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Frage zum TG

Begonnen von Schalker, 06. April 2023, 19:45:06

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Schalker

Hallo in die Runde,

ich habe eine Frage zu meinem TG und hoffe ihr könnt mir helfen.

Ich bin ledig und habe meinen 1. Wohnsitz(Eigentumswohnung) in Aachen, stationiert bin ich in Hilden (95km) und werde zum 01.08. nach Garmisch Partenkirchen versetzt von Aachen ca 600 km entfernt , deswegen fällt das tägliche Pendeln natürlich weg.

Da ich jetzt auf Wohnungssuche in Garmisch bin , würde ich mich dort auch gerne als 1. Wohnsitz melden , weil dort auch eine sehr hohe Steuer auf 2. Wohnsitz erlassen wird, erlischt dadurch der TG Anspruch , wenn die Wohnung in Aachen nicht mehr der 1. Wohnsitz ist ? Oder spielt das keine Rolle?

Ich werde vermutlich ja mindestens 5 Tage die Woche am neuen Dienstort sein , deswegen wäre es doch sinnvoll, dies als 1. Wohnsitz zu wählen oder sehe ich das falsch?

Mit einem kameradschaftlichen Gruß

Der Schalker

Zebra

Guten Abend.

Wirst du mit oder ohne Zusage der UKV bzw. mit aufschiebender Wirkung versetzt?

Gäbe es überhaupt adäquate Unterkünfte am Standort die bereitgestellt würden?

Falls du nämlich ohne Zusage der UKV bzw. mit aufschiebender Wirkung versetzt wirst, würde dir eine "Pendlerwohnung" bis zum ortsüblichen (ich meine durch BAIUD) festgelegten Satz erstattet und ich meine eine ggf. anfallende Zweitwohnsitzsteuer ebenso.

Ich würde mich auf jeden Fall mal mit dem in Garmisch zuständigen BwDlz in Verbindung setzen, ggf. haben die auch im Rahmen der Wohnungsfürsorge eine List o.ä. mit TG-Wohnungen.

MkG

Zebra

Schalker

Ich habe die Zusage UKV nach Paragraph 3, 3+5 Regelung.

Unterkünfte können nicht gestellt werden und Wohnungen hat die bwdlz leider auch keine frei. :-(

MkG

Zebra

Dann kannst du auch selber auf Wohnungssuche gehen und dir etwas bis zum ortsüblichen Satz suchen, das dann erstattet wird (solange du TG-Empfänger bist und keine adäquaten Unterkünfte bereitstehen).
Mit Sicherheit kann dir dein derzeitiger Standortservice in Hilden schon ein paar Tips bzgl. Mietvertrag etc. geben.

Ich persönlich würde meinen Erstwohnsitz wahrscheinlich nicht verlagern.

MkG

Zebra

Schalker

Grundsätzlich schonmal vielen Dank für deine Antworten... 😀

Wenn ich den Hauptwohnsitz ändere ist halt die Gemeinde zufrieden und verlangt keine 2. Wohnsitzsteuer und wie ich bemerkt habe , ist es auch deutlich einfacher eine Wohnung zu finden bei privaten Leuten , wenn man nicht als 2. Wohnsitz mieten möchte... Ist halt doch eine Urlaubsregion. 😁

Angemon84

ZweitwohnsitzSteuer wird generell vom TravelManagement im Rahmen des TG erstattet.
Erstwohnsitz ummelden ist nicht empfehlenswert, da das Finanzamt in der Steuererklärung den neuen Lebensmittelpunkt am Dienstort vermuten wird.
Ich empfehle aus eigener Erfahrung folgendes Vorgehen:
1. Kontaktaufnahme zum künftigen Sachbearbeiter des TG im TravelManagement. Das kann man über WikiBw erfahren oder mal bei den neuen Kameraden erfragen.
2. Wohnungssuche im GAP
3. Mietvertrag als PDF dann über Stiwie im neuen Grundantrag anhängen, damit die Miete für die TG-Wohnung bezahlt wird. Hier empfiehlt sich die telefonische Hilfe des Bearbeiters im TravelManagement.

