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Zusammenfassung

Autor F_K
 - 01. August 2024, 07:10:51
... und wenn ein Soldat hier einen Verdacht auf eine Straftat hat, wie wird dann die Person genannt, die vermutlich Täter ist / sein könnte? Genau - Verdächtiger.

Ob dann der DV bezüglich eines Dienstverhältnis ermittelt, oder die vermutete Straftat an die StA abgibt - ist der nächste Schritt.

Dass hier eine Meldung erfolgen MUSS - ist ja nun ausreichend herausgearbeitet.

... und wenn ein Soldat aufgrund einer Weisung / Befehls handeln muss, kann dies NIE unkameradschaftlich sein.
Autor LwPersFw
 - 01. August 2024, 06:30:13
Zitat von: Fallli78 am 31. Juli 2024, 17:39:29
Es gibt in diesem Fall keinen Verdächtigen.  Es kann nur einen Beschuldigten geben. Wir sind hier in einem Disziplinarverfahren. Es gibt hier zur Zeit auch keinen Richter. Der Ankläger/Richter ist zur Zeit der DV des beschuldigten Soldaten.


Sie verstehen nicht den Unterschied.

Die auch für Sie geltende Meldepflicht bei einem realen Verdacht ... hat gerade noch nichts mit einem möglichen Disziplinarverfahren zu tun.

Zitat aus der Regelung: "Der Verdacht auf ein Meldepflichtiges Ereignis und deren Meldung stellen noch keine Vorverurteilung dar."

Sie haben zu melden. Der DV hat dann die Pflicht den gemeldeten Sachverhalt zunächst zu prüfen/bewerten.


Erst wenn der DV dann selbst zur Entscheidung kommt das Ermittlungen im Rahmen eines Disziplinarverfahren erforderlich sind --- erst dann sind wir in einem Disziplinarverfahren.



Autor Fallli78
 - 31. Juli 2024, 17:39:29
Es gibt in diesem Fall keinen Verdächtigen.  Es kann nur einen Beschuldigten geben. Wir sind hier in einem Disziplinarverfahren. Es gibt hier zur Zeit auch keinen Richter. Der Ankläger/Richter ist zur Zeit der DV des beschuldigten Soldaten.
Autor F_K
 - 31. Juli 2024, 15:33:46
Eben - der Verdächtige hat gestanden - vor einem anderen Soldaten.
Andere Teilaspekte des Geständnis sind offiziell belegt (was der Soldat ohne Geständnis nicht hätte wissen können), insoweit kann die Aussage des Soldaten ggf. als ausreichender Beweis gewertet werden - dies wird ein Richter bewerten.

Der Soldat hat genau dass gemacht, was er musste - Melden!
Autor LwPersFw
 - 31. Juli 2024, 15:19:22
Zitat von: Fallli78 am 31. Juli 2024, 12:39:12
Der Teilnehmer hat vom Hörensagen irgendwas erfahren. Damit zum DV zu rennen ist aus meiner Sicht sehr grenzwertig.
Ich bleibe dabei, dass das Verhalten des TE nicht kameradschaftlich ist. Es wird im Vertrauen was erzählt,  was auch nicht erwiesen ist und der Soldat rennt sofort zum DV.
Chef im Keller brannte das Licht und ich habe es ausgemacht.

Sie haben von den Vorgaben der von mir genannten Regelung kein Wissen ... treffen aber eine feststellende Wertung.

1. Zu melden sind "Anhaltspunkte" die zumindest einen Verdacht rechtfertigen
    Hier, wie von @BulleMölders richtig herausgestellt : der Soldat hat sich selbst offenbart und den Drogenkonsum eingeräumt.
    Der TE hat sich also nicht etwas ausgedacht, oder von 3. Geäußertes übernommen.

2. Sind Verstöße mit Bezug auf Betäubungsmittel in Kap 3 der o.g. Regelung aufgeführt.

D.h. auch Sie unterliegen in solch einem Fall der Meldepflicht.

Tun Sie es nicht und es kommt raus ... müssen Sie dann auch mit den ggf. eintretenden persönlichen Folgen leben...



