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Trennungsgeldwohnung bei 2 - tägiger Vor Ort Tätigkeit

Begonnen von Fragesteller1990, 03. November 2024, 22:13:43

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Fragesteller1990

Guten Abend,

Ich bin derzeit Beamter A11 der BW Verwaltung in Süddeutschland. Da die Beförderungsaussichten in den BWDLZs ab A12 und insbesondere A13 eher rar sind, habe ich mich auf einen A12 DP im Bapersbw in Köln beworben und den Zuschlag bekommen. Da ich jedoch familiär (Frau, Kind, Haus) hier im Süden verwurzelt bin habe ich meine Zusage an die Bedingung mind. 3 Tage Telesrbeit geknüpft. Dies wurde mir schriftlich zugesagt. Hätte jede Woche Montag - Dienstag Bürotage und Mittwoch - Freitag Telearbeit. Könnte somit jede Woche Sonntag Abend anreisen und bereits Mittwoch Abend wieder Richtung Heimat aufbrechen. Hätte somit nur 2 Übernachtungen jede Woche am Dienstort.

Jetzt meine Frage. Habe ich einen Anspruch auf eine TG Wohnung bei nur 2 Übernachtungen in der Woche? Gerüchteweise müssen es mindestens 3 Übernachtungen jede Woche am Dienstort sein.

Fragesteller1990

P.S.: Der TG Anspruch dem Grunde nach besteht und ist nicht fraglich. Es geht mir nur um die "wöchentliche Mindestübernachtungszahl" (falls es diese überhaupt gibt)

newbie0815

Ohne ZRMS zur Hand, sage ich aus der Erinnerung: Nein. Da war was mit mind. 50% Anwesenheitam Dienstort.

LwPersFw

#3
A-2212/1 "Anwendung der Trennungsgeldverordnung"

4.4 Trennungsübernachtungsgeld

417. Die Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld ist an die Bedingung der Notwendigkeit der
Auslagen gebunden. Nutzt eine Trennungsgeldberechtigte bzw. ein Trennungsgeldberechtigter die
Möglichkeit zur Teilnahme an einem alternativen Arbeitsmodell
, ist die Notwendigkeit der dauerhaften
und ununterbrochenen Anmietung einer Unterkunft am Dienstort nur dann gegeben, wenn nach der
getroffenen schriftlichen Vereinbarung zur Teilnahme am alternativen Arbeitsmodell die bzw. der
Berechtigte im Durchschnitt mehr als zwei Nächte je Woche am Dienstort verbleiben muss.

418. Wurden der Trennungsgeldempfängerin bzw. dem Trennungsgeldempfänger bislang die
Auslagen für eine dauerhafte und ununterbrochene Unterkunft am Dienstort erstattet, ist mit dem
Wirksamwerden dieser Regelung eine Notwendigkeit nicht mehr zu unterstellen. Liegt die Anzahl der
notwendigen Übernachtungen unter dem in Nr. 417 festgestellten Umfang
, so ist die Unterkunft
aufzugeben und es werden nach Ablauf der Kündigungsfrist die notwendigen Auslagen für eine Unterbringung
im Hotel/Pension o. Ä. erstattet.
Kündigt die Trennungsgeldempfängerin bzw. der Trennungsgeldempfänger
die Trennungsgeldunterkunft, wird für den Zeitraum bis zur frühestmöglichen
Beendigung des Mietverhältnisses der Unterkunft weiterhin Trennungsübernachtungsgeld gewährt.

419. Kann eine Unterbringung in einem Hotel oder einer Pension nachweislich nicht sichergestellt
werden
oder werden aufgrund besonderer Umstände (z. B. einer plötzlich auftretenden Pflegeverpflichtung)
lediglich vorübergehend weniger als drei Nächte pro Woche in der Trennungsgeldunterkunft
verbracht, ist eine dauerhafte Trennungsgeldunterkunft weiterhin zu erstatten.

420. Übernachtet die bzw. der Berechtigte (nach Aufgabe der Unterkunft) in einem Hotel/einer
Pension o. Ä., werden ihr bzw. ihm die hier entstandenen Auslagen für die Unterbringung
(hierzu zählen
jedoch nicht die Aufwendungen für das Frühstück) in analoger Anwendung des § 7 BRKG erstattet.
Hierbei kommt es nicht zu einer Begrenzung der monatlichen Auslagen auf die Höhe des örtlich
festgesetzten Höchstbetrages im Trennungsübernachtungsgeld.