Rekrut84

Zitat von: Angemon84 am 07. April 2023, 08:33:08
Erstwohnsitz ummelden ist nicht empfehlenswert, da das Finanzamt in der Steuererklärung den neuen Lebensmittelpunkt am Dienstort vermuten wird.

Vermuten darf das Finanzamt viel.

Diese Vermutung kann man durch eine einfache Erklärung und Beschreibung der Lebenssituation und Verbindungen zum Heimat leicht entkräften.

Schalker

Ich denke auch, das es zu argumentieren ist, wenn man mal schnell aufs Amt muss etc , ist es natürlich deutlich einfacher wenn der 1. Wohnsitz in GAP ist und ich nicht mal eben 600 km unter der Woche für einen Reisepass z.b. nach AC muss.

Nur weil ich beruflich nach GAP muss , heißt es ja nicht dass Familie etc und mein Schwerpunkt  nicht mehr in AC ist.

Ist es denn grundsätzlich möglich den 1. Wohnsitz in GAP zu wählen ? Oder habe ich dann überhaupt keinen Anspruch mehr auf TG ? (Was ich jetzt auch schon gehört habe von einem Kameraden)

MkG

Angemon84

Kamerad des Musikkorps.
Eine verlässliche Beratung und Einschätzung zur örtlichen Situation (dazu zählt eventuell auch erhöhtes Trennungsgeld wegen fehlender Truppenküche) gibt das zuständige TravelManagement für GAP.
Zitat von: Angemon84 am 07. April 2023, 08:33:08
Ich empfehle aus eigener Erfahrung folgendes Vorgehen:
1. Kontaktaufnahme zum künftigen Sachbearbeiter des TG im TravelManagement. Das kann man über WikiBw erfahren oder mal bei den neuen Kameraden erfragen.


VeggieBurger

Schau dir regelmäßig die Angebote im Kreisboten Garmisch-Partenkirchen an.
Vielleicht dort inserierte Wohnungen landen gar nicht erst im Internet.


funker07

Auch, wenn du den Erstwohnsitz am Dienstort hast, bleibt der TG-Anspruch bestehen.
Das eine ist Melderecht, das andere der durch die Bw anerkannte Wohnsitz.
Selbst wenn du in/bei Aachen umziehen würdest, könntest du die neue Wohnung anerkennen lassen, obwohl GAP Erstwohnsitz ist.
Wichtig ist, dass die TG-Wohnung nicht in SASPF eingetragen wird.

Wenn du mindestens alle zwei Wochen nach Hause fährst, kann der steuerliche Lebensmittelpunkt da bleiben.

Erstwohnsitz am Dienstort macht es einfacher mit Ausweis, Führerschein verlängern usw.
Erstwohnsitz in der Heimat heißt, dass du auch da wählen darfst und ist evtl für Dinge wie Kindergartenplatz (falls mal Kinder kommen) relevant.

LwPersFw

Zitat von: Schalker am 06. April 2023, 19:45:06

Ich werde vermutlich ja mindestens 5 Tage die Woche am neuen Dienstort sein , deswegen wäre es doch sinnvoll, dies als 1. Wohnsitz zu wählen oder sehe ich das falsch?


Wie schon genannt, eine ggf. erhobene Zweitwohnsitzsteuer wird im Rahmen TG erstattet.

Zitat von: Rekrut84 am 07. April 2023, 09:05:15
Zitat von: Angemon84 am 07. April 2023, 08:33:08
Erstwohnsitz ummelden ist nicht empfehlenswert, da das Finanzamt in der Steuererklärung den neuen Lebensmittelpunkt am Dienstort vermuten wird.

Vermuten darf das Finanzamt viel.

Diese Vermutung kann man durch eine einfache Erklärung und Beschreibung der Lebenssituation und Verbindungen zum Heimat leicht entkräften.

Insbesondere bei Ledigen wird das jeweilige Finanzamt im Einzelfall eine Entscheidung treffen.