Autor BulleMölders
 - 31. Juli 2024, 14:04:02
Sorry, aber hier wird schon wieder soviel in die Fallschilderung hinein interpretiert, dass die geschilderten Fakten gar nicht mehr Betrachtet werden.

Fakt, der Kamerad des TE wurde bei einer Trunkenheitspfad von der Polizei erwischt. Der Kamerad selber war froh über den nicht gemachten Drogentest. Die Trunkenheitsfahrt wurde vom Kamerad selber dem DV gemeldet. Der TE hat dem DV den Teil mit den Drogen erzählt. Was genau der TE dem DV erzählt hat, wissen wir nicht. Aber meiner Meinung nach ist genau das wichtig zu wissen um sich ein Urteil über das Verhalten des TE zu bilden.

Ich finde die Reaktion des DV viel bedenklicher als die "Tat" des TE. Nicht mehr mit dem TE reden und mit bösen Blick strafen, weil dem DV Arbeit beschert wurde, ist das die richtige Reaktion eines DV?
Wobei auch hier natürlich zu beachten ist, dass wird nur die einseitige Schilderung und Wahrnehmung des TE kennen. Vieleicht empfindet er es auch nur so.
Autor Fallli78
 - 31. Juli 2024, 13:50:12
Und? Welche Beweiskraft hätte es? Gegen welchen Paragraphen hat der Soldat verstoßen?Evtl  7 und 17.3. Da steht es Aussage gegen Aussage. Es ist nicht erwiesen,  dass der Soldat Drogen konsumiert hat. Trunkenheit am  Steuer?  Muss/soll der Soldat diszipliniert werden? 
Autor seltsam_
 - 31. Juli 2024, 13:33:38
Zitat von: Fallli78 am 31. Juli 2024, 12:39:12
Der Teilnehmer hat vom Hörensagen irgendwas erfahren. Damit zum DV zu rennen ist aus meiner Sicht sehr grenzwertig.
Hörensagen? Der Betroffene hat es ggü. dem TE selbst geäussert hat.
Autor Fallli78
 - 31. Juli 2024, 12:39:12
Der Teilnehmer hat vom Hörensagen irgendwas erfahren. Damit zum DV zu rennen ist aus meiner Sicht sehr grenzwertig. Ich bleibe dabei, dass das Verhalten des TE nicht kameradschaftlich ist. Es wird im Vertrauen was erzählt,  was auch nicht erwiesen ist und der Soldat rennt sofort zum DV. Chef im Keller brannte das Licht und ich habe es ausgemacht.
Autor LwPersFw
 - 31. Juli 2024, 06:54:50
Zitat von: slider am 30. Juli 2024, 14:55:27
Zitat von: LwPersFw am 30. Juli 2024, 11:04:11
Zitat von: slider am 30. Juli 2024, 08:44:15

Ich bin da rechtlich auch nicht sattelfest aber eventuell könnte man dem TE sogar was anhängen, wenn er es nicht meldet.


Niemand muss sich selbst belasten.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine außerdienstliche Maßnahme eine direkte Auswirkung auf den Dienstbetrieb hat/haben kann und ein Gesetz, eine Regelung, ein Erlass, etc. die Meldung an den DV fordern.

Bsp. : Ein Soldat mit Dienstfahrerlaubnis erhält ein außerdienstliches Fahrverbot > Meldepflicht gem. A2-1050/10-0-20

Ich meine nicht den Kameraden, der die Polizeikontrolle hatte, sondern den Kommentarersteller direkt.
Angenommen es passiert etwas unter Drogeneinfluss im Dienst und ich wusste, dass der betreffende Kamerad regelmäßig oder sogar konkret vor/im Dienst Drogen nimmt/genommen hat. Könnte man das mir zum Vorwurf machen, wenn ich es nicht gemeldet habe?

Zitat von: Fallli 78 am 30. Juli 2024, 15:02:12
Nein kann man nicht. Du bist keine Ermittlungsbehörden, der die Frage beantworten soll/muss  ob der Soldat überhaupt ein Diensvergehen begangen hat.