421. Auf Antrag ist der bzw. dem Berechtigten ein Abschlag auf die entstehenden Auslagen für im
Trennungsgeldmonat gebuchte Übernachtungen zu gewähren.

422. Machen dienstliche Gründe eine Übernachtung am Dienstort notwendig, die über den in der
Vereinbarung über ein alternatives Arbeitsmodell festgelegten Umfang hinausgeht, so werden die
notwendigen entstandenen Auslagen erstattet
. Maßgeblich hierfür ist eine Bestätigung der bzw. des
Vorgesetzten
. Es ist entsprechend der Regelung des § 6 Absatz 3 TGV zu verfahren."


D.h. wenn in der Individualvereinbarung nur 2 Präsenztage vereinbart werden:

+ Unterbringung in Hotel/Pension ( ohne Kostenlimit , Nr. 420, Satz 2 )

+ wenn kein Hotel/Pension verfügbar : TG-Unterkunft ( Nr. 419 )

+ muss doch einmal länger als 2 Tage die Woche am Dienstort verblieben werden --- Erstattung, wenn Vorgesetzter die dienstliche Notwendigkeit bestätigt ( Nr. 422 )



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

VeggieBurger

Wenn der TE aus dem Süden kommt und in Köln verwendet wird, kommt er doch auch bei zwei Präsenztagen auf drei Übernachtungen.

LwPersFw

Zitat von: VeggieBurger am 04. November 2024, 11:24:54
Wenn der TE aus dem Süden kommt und in Köln verwendet wird, kommt er doch auch bei zwei Präsenztagen auf drei Übernachtungen.

Ich bezog mich auf

Zitat von: Fragesteller1990 am 03. November 2024, 22:13:43

Hätte somit nur 2 Übernachtungen jede Woche am Dienstort.


... aber klar ... wenn es 3 Übernachtungen sind ... gilt ja

Zitatmehr als zwei Nächte je Woche

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen


Fragesteller1990

Zitat von: LwPersFw am 04. November 2024, 07:52:32
A-2212/1 "Anwendung der Trennungsgeldverordnung"

4.4 Trennungsübernachtungsgeld

417. Die Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld ist an die Bedingung der Notwendigkeit der
Auslagen gebunden. Nutzt eine Trennungsgeldberechtigte bzw. ein Trennungsgeldberechtigter die
Möglichkeit zur Teilnahme an einem alternativen Arbeitsmodell
, ist die Notwendigkeit der dauerhaften
und ununterbrochenen Anmietung einer Unterkunft am Dienstort nur dann gegeben, wenn nach der
getroffenen schriftlichen Vereinbarung zur Teilnahme am alternativen Arbeitsmodell die bzw. der
Berechtigte im Durchschnitt mehr als zwei Nächte je Woche am Dienstort verbleiben muss.

418. Wurden der Trennungsgeldempfängerin bzw. dem Trennungsgeldempfänger bislang die
Auslagen für eine dauerhafte und ununterbrochene Unterkunft am Dienstort erstattet, ist mit dem
Wirksamwerden dieser Regelung eine Notwendigkeit nicht mehr zu unterstellen. Liegt die Anzahl der
notwendigen Übernachtungen unter dem in Nr. 417 festgestellten Umfang
, so ist die Unterkunft
aufzugeben und es werden nach Ablauf der Kündigungsfrist die notwendigen Auslagen für eine Unterbringung
im Hotel/Pension o. Ä. erstattet.
Kündigt die Trennungsgeldempfängerin bzw. der Trennungsgeldempfänger
die Trennungsgeldunterkunft, wird für den Zeitraum bis zur frühestmöglichen
Beendigung des Mietverhältnisses der Unterkunft weiterhin Trennungsübernachtungsgeld gewährt.

419. Kann eine Unterbringung in einem Hotel oder einer Pension nachweislich nicht sichergestellt
werden
oder werden aufgrund besonderer Umstände (z. B. einer plötzlich auftretenden Pflegeverpflichtung)
lediglich vorübergehend weniger als drei Nächte pro Woche in der Trennungsgeldunterkunft
verbracht, ist eine dauerhafte Trennungsgeldunterkunft weiterhin zu erstatten.

