meisten Fällen dürfte die TG-Unterkunft ein Zimmer in der Kaserne oder ein möbliertes Zimmer sein.

Hier zu unterstellen, dass ich in ein möbliertes Zimmer meinen Lebensmittelpunkt verlegt habe, wäre nicht sachgerecht.
Deshalb würde ich hier wie oben beschrieben verfahren.

Anders sieht es aus, wenn eine richtige Wohnung angemietet wird.

Hier würde ich trotzdem versuchen diese Wohnung als Zweitwohnsitz zu registrieren.

Wenn die Behörde aber "hart" bleibt, gilt:


A-2212/1 "Anwendung der Trennungsgeldverordnung"

"Nr 411

"Melderechtliche Bestimmungen oder Entscheidungen, wie z. B. die Anmeldung der Trennungsgeldunterkunft als Erstwohnsitz
zur Erlangung von Betreuungsplätzen für Kinder oder z. B. aufgrund des zeitlich überwiegenden Aufenthalts am Ort der
Trennungsgeldunterkunft, führen nicht zum Verlust des Trennungsgeldanspruchs."

Nr 439

"Sollte aufgrund des Melderechts die Verpflichtung bestehen, sich am neuen Dienstort mit Erstwohnsitz
anzumelden und erhebt daraufhin die Heimatgemeinde eine Zweitwohnungssteuer für die (Familien-)
Wohnung, ist diese, unabhängig von der Wohnungsgröße, in vollem Umfang zu erstatten.
In diesem Fällen ist neben dem Leistungsbescheid die Meldebestätigung vorzulegen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2005
(1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03) festgestellt hat, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer dann
verfassungswidrig ist, wenn sie bei nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten, die neben der
ehelichen Wohnung aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung an einem anderen Ort innehaben, erhoben wird."



Wird die TG-Wohnung aber als Erstwohnsitz erfasst, muss unbedingt beachtet werden:

1. An der neuen Dienststätte Erstwohnsitz
2. Bisheriger Erstwohnsitz wird zur Nebenwohnung
3. Im Datenbestand PersWiSys wird dies aber nicht erfasst !!! Da nicht umgezogen wurde !
(Ob dies richtig ist, ist erst einmal nicht relevant, denn grundsätzlich unterscheidet PersWiSys zw. Haupt- u. Nebenwohnungen)
4. Sollte für die Nebenwohnung eine Zweitwohnungssteuer erhoben werden - wird diese im Rahmen TG-Zahlung erstattet.




Inwieweit dies steuerrechtliche Auswirkungen hat...
Keine Ahnung.
Denn... heutzutage findet ein Austausch zwischen Meldebehörde und Finanzamt auf elektronischem Wege statt.
Ob dies auch die Frage der Wohnsitze betrifft und welche Folgen dies ggf. hat ... weiß ich nicht.



Autor Thomi35
 - 08. April 2023, 19:04:34
Zitat von: LwPersFw am 08. April 2023, 14:28:46

+ somit gibt es keinen zwingenden Grund die TG-Unterkunft als Erstwohnsitz zu erfassen, da ja der wesentliche Grund für das Beibehalten der Wohnung am alten Standort ist, dass auch bei Ledigen dort weiterhin der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt (muss man im Zweifelsfall gegenüber der Behörde halt eindeutig darlegen)
(§ 22 Abs 3 BMG)


Zunächst einmal gilt für alle Einwohner generell § 21 Abs. 2 BMG:

ZitatHauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

Somit kommt es nach meinem Verständnis auf den zeitlichen Anteil der Nutzung der Wohnung an. Dieser wird i. a. bei einer Vollzeittätigkeit an der jeweiligen weit entfernten Arbeitsstätte erheblich größer sein.

Darauf wurde zu meiner Zeit in Bayern besonders geachtet, vermutlich weil vom Erstwohnsitz abhängt, wie die Steuereinnahmen verteilt werden, also vor allem, welches Bundesland die entsprechenden Zuweisungen erhält.

Für Verheiratete und Minderjährige gibt es in § 22 Abs. 1, 2 BMG Ausnahmen. Nur im Zweifelsfall kommt es auf dem Lebensmittelpunkt an, § 22 Abs. 3 BMG. Dieses dürfte sich aber aber auf die Nutzung der Familienwohnung im Sinne von § 22 Abs. 1, 2 BMG beziehen, was auch aus § 22 Abs. 4 BMG hervorgeht, der darauf verweist, daß, wenn die Hauptwohnsitz nicht nach den Absätzen 1 und 3 festgestellt werden kann, § 21 Abs. 2 BMG auch für Nichtalleinstehende maßgeblich ist.