Es kommt auf den Einzelfall an.

Jeder Angehörige der Bundeswehr ist grundsätzlich verpflichtet, Wahrnehmungen und Ereignisse, die Anhaltspunkte auf ein Meldepflichtiges Ereignis,
dass in der Regelung A-2600/10 , Kap 3, angeführt ist, darstellen oder beinhalten können, unverzüglich an die jeweils zuständigen Vorgesetzten zu melden.

Eine solche Pflicht besteht nicht, falls die Meldung zu einer ordnungswidrigkeits-, disziplinar- oder strafrechtlichen Selbstbelastung führen würde.


Wer diese Pflicht verletzt, muss ggf. mit erheblichen Konsequenzen rechnen.

Beispiel siehe hier https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67854.msg746554.html#msg746554

Beförderungsverbot für die Dauer von 24 Monaten, verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um 1/5 für die Dauer von 12 Monaten !


(Die im Urteil genannte A-2640/34 wurde umbenannt in A-2600/10)





Autor Fallli 78
 - 30. Juli 2024, 15:02:12
Nein kann man nicht. Du bist keine Ermittlungsbehörden, der die Frage beantworten soll/muss  ob der Soldat überhaupt ein Diensvergehen begangen hat.
Autor F_K
 - 30. Juli 2024, 14:57:13
Eher nicht.

Eine Meldung darf und sollte aber erfolgen - und darf von niemandem negativ gewertet werden.
Autor slider
 - 30. Juli 2024, 14:55:27
Zitat von: LwPersFw am 30. Juli 2024, 11:04:11
Zitat von: slider am 30. Juli 2024, 08:44:15

Ich bin da rechtlich auch nicht sattelfest aber eventuell könnte man dem TE sogar was anhängen, wenn er es nicht meldet.


Niemand muss sich selbst belasten.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine außerdienstliche Maßnahme eine direkte Auswirkung auf den Dienstbetrieb hat/haben kann und ein Gesetz, eine Regelung, ein Erlass, etc. die Meldung an den DV fordern.

Bsp. : Ein Soldat mit Dienstfahrerlaubnis erhält ein außerdienstliches Fahrverbot > Meldepflicht gem. A2-1050/10-0-20

Ich meine nicht den Kameraden, der die Polizeikontrolle hatte, sondern den Kommentarersteller direkt.
Angenommen es passiert etwas unter Drogeneinfluss im Dienst und ich wusste, dass der betreffende Kamerad regelmäßig oder sogar konkret vor/im Dienst Drogen nimmt/genommen hat. Könnte man das mir zum Vorwurf machen, wenn ich es nicht gemeldet habe?
Autor LwPersFw
 - 30. Juli 2024, 11:04:11
Zitat von: slider am 30. Juli 2024, 08:44:15

Ich bin da rechtlich auch nicht sattelfest aber eventuell könnte man dem TE sogar was anhängen, wenn er es nicht meldet.


Niemand muss sich selbst belasten.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine außerdienstliche Maßnahme eine direkte Auswirkung auf den Dienstbetrieb hat/haben kann und ein Gesetz, eine Regelung, ein Erlass, etc. die Meldung an den DV fordern.

Bsp. : Ein Soldat mit Dienstfahrerlaubnis erhält ein außerdienstliches Fahrverbot > Meldepflicht gem. A2-1050/10-0-20



Autor slider
 - 30. Juli 2024, 08:44:15
Zitat von: Fallli78 am 30. Juli 2024, 07:36:31
Das stimmt so nicht ganz. Bei der Kontrolle durch die Polizei,  muss der Betroffene nicht sagen, dass er Soldat ist. Wenn der Kamerad einem was im Vertrauen erzählt und der jenige es weiter dem DV meldet,  hat es aus meiner Bewertung einen bitteren Beigeschmack.

Ich verstehe, was du meinst aber bei Verschweigen von Drogenkonsum hört es bei mir auch auf. Ich bin da rechtlich auch nicht sattelfest aber eventuell könnte man dem TE sogar was anhängen, wenn er es nicht meldet.