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ZitatWas könnten solche Hinderungsgründe sein wenn der DP auf dem die Nebenfunktion StZgFhr festgemacht ist doch besetzt ist.Bspw.:
ZitatIn aller Regel findet eine Verwendung als KpChef / DV ja erst nach einigen Jahren als Offz statt.KpChef ja, StZgFhr nein. Meine Erstverwendung als Offz war auch StZgFhr und S1-Offz (beide Tätigkeiten in der FlgHGrp auf einem DP vereint).
Zitat von: KlausP am 07. Februar 2025, 10:38:38Zitat... Soweit ich weiß ist das im Heer auf Btl-Ebene auch noch so. ...
Nein, ist es nicht mehr. Die Stabsangehörigen unterstehen nicht mehr dem Chef 1./- sondern eben dem Stabszugführer. Die 1./- ist auch ,,nur" noch Versorgungskompanie - zumindest weiß ich das von meinem ehemaligen Bataillon.
Zitat von: Ralf am 07. Februar 2025, 10:36:03
Die Disziplinarbefugnis (und dann auch die BU-Befugnis) ist am DP festgemacht.
Gibt es Hinderungsgründe, ist das formal zu übertragen und auch zu beantragen, dass die BU-Befugnis übertragen wird.
Gibt auch eine Regelung D-500/31 "Vorgesetztenverhältnisse und Zuweisung von Disziplinarbefugnis in den Streitkräften" und die A-1340/50 Nr. 3.3 zur BU-Übertragung.
Zitat... Soweit ich weiß ist das im Heer auf Btl-Ebene auch noch so. ...