Mir ist natürlich klar, daß dieses alles Theorie ist, welche in der Praxis anders gehandhabt wird. Ein interessanter Artikel zur damaligen Änderung des Meldegesetzes findet sich bei Augen-geradeaus.

Somit müßte man gegenüber der Einwohnermeldebehörde neben dem von LwPersFw Gesagten auch darlegen können, warum die Wohnung eben nicht vorwiegend genutzt wird, wenn man der Erstwohnsitz in diesem Fall nicht nach Garmisch-Partenkirchen verlegen möchte. Aus meiner Sicht wäre es auf jeden Fall sehr einfach (und auch regelkonform), den Erstwohnsitz dorthin zu verlegen. Wenn es hier dann keine Probleme mit dem TG gibt, wovon ich ausgehe, dann sollte dem TE da eigentlich nichts mehr im Wege stehen.

Nachtrag: Ein junger Beschluß (Bayerischer VGH, Beschluß vom 14.11.2022 - 5 ZB 21.2538) zu diesem Thema, der interessante Teil steht in der Randnummer 10 (Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches durch den Beschluß des VGH bestätigt wird).
Autor LwPersFw
 - 08. April 2023, 14:28:46
Zitat von: funker07 am 08. April 2023, 13:22:33
Zitat von: LwPersFw am 08. April 2023, 08:37:15
Zitat von: funker07 am 08. April 2023, 00:33:17
Wichtig ist, dass die TG-Wohnung nicht in SASPF eingetragen wird.
Im Datenbestand ist der aktuelle Erst-Wohnsitz als Hauptwohnsitz erfasst.

Es ist also "unglücklich" davon abzuraten, bestehenden Meldepflichten nicht nachzukommen...
Das war die Aussage von BAPersBw, nachdem es bei mir Probleme gab.
Versetzt auf aufgeschobener UKV, als TG3-Empfänger.
Da keine Stube verfügbar war, ne Wohnung genommen, die TravelManagement auch problemlos bezahlt.
Erstwohnsitz in der TÜG-Wohnung, da dorf überwiegender Aufenthalt und ledig ohne Kinder.

Als ich dann in der Heimat umgezogen bin und dafür eine neue Meldebescheinigung (neuer Nebenwohnsitz, Hauptwohnsitz weiterhin TÜG-Wohnung) eingereicht habe, wurde die Wohnung anfangs nicht anerkannt.
Begründung war, dass die andere Wohnung in SASPF steht und ich diese stattdessen anerkennen lassen müsse.
Nach Telefonaten mit S1 und BAPersBw kam raus, dass die Wohnung nicht als Wohnsitz in SASPF hätte eingetragen werden dürfen.
Eintrag wurde gelöscht und die Anerkennung klappte problemlos.

Genau dieses Chaos wird erzeugt wenn verschiedene Sachverhalte in einen Topf geworfen werden und dann noch fleißig umgerührt wird....  ::)

Wer meint dies tun zu müssen ... soll es tun ... braucht sich dann aber nicht wundern ... wenn Etwas schief geht und man den Ärger hat...

Grundsätzlich gilt:

+ der Ledige Soldat hat einen berücksichtigten Hausstand zum aktuellen Standort
+ der Soldat wird mit 3+5-Regel versetzt
+ der Soldat wird dadurch am neuen Standort TG-Empfänger
+ wenn berechtigt für TÜG ... und keine unentgeltliche Unterkunft verfügbar
+ Anmietung einer Unterkunft zum standortabhängigen Betrag
+ ist 30 km um den Standort für diesen Betrag keine angemessene Unterkunft zu finden...
+ ... darf die Verwaltung auch die höhere Miete bezahlen
+ fällt eine Zweitwohnsitzsteuer an... wird diese im Rahmen TG erstattet
+ somit gibt es keinen zwingenden Grund die TG-Unterkunft als Erstwohnsitz zu erfassen, da ja der wesentliche Grund für das Beibehalten der Wohnung am alten Standort ist, dass auch bei Ledigen dort weiterhin der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt (muss man im Zweifelsfall gegenüber der Behörde halt eindeutig darlegen)
(§ 22 Abs 3 BMG)

Warum daran herumbasteln... und Probleme erzeugen ?