D.h. die Erklärung kann akzeptiert werden, muss aber nicht.

Zitat von: funker07 am 08. April 2023, 00:33:17

Wichtig ist, dass die TG-Wohnung nicht in SASPF eingetragen wird.


Im Datenbestand ist der aktuelle Erst-Wohnsitz als Hauptwohnsitz erfasst.

Wird daraus jetzt ein Zweitwohnsitz...

... ist die es Änderung in den persönlichen Verhältnissen ...

... die meldepflichtig sind, da ggf. Auswirkungen eintreten

Es ist also "unglücklich" davon abzuraten, bestehenden Meldepflichten nicht nachzukommen...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

funker07

Zitat von: LwPersFw am 08. April 2023, 08:37:15
Zitat von: funker07 am 08. April 2023, 00:33:17
Wichtig ist, dass die TG-Wohnung nicht in SASPF eingetragen wird.
Im Datenbestand ist der aktuelle Erst-Wohnsitz als Hauptwohnsitz erfasst.

Es ist also "unglücklich" davon abzuraten, bestehenden Meldepflichten nicht nachzukommen...
Das war die Aussage von BAPersBw, nachdem es bei mir Probleme gab.
Versetzt auf aufgeschobener UKV, als TG3-Empfänger.
Da keine Stube verfügbar war, ne Wohnung genommen, die TravelManagement auch problemlos bezahlt.
Erstwohnsitz in der TÜG-Wohnung, da dorf überwiegender Aufenthalt und ledig ohne Kinder.

Als ich dann in der Heimat umgezogen bin und dafür eine neue Meldebescheinigung (neuer Nebenwohnsitz, Hauptwohnsitz weiterhin TÜG-Wohnung) eingereicht habe, wurde die Wohnung anfangs nicht anerkannt.
Begründung war, dass die andere Wohnung in SASPF steht und ich diese stattdessen anerkennen lassen müsse.
Nach Telefonaten mit S1 und BAPersBw kam raus, dass die Wohnung nicht als Wohnsitz in SASPF hätte eingetragen werden dürfen.
Eintrag wurde gelöscht und die Anerkennung klappte problemlos.

LwPersFw

Zitat von: funker07 am 08. April 2023, 13:22:33
Zitat von: LwPersFw am 08. April 2023, 08:37:15
Zitat von: funker07 am 08. April 2023, 00:33:17
Wichtig ist, dass die TG-Wohnung nicht in SASPF eingetragen wird.
Im Datenbestand ist der aktuelle Erst-Wohnsitz als Hauptwohnsitz erfasst.

Es ist also "unglücklich" davon abzuraten, bestehenden Meldepflichten nicht nachzukommen...
Das war die Aussage von BAPersBw, nachdem es bei mir Probleme gab.
Versetzt auf aufgeschobener UKV, als TG3-Empfänger.
Da keine Stube verfügbar war, ne Wohnung genommen, die TravelManagement auch problemlos bezahlt.
Erstwohnsitz in der TÜG-Wohnung, da dorf überwiegender Aufenthalt und ledig ohne Kinder.

Als ich dann in der Heimat umgezogen bin und dafür eine neue Meldebescheinigung (neuer Nebenwohnsitz, Hauptwohnsitz weiterhin TÜG-Wohnung) eingereicht habe, wurde die Wohnung anfangs nicht anerkannt.
Begründung war, dass die andere Wohnung in SASPF steht und ich diese stattdessen anerkennen lassen müsse.
Nach Telefonaten mit S1 und BAPersBw kam raus, dass die Wohnung nicht als Wohnsitz in SASPF hätte eingetragen werden dürfen.
Eintrag wurde gelöscht und die Anerkennung klappte problemlos.

Genau dieses Chaos wird erzeugt wenn verschiedene Sachverhalte in einen Topf geworfen werden und dann noch fleißig umgerührt wird....  ::)

Wer meint dies tun zu müssen ... soll es tun ... braucht sich dann aber nicht wundern ... wenn Etwas schief geht und man den Ärger hat...