420. Übernachtet die bzw. der Berechtigte (nach Aufgabe der Unterkunft) in einem Hotel/einer
Pension o. Ä., werden ihr bzw. ihm die hier entstandenen Auslagen für die Unterbringung
(hierzu zählen
jedoch nicht die Aufwendungen für das Frühstück) in analoger Anwendung des § 7 BRKG erstattet.
Hierbei kommt es nicht zu einer Begrenzung der monatlichen Auslagen auf die Höhe des örtlich
festgesetzten Höchstbetrages im Trennungsübernachtungsgeld.

421. Auf Antrag ist der bzw. dem Berechtigten ein Abschlag auf die entstehenden Auslagen für im
Trennungsgeldmonat gebuchte Übernachtungen zu gewähren.

422. Machen dienstliche Gründe eine Übernachtung am Dienstort notwendig, die über den in der
Vereinbarung über ein alternatives Arbeitsmodell festgelegten Umfang hinausgeht, so werden die
notwendigen entstandenen Auslagen erstattet
. Maßgeblich hierfür ist eine Bestätigung der bzw. des
Vorgesetzten
. Es ist entsprechend der Regelung des § 6 Absatz 3 TGV zu verfahren."


D.h. wenn in der Individualvereinbarung nur 2 Präsenztage vereinbart werden:

+ Unterbringung in Hotel/Pension ( ohne Kostenlimit , Nr. 420, Satz 2 )

+ wenn kein Hotel/Pension verfügbar : TG-Unterkunft ( Nr. 419 )

+ muss doch einmal länger als 2 Tage die Woche am Dienstort verblieben werden --- Erstattung, wenn Vorgesetzter die dienstliche Notwendigkeit bestätigt ( Nr. 422 )

Vielen Dank für sie ausführlichen Erläuterungen. Somit sind die mehr als 2 Übernachtungstage tatsächlich zutreffend.

Wäre in meinem Fall die Alternative denkbar, Sonntag Abend anreisen wie geplant und erst Mittwoch in der Früh abreisen? In diesem Fall wären es ja 3 Übernachtungstage?

Fraglich ist für mich nur ob diese Variante zulässig wäre? Ich denke die Anreise Sonntag Abend ist aufgrund der Entfernung von ca. 450 km unproblematisch (Dienstbeginn Dienstag 06:00).

Jedoch könnte die Rückreisezeit am Mittwoch morgen zu Problemen führen. Man könnte ja annehmen, dass eine Rückreise bereits am Dienstag Abend nach Dienstschluss (16:30 Uhr) möglich und zumutbar wäre? Folglich nur 2 Übernachtungstage.

417. Die Gewährung von Trennungsübernachtungsgeld ist an die Bedingung der Notwendigkeit der
Auslagen gebunden. Nutzt eine Trennungsgeldberechtigte bzw. ein Trennungsgeldberechtigter die
Möglichkeit zur Teilnahme an einem alternativen Arbeitsmodell, ist die Notwendigkeit der dauerhaften
und ununterbrochenen Anmietung einer Unterkunft am Dienstort nur dann gegeben, wenn nach der
getroffenen schriftlichen Vereinbarung zur Teilnahme am alternativen Arbeitsmodell die bzw. der
Berechtigte im Durchschnitt mehr als zwei Nächte je Woche am Dienstort verbleiben muss.

F_K

Denkfrage:

Welche Arbeitszeiten sind den wann "geschuldet"?

Bei Abreise Mittwoch Früh (nach Frühstück) gegen 07:00 Uhr wäre eine Arbeitsaufnahme (Tele) vom Heimarbeitsplatz ja erst am Nachmittag möglich.

Fragesteller1990

Zitat von: F_K am 04. November 2024, 14:08:40
Denkfrage:

Welche Arbeitszeiten sind den wann "geschuldet"?

Bei Abreise Mittwoch Früh (nach Frühstück) gegen 07:00 Uhr wäre eine Arbeitsaufnahme (Tele) vom Heimarbeitsplatz ja erst am Nachmittag möglich.

Wenn du mir auch noch erläutern könntest warum eine Arbeitsaufnahme erst am Nachmittag möglich wäre, wenn man z.B. bereits um 05:30 losfährt bei knapp 450 km? Aber ist natürlich eher knapp bis 10:00 Uhr. 04:30 h Fahrtzeit da darf nichts schiefgehen.

F_K

In Unkenntnis der genauen Strecken, aber in Kenntnis der allgemeinen Situation auf BAB halte ich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 100 km/h halt für unwahrscheinlich (Tür zu Tür), wenn auch möglich, aber eben in durchschnittlicher Realität nicht für realisierbar.

Your mileage may vary ...

Ist ja auch nur eine Denkanregung.

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