Autor funker07
 - 08. April 2023, 13:22:33
Zitat von: LwPersFw am 08. April 2023, 08:37:15
Zitat von: funker07 am 08. April 2023, 00:33:17
Wichtig ist, dass die TG-Wohnung nicht in SASPF eingetragen wird.
Im Datenbestand ist der aktuelle Erst-Wohnsitz als Hauptwohnsitz erfasst.

Es ist also "unglücklich" davon abzuraten, bestehenden Meldepflichten nicht nachzukommen...
Das war die Aussage von BAPersBw, nachdem es bei mir Probleme gab.
Versetzt auf aufgeschobener UKV, als TG3-Empfänger.
Da keine Stube verfügbar war, ne Wohnung genommen, die TravelManagement auch problemlos bezahlt.
Erstwohnsitz in der TÜG-Wohnung, da dorf überwiegender Aufenthalt und ledig ohne Kinder.

Als ich dann in der Heimat umgezogen bin und dafür eine neue Meldebescheinigung (neuer Nebenwohnsitz, Hauptwohnsitz weiterhin TÜG-Wohnung) eingereicht habe, wurde die Wohnung anfangs nicht anerkannt.
Begründung war, dass die andere Wohnung in SASPF steht und ich diese stattdessen anerkennen lassen müsse.
Nach Telefonaten mit S1 und BAPersBw kam raus, dass die Wohnung nicht als Wohnsitz in SASPF hätte eingetragen werden dürfen.
Eintrag wurde gelöscht und die Anerkennung klappte problemlos.
Autor LwPersFw
 - 08. April 2023, 08:37:15
Zitat von: Schalker am 06. April 2023, 19:45:06

Ich werde vermutlich ja mindestens 5 Tage die Woche am neuen Dienstort sein , deswegen wäre es doch sinnvoll, dies als 1. Wohnsitz zu wählen oder sehe ich das falsch?


Wie schon genannt, eine ggf. erhobene Zweitwohnsitzsteuer wird im Rahmen TG erstattet.

Zitat von: Rekrut84 am 07. April 2023, 09:05:15
Zitat von: Angemon84 am 07. April 2023, 08:33:08
Erstwohnsitz ummelden ist nicht empfehlenswert, da das Finanzamt in der Steuererklärung den neuen Lebensmittelpunkt am Dienstort vermuten wird.

Vermuten darf das Finanzamt viel.

Diese Vermutung kann man durch eine einfache Erklärung und Beschreibung der Lebenssituation und Verbindungen zum Heimat leicht entkräften.

Insbesondere bei Ledigen wird das jeweilige Finanzamt im Einzelfall eine Entscheidung treffen.

D.h. die Erklärung kann akzeptiert werden, muss aber nicht.

Zitat von: funker07 am 08. April 2023, 00:33:17

Wichtig ist, dass die TG-Wohnung nicht in SASPF eingetragen wird.


Im Datenbestand ist der aktuelle Erst-Wohnsitz als Hauptwohnsitz erfasst.

Wird daraus jetzt ein Zweitwohnsitz...

... ist die es Änderung in den persönlichen Verhältnissen ...

... die meldepflichtig sind, da ggf. Auswirkungen eintreten

Es ist also "unglücklich" davon abzuraten, bestehenden Meldepflichten nicht nachzukommen...

Autor funker07
 - 08. April 2023, 00:33:17
Auch, wenn du den Erstwohnsitz am Dienstort hast, bleibt der TG-Anspruch bestehen.
Das eine ist Melderecht, das andere der durch die Bw anerkannte Wohnsitz.
Selbst wenn du in/bei Aachen umziehen würdest, könntest du die neue Wohnung anerkennen lassen, obwohl GAP Erstwohnsitz ist.
Wichtig ist, dass die TG-Wohnung nicht in SASPF eingetragen wird.

Wenn du mindestens alle zwei Wochen nach Hause fährst, kann der steuerliche Lebensmittelpunkt da bleiben.

Erstwohnsitz am Dienstort macht es einfacher mit Ausweis, Führerschein verlängern usw.
Erstwohnsitz in der Heimat heißt, dass du auch da wählen darfst und ist evtl für Dinge wie Kindergartenplatz (falls mal Kinder kommen) relevant.
Autor VeggieBurger
 - 07. April 2023, 13:35:16
Schau dir regelmäßig die Angebote im Kreisboten Garmisch-Partenkirchen an.
Vielleicht dort inserierte Wohnungen landen gar nicht erst im Internet.