Grundsätzlich gilt:

+ der Ledige Soldat hat einen berücksichtigten Hausstand zum aktuellen Standort
+ der Soldat wird mit 3+5-Regel versetzt
+ der Soldat wird dadurch am neuen Standort TG-Empfänger
+ wenn berechtigt für TÜG ... und keine unentgeltliche Unterkunft verfügbar
+ Anmietung einer Unterkunft zum standortabhängigen Betrag
+ ist 30 km um den Standort für diesen Betrag keine angemessene Unterkunft zu finden...
+ ... darf die Verwaltung auch die höhere Miete bezahlen
+ fällt eine Zweitwohnsitzsteuer an... wird diese im Rahmen TG erstattet
+ somit gibt es keinen zwingenden Grund die TG-Unterkunft als Erstwohnsitz zu erfassen, da ja der wesentliche Grund für das Beibehalten der Wohnung am alten Standort ist, dass auch bei Ledigen dort weiterhin der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt (muss man im Zweifelsfall gegenüber der Behörde halt eindeutig darlegen)
(§ 22 Abs 3 BMG)

Warum daran herumbasteln... und Probleme erzeugen ?


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Thomi35

#14
Zitat von: LwPersFw am 08. April 2023, 14:28:46

+ somit gibt es keinen zwingenden Grund die TG-Unterkunft als Erstwohnsitz zu erfassen, da ja der wesentliche Grund für das Beibehalten der Wohnung am alten Standort ist, dass auch bei Ledigen dort weiterhin der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt (muss man im Zweifelsfall gegenüber der Behörde halt eindeutig darlegen)
(§ 22 Abs 3 BMG)


Zunächst einmal gilt für alle Einwohner generell § 21 Abs. 2 BMG:

ZitatHauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.

Somit kommt es nach meinem Verständnis auf den zeitlichen Anteil der Nutzung der Wohnung an. Dieser wird i. a. bei einer Vollzeittätigkeit an der jeweiligen weit entfernten Arbeitsstätte erheblich größer sein.

Darauf wurde zu meiner Zeit in Bayern besonders geachtet, vermutlich weil vom Erstwohnsitz abhängt, wie die Steuereinnahmen verteilt werden, also vor allem, welches Bundesland die entsprechenden Zuweisungen erhält.

Für Verheiratete und Minderjährige gibt es in § 22 Abs. 1, 2 BMG Ausnahmen. Nur im Zweifelsfall kommt es auf dem Lebensmittelpunkt an, § 22 Abs. 3 BMG. Dieses dürfte sich aber aber auf die Nutzung der Familienwohnung im Sinne von § 22 Abs. 1, 2 BMG beziehen, was auch aus § 22 Abs. 4 BMG hervorgeht, der darauf verweist, daß, wenn die Hauptwohnsitz nicht nach den Absätzen 1 und 3 festgestellt werden kann, § 21 Abs. 2 BMG auch für Nichtalleinstehende maßgeblich ist.

Mir ist natürlich klar, daß dieses alles Theorie ist, welche in der Praxis anders gehandhabt wird. Ein interessanter Artikel zur damaligen Änderung des Meldegesetzes findet sich bei Augen-geradeaus.

Somit müßte man gegenüber der Einwohnermeldebehörde neben dem von LwPersFw Gesagten auch darlegen können, warum die Wohnung eben nicht vorwiegend genutzt wird, wenn man der Erstwohnsitz in diesem Fall nicht nach Garmisch-Partenkirchen verlegen möchte. Aus meiner Sicht wäre es auf jeden Fall sehr einfach (und auch regelkonform), den Erstwohnsitz dorthin zu verlegen. Wenn es hier dann keine Probleme mit dem TG gibt, wovon ich ausgehe, dann sollte dem TE da eigentlich nichts mehr im Wege stehen.

Nachtrag: Ein junger Beschluß (Bayerischer VGH, Beschluß vom 14.11.2022 - 5 ZB 21.2538) zu diesem Thema, der interessante Teil steht in der Randnummer 10 (Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, welches durch den Beschluß des VGH bestätigt wird).

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