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AUS AKTUELLEM ANLASS:
In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen
Zitat von: F_K am 04. November 2024, 14:08:40
Denkfrage:
Welche Arbeitszeiten sind den wann "geschuldet"?
Bei Abreise Mittwoch Früh (nach Frühstück) gegen 07:00 Uhr wäre eine Arbeitsaufnahme (Tele) vom Heimarbeitsplatz ja erst am Nachmittag möglich.
Zitat von: LwPersFw am 04. November 2024, 07:52:32
A-2212/1 "Anwendung der Trennungsgeldverordnung"
4.4 Trennungsübernachtungsgeld
417. Die Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld ist an die Bedingung der Notwendigkeit der
Auslagen gebunden. Nutzt eine Trennungsgeldberechtigte bzw. ein Trennungsgeldberechtigter die
Möglichkeit zur Teilnahme an einem alternativen Arbeitsmodell, ist die Notwendigkeit der dauerhaften
und ununterbrochenen Anmietung einer Unterkunft am Dienstort nur dann gegeben, wenn nach der
getroffenen schriftlichen Vereinbarung zur Teilnahme am alternativen Arbeitsmodell die bzw. der
Berechtigte im Durchschnitt mehr als zwei Nächte je Woche am Dienstort verbleiben muss.
418. Wurden der Trennungsgeldempfängerin bzw. dem Trennungsgeldempfänger bislang die
Auslagen für eine dauerhafte und ununterbrochene Unterkunft am Dienstort erstattet, ist mit dem
Wirksamwerden dieser Regelung eine Notwendigkeit nicht mehr zu unterstellen. Liegt die Anzahl der
notwendigen Übernachtungen unter dem in Nr. 417 festgestellten Umfang, so ist die Unterkunft
aufzugeben und es werden nach Ablauf der Kündigungsfrist die notwendigen Auslagen für eine Unterbringung
im Hotel/Pension o. Ä. erstattet. Kündigt die Trennungsgeldempfängerin bzw. der Trennungsgeldempfänger
die Trennungsgeldunterkunft, wird für den Zeitraum bis zur frühestmöglichen
Beendigung des Mietverhältnisses der Unterkunft weiterhin Trennungsübernachtungsgeld gewährt.
419. Kann eine Unterbringung in einem Hotel oder einer Pension nachweislich nicht sichergestellt
werden oder werden aufgrund besonderer Umstände (z. B. einer plötzlich auftretenden Pflegeverpflichtung)
lediglich vorübergehend weniger als drei Nächte pro Woche in der Trennungsgeldunterkunft
verbracht, ist eine dauerhafte Trennungsgeldunterkunft weiterhin zu erstatten.
420. Übernachtet die bzw. der Berechtigte (nach Aufgabe der Unterkunft) in einem Hotel/einer
Pension o. Ä., werden ihr bzw. ihm die hier entstandenen Auslagen für die Unterbringung (hierzu zählen
jedoch nicht die Aufwendungen für das Frühstück) in analoger Anwendung des § 7 BRKG erstattet.
Hierbei kommt es nicht zu einer Begrenzung der monatlichen Auslagen auf die Höhe des örtlich
festgesetzten Höchstbetrages im Trennungsübernachtungsgeld.
421. Auf Antrag ist der bzw. dem Berechtigten ein Abschlag auf die entstehenden Auslagen für im
Trennungsgeldmonat gebuchte Übernachtungen zu gewähren.
422. Machen dienstliche Gründe eine Übernachtung am Dienstort notwendig, die über den in der
Vereinbarung über ein alternatives Arbeitsmodell festgelegten Umfang hinausgeht, so werden die
notwendigen entstandenen Auslagen erstattet. Maßgeblich hierfür ist eine Bestätigung der bzw. des
Vorgesetzten. Es ist entsprechend der Regelung des § 6 Absatz 3 TGV zu verfahren."
D.h. wenn in der Individualvereinbarung nur 2 Präsenztage vereinbart werden:
+ Unterbringung in Hotel/Pension ( ohne Kostenlimit , Nr. 420, Satz 2 )
+ wenn kein Hotel/Pension verfügbar : TG-Unterkunft ( Nr. 419 )
+ muss doch einmal länger als 2 Tage die Woche am Dienstort verblieben werden --- Erstattung, wenn Vorgesetzter die dienstliche Notwendigkeit bestätigt ( Nr. 422 )
Zitat von: VeggieBurger am 04. November 2024, 11:24:54
Wenn der TE aus dem Süden kommt und in Köln verwendet wird, kommt er doch auch bei zwei Präsenztagen auf drei Übernachtungen.
Zitat von: Fragesteller1990 am 03. November 2024, 22:13:43
Hätte somit nur 2 Übernachtungen jede Woche am Dienstort.
Zitatmehr als zwei Nächte je